BGE 122 III 449 | |||
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82. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. November 1996 i.S. R. AG gegen W. (Berufung) | |
Regeste |
Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziffer 3 ZGB; Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung durch Erwähnung der Verurteilung zu einer längeren Zuchthausstrafe in einem Zeitungsartikel. | |
Sachverhalt | |
In der Wochenzeitung "X" erschien am 12. Februar 1993 ein Artikel mit dem Titel "Der Firmenplanierer geht um" und dem Untertitel "Wie die renommierte L. AG Personalberatung zu Tode saniert wurde". Titel und Text umrahmen eine Photographie, die mit der Legende "Bentley-Fahrer und L.-'Firmensanierer' W." versehen ist. Durch nachstehend hervorgehobene Äusserungen sah sich W. widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt:
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"Die Zürcher L. AG Personalberatung ist unter mysteriösen Umständen
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pleite
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gegangen: Am 12. Januar hat das Bezirksgericht Zürich über die Firma, die
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kurz zuvor noch Besitzer, Namen und Domizil gewechselt hatte, den Konkurs
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verhängt. In den Fall ist auch der zweifelhafte 'Firmensanierer' W.
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verwickelt: Zusammen mit den Firmenorganen muss er mit Zivil- und
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Strafklagen rechnen. ...
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Es macht ganz den Anschein, dass die Personalberatungsfirma verkauft
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wurde,
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um sie unter anderem Namen liquidieren zu können. Fast gleichzeitig mit dem
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'Besitzerwechsel' war nämlich ein Mann auf den Plan getreten, der sich
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heute als erfolgreicher 'Firmensanierer' aufspielt, der vor einigen Jahren
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jedoch wegen verschiedener Wirtschafts- und Konkursdelikte zu einer
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längeren Zuchthausstrafe verurteilt worden war: W. mit seiner C. AG."
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Die näheren Umstände der zu gewärtigenden Klagen wie auch die bisherige Geschäftstätigkeit von W. bilden den weiteren Inhalt des Zeitungsartikels.
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Auf Klage von W. stellte das kantonale Obergericht fest, die Herausgeberin der Wochenzeitung "X" habe W. mit der Erwähnung der Verurteilung zu einer längeren Zuchthausstrafe wegen verschiedener Wirtschafts- und Konkursdelikte widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt. Im übrigen wies es die Klage ab.
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Die beklagte Herausgeberin beantragt dem Bundesgericht sinngemäss, auf die Klage mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten, eventuell sie vollumfänglich abzuweisen. Mit Anschlussberufung verlangt W. die Gutheissung seiner Feststellungsklage auch mit Bezug auf die Äusserung: "Zusammen mit den Firmenorganen muss er mit Zivil- und Strafklagen rechnen".
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Das Bundesgericht bestätigt das angefochtene Urteil.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Das Obergericht ist davon ausgegangen, die gerichtliche Feststellung, eine bestimmte Handlung verletze das Persönlichkeitsrecht des Klägers, könne als Mittel zur Beseitigung einer Störung dienen. Ein besonderes Feststellungsinteresse sei in diesen Fällen nicht erforderlich, sondern es genüge das Interesse des Klägers an der Beseitigung der ihm zugefügten Beeinträchtigung. Ein solches Interesse sei zu bejahen, wenn es sich um eine Persönlichkeitsverletzung durch das Mittel der Druckerpresse handle, weil der Fortbestand des Presseerzeugnisses die Gefahr schaffe, dass Dritte später aufs neue von den verletzenden Äusserungen Kenntnis erhielten (unter Hinweis auf BGE 104 II 225 E. 5a S. 234).
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a) Gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziffer 3 ZGB kann der Kläger dem Richter beantragen, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, es könne unter der Herrschaft dieser am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Bestimmung nicht mehr genügen, dass der Fortbestand der persönlichkeitsverletzenden Äusserung - in einem Zeitungsartikel wie im zu beurteilenden Fall - einen eigenen Störungszustand darstelle, der geeignet sei, weiterhin störende Wirkungen hervorzurufen; vielmehr müsse sich dieser Zustand noch oder erneut störend auswirken (BGE 120 II 371 Nr. 68). Darauf beruft sich die Beklagte und macht geltend, der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis des Feststellungsinteresses nicht erbracht. Demgegenüber fordert der Kläger eine Rückkehr zur früheren Rechtsprechung. Seine Vorbringen decken sich mit der an jenem Entscheid geübten Kritik (VOGEL, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zivilprozessrecht im Jahre 1994, ZBJV 132/1996 S. 128 ff., lit. b S. 137 f.; GEISER, Persönlichkeitsschutz: Pressezensur oder Schutz vor Medienmacht?, SJZ 92/1996 S. 73 ff., N. 2.18 S. 78 f.).
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Das Bundesgericht hat zu diesen Einwänden bereits Stellung genommen und unter Berücksichtigung von Gesetzeswortlaut, Materialien und Literatur keinen stichhaltigen Grund gesehen, auf seine Auslegung zurückzukommen (Urteil vom 22. März 1996, in: medialex 1996 S. 156 ff. E. 5, mit Bemerkungen von BARRELET). Die erneute Prüfung der Einwände führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Auf das Urteil vom 22. März 1996 kann hier vollumfänglich verwiesen werden. Lediglich zur Klarstellung ist hervorzuheben, dass BGE 120 II 371 Nr. 68 weder die Passivlegitimation des an einer Persönlichkeitsverletzung mitwirkenden Medienunternehmens (dazu BGE 113 II 213 E. b S. 216 mit Hinweisen) hinterfragt noch irgendetwas daran geändert hat, dass sich die richterliche Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung durch die Veröffentlichung eines Leserbriefs oder einer Gegendarstellung in aller Regel nicht ersetzen lässt (dazu BGE 119 II 97 E. 2a S. 99; ebensowenig die richterlich angeordnete Urteilspublikation: BGE 104 II 1 E. 4b S. 5) und dass der Feststellungsklage im Grundsatz Beseitigungs- und nicht Genugtuungsfunktion zugeschrieben wird (dazu BGE 95 II 481 E. 9 S. 498; Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 1996, in: medialex 1996 S. 157 E. 5; ebenso der richterlich angeordneten Urteilspublikation: BGE 95 II 481 E. 10 S. 499; BGE 118 II 369 E. 4c S. 373/374 mit Hinweisen). Dass bei dieser Art besonderer Verurteilungsklagen das gesetzlich umschriebene Rechtsschutzinteresse vom Kläger zu belegen ist (z.B. bei der Unterlassungsklage: BGE 97 II 97 E. 5b S. 108; Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 1996, in: medialex 1996 S. 157 E. 6 mit Hinweisen) und nachträglich entfallen kann (z.B. BGE 115 II 474 E. 4b S. 482, für die Feststellungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c aUWG; BGE 116 II 1 Nr. 1, den Gegendarstellungsanspruch betreffend), ist nichts Aussergewöhnliches.
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In Anbetracht der Einwände des Klägers stellt sich die Frage, ob er die Bedeutung des BGE 120 II 371 Nr. 68 nicht überschätzt. Zum einen bezieht sich der Entscheid auf einen Zeitungsartikel. Bei den der Tagesaktualität verpflichteten Medien scheinen nun aber doch Zweifel berechtigt, ob angesichts der heutigen Informationsflut wirklich jede in der Öffentlichkeit verbreitete Äusserung persönlichkeitsverletzenden Inhalts einen rechtsgefährdenden Zustand zu schaffen vermag. Dass modernste Archivierungstechnik eine praktisch uneingeschränkte Zugänglichkeit schaffen und daher eine differenziertere Sicht nahelegen könnte, trifft an sich zu, hat aber wenigstens zur Zeit lediglich für vereinzelte Sammlungen Bedeutung. Es ist auch daran zu erinnern, dass schon die Rechtsprechung vor der Revision von 1983/85 das Feststellungsinteresse in solchen Fällen nicht bloss mit einer Rechtsgefährdung begründet hat, weil Tages- und Wochenzeitungen eben der Veröffentlichung der Tagesneuigkeiten dienen und nach kurzer Zeit mangels Aktualität nicht mehr gelesen und in der Regel auch nicht aufbewahrt, sondern als Altpapier verwendet werden; in jenen Entscheiden ist vielmehr darauf abgestellt worden, dass die verletzende Presseäusserung zweifellos in der Erinnerung vieler Leser haften geblieben ist, und manche die sensationell aufgemachte Nummer oder wenigsten den betreffenden Teil aufbewahrt haben dürften (BGE 91 II 401 E. 4c S. 411; BGE 95 II 481 E. 9 S. 497, trotz Hinweisen auf Autoren, denenzufolge allein die Rechtsgefährdung massgebend sein sollte; neuerdings das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 1994, in: SJ 117/1995 S. 669 ff. E. 3c S. 673; der Literatur folgend und daher verallgemeinernd hingegen: BGE 104 II 225 E. 5a S. 234; BGE 101 II 177 E. 4b S. 187/188, keine Presseäusserung betreffend). Zum anderen ist die Begründung des Feststellungsinteresses mit der besagten Rechtsgefährdung vorbehaltlos nur bei Persönlichkeitsverletzungen durch Druckwerke angewendet worden (BGE 101 II 177 E. 4b S. 187/188). Die Feststellungsklage aber ist heute von Gesetzes wegen für alle Persönlichkeitsverletzungen vorgesehen, und das Feststellungsinteresse sollte deshalb allgemein begründet werden können.
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b) Ein erster Ansatz dazu findet sich im erwähnten Urteil vom 22. März 1996. Das Bundesgericht hat dort zur Verneinung des Feststellungsinteresses durch die Vorinstanz abschliessend erwogen: "Angesichts der bekannten Tätigkeit des Klägers und seines eigenen Auftretens in der Öffentlichkeit könnte namentlich auch nicht gesagt werden, die behaupteten Persönlichkeitsverletzungen hätten solches Gewicht, dass beim Durchschnittsleser ein andauernd falsches Gedankenbild hervorgerufen worden wäre, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung als weiterhin störende Auswirkung der möglicherweise ungerechtfertigten Verletzung betrachtet werden müsste, weshalb schon allein aus dieser Überlegung die Feststellungsklage zuzulassen gewesen wäre" (in: medialex 1996 S. 157, letzter Absatz vor E. 6).
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Angeknüpft wird damit einerseits an die hiervor wiedergegebene Rechtsprechung: Nicht auf die im Fortbestand des Presserzeugnisses liegende Rechtsgefährdung soll es ankommen, sondern entscheidend ist das durch die Äusserung beim Verletzten und bei den Empfängern geprägte falsche Gedankenbild, das andauert und nur durch eine Berichtigung ausgelöscht werden kann (MERZ, Der zivilrechtliche Schutz der Persönlichkeit gegen Ehrverletzungen und verwandte Beeinträchtigungen durch die Druckerpresse, SJZ 67/1971 S. 65/85 ff., S. 90); im Vordergrund steht also die Beseitigung eines geistigen Zustands (LÜCHINGER, Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit und die Massenmedien, SJZ 70/1974 S. 321 ff., S. 327). Verallgemeinernd kann gesagt werden: Ein in der Vergangenheit abgeschlossener Eingriff in die Persönlichkeit wirkt sich im Sinne von Art. 28a Abs. 1 Ziffer 3 ZGB dann weiterhin störend aus, wenn dadurch ein dem Verletzten nachteiliges Vorstellungsbild nicht nur geprägt worden ist, sondern im Urteilszeitpunkt noch besteht.
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Zu berücksichtigen ist andererseits die Schwere des Eingriffs in das betreffende Persönlichkeitsgut. Zwar steht es dem Kläger zu, für jede Persönlichkeitsverletzung den Beweis anzutreten, dass sie sich effektiv noch oder erneut störend auswirkt (BGE 120 II 371 E. 3 S. 373). Auf diesen Nachweis kann der Richter jedoch bei schweren Eingriffen in die Persönlichkeit verzichten. Dass schwere Eingriffe nachhaltiger Erinnerungsbilder prägen als leichte und insoweit bei hinreichender Schwere auf eine anhaltend störende Auswirkung geschlossen werden darf, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Von Bedeutung ist das namentlich dort, wo der Beweis der Störungswirkung regelmässig versagen muss, weil nicht eine öffentlich erfolgte Persönlichkeitsverletzung in Frage steht. Auszugehen ist vom Gedankenbild, das beim Durchschnittsleser haften bleibt oder - bei einer Verletzung unter vier Augen - haften geblieben wäre. Dieser Rückschluss von der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit auf die Störungswirkung wird dadurch erleichtert, dass die Praxis den Eingriff in ein Persönlichkeitsgut als solchen ohnehin vor dessen Widerrechtlichkeit prüft (BGE BGE 108 II 241 E. 6 S. 243), dass der Eingriff definitionsgemäss weit gefasst ist (BGE 120 II 369 E. 2 S. 371) und dass die Konturen der geschützten Persönlichkeitsgüter dank Lehre und Rechtsprechung genügend scharf umrissen sind. Was die Beurteilung der Schwere angeht, kann als Richtschnur dafür die Begriffsbestimmung in Art. 49 Abs. 1 OR dienen, wobei es freilich nur auf die objektive Seite jener die Genugtuung rechtfertigenden "Schwere der Verletzung" ankommt; die bezügliche Praxis ist heranzuziehen (z.B. BGE 120 II 97 E. 2 S. 98; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 1992, in: SJ 115/1993 S. 351 E. 1 S. 352). Diese Anknüpfung entspricht zudem jenen Lehrmeinungen, die dem gesetzlichen Feststellungsanspruch die Beseitigungsfunktion ganz oder teilweise absprechen und in ihm eine andere Art der Genugtuung sehen (dazu die Nachweise bei REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, S. 103 f. N. 508 ff.; vgl. auch GEISER, Die Persönlichkeitsverletzung insbesondere durch Kunstwerke, Basel 1990, S. 236 N. 12.6 und S. 239 N. 12.11).
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c) Widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletze ihn, so hat der Kläger im kantonalen Verfahren geltend gemacht, dass im besagten Zeitungsartikel unter Namensnennung über ihn geschrieben und dass dabei erwähnt worden sei, er müsse mit Zivil- und Strafklagen rechnen und wäre vor einigen Jahren wegen verschiedener Wirtschafts- und Konkursdelikte zu einer längeren Zuchthausstrafe verurteilt worden.
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In zwei Punkten steht das Feststellungsinteresse des Klägers ausser Frage: Es ist unbestritten, dass der Hinweis auf die Verurteilung zu einer längeren Zuchthausstrafe seine Ehre, vor allem aber sein Recht auf Privatsphäre verletzt. Der Eingriff in diese Persönlichkeitsgüter wiegt diskussionslos schwer (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 1992, in: RJN 1992 S. 76 f. E. 3; BREHM, Berner Kommentar, N. 65 zu Art. 49 OR mit weiteren Beispielen). Das Obergericht ist auf die Klage in diesem Punkt zu Recht eingetreten. Mit dem Kläger kann zwar ebensowenig verneint werden, dass Geschäftstätigkeit und berufliche Funktion jenem Bereich zugeordnet werden, der den Schutz vor öffentlicher Bekanntgabe verdient (BGE 97 II 97 E. 3 S. 100; vgl. BGE 118 IV 41 E. 4 S. 45; BUCHER, Personnes physiques et protection de la personnalité, 3.A. Basel 1995, N. 480 S. 131). Nach den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts ist der Kläger jedoch selber zu Werbezwecken an die Öffentlichkeit getreten und hat über seine beruflichen Erfolge berichtet bzw. zu entsprechenden Berichten Hand geboten. Unter diesen Umständen kann er jedenfalls durch die öffentliche Bekanntgabe bloss seines Namens nicht widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt werden (vgl. BGE BGE 107 II 1 E. 3b S. 5 mit Hinweis; TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, Zürich 1984, N. 725 S. 102). Bezogen auf die eigentliche Fragestellung versteht sich von selbst, dass sich ein Gericht nicht in Diskussionen über das Feststellungsinteresse zu vertiefen braucht, wo ein Begehren offensichtlich der materiellen Begründetheit entbehrt.
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Das Obergericht hat daran gezweifelt, ob die nach seiner Auffassung geringfügigen Verdachtsmomente, die sich indirekt aus der Äusserung ergäben, der Kläger müsse mit Zivil- und Strafklagen rechnen, überhaupt persönlichkeitsverletzender Natur seien. Im Grundsatz kann dies nicht verneint werden; fraglich scheint hingegen in der Tat die Widerrechtlichkeit (vgl. RIKLIN, Schweizerisches Presserecht, Bern 1996, § 7 N. 17). Der zu bejahende Eingriff in die Ehre, der in diesem Zusammenhang allein interessiert, darf weder leicht genommen noch als nur geringfügig betrachtet werden, erreicht aber nicht jenes Gewicht, das erforderlich wäre, um beim Durchschnittsleser eine anhaltend falsche Vorstellung über die Ehrenhaftigkeit des Klägers hervorzurufen. Er selber weist denn auch darauf hin, dass derartige Ankündigungen in der Presse nicht gerade selten sind und, was hier freilich beigefügt werden muss, der Informationsflut entsprechend deshalb auch rasch wieder der Erinnerung entschwinden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass dieser Eindruck von jenem, der durch den Hinweis auf die längere Zuchthausstrafe nachhaltig geprägt worden ist, überdeckt bzw. zurückgedrängt wird. In der Erinnerung haften bleibt der schwerere Eingriff. Das Feststellungsinteresse ist in diesem Punkt zu verneinen.
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a) Das Obergericht hat die Erwähnung der zurückliegenden Zuchthausstrafe in einem Zeitungsartikel als ehrverletzend bezeichnet; wo es um Wirtschafts- und Konkursdelikte geht und der Betroffene sich als Unternehmenssanierer betätigt, ist unbestreitbar die Geschäftsehre betroffen (TERCIER, a.a.O., N. 480 S. 70; zum zivilrechtlichen Ehrbegriff: BGE 111 II 209 E. 2 S. 210 mit Hinweisen). Das Obergericht ist davon ausgegangen, es sei wahr, dass der Kläger am 15. Dezember 1982 verurteilt worden sei und seine Zuchthausstrafe wegen der genannten Delikte vom 2. August 1983 bis zum 19. März 1985 verbüsst habe. Mit Recht hat es sodann dafürgehalten, die Wahrheit allein vermöge die Verbreitung persönlichkeitsverletzender Äusserungen nicht stets zu rechtfertigen. Das ist sicher dann nicht der Fall, wenn die Veröffentlichung wahrer Begebenheiten das Ansehen einer Person in unzulässiger Weise herabsetzt, wenn die Form der Darstellung unnötig verletzt oder die Würdigung des mitgeteilten Sachverhalts nicht mehr vertretbar ist. Die Wahrheit versagt als alleiniger Massstab für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit jedoch vor allem dann, wenn die offenbarten Tatsachen der Geheim- oder Privatsphäre angehören. Der Eingriff in dieses Rechtsgut rückt in den Vordergrund, und das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Information vermag ihn nur in einem eng begrenzten Umfang zu rechtfertigen, der von der Beziehung des einzelnen zur Öffentlichkeit abhängt (LÜCHINGER, a.a.O., S. 325 mit weiteren Nachweisen). Eine verbüsste Zuchthausstrafe ist der Privatsphäre zuzuordnen (MERZ, a.a.O, S. 87; SCHÜRMANN/NOBEL, Medienrecht, 2.A. Bern 1993, S. 235/236).
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b) Auf der einen Seite steht der Informationsauftrag der Beklagten, zu dem es gehört, über ökonomische Zusammenhänge und dabei in Anbetracht der Wirtschaftslage über das Wirken von Unternehmenssanierern zu berichten (vgl. BGE 109 II 353 E. 3 S. 358 mit Hinweis). Sodann hat der Kläger - wie bereits erwähnt (E. 2c hiervor) - selber das Interesse der Öffentlichkeit an seiner geschäftlichen Tätigkeit geweckt, was eine Berichterstattung darüber nicht von vornherein als unrechtmässig erscheinen lässt. Schliesslich kann nicht als abwegig gelten, dass auch am Vorleben des Klägers ein gewisses öffentliches Interesse bestanden hat, ist er doch in einem Bereich tätig gewesen, der eine erhöhte Vertrauenswürdigkeit voraussetzte; verglichen mit bewilligungspflichtigen Berufen (z.B. Treuhänder, Wirtschaftsanwalt usw.) dürften auch wenig Zweifel daran bestehen, dass der Kläger angesichts seiner Vorstrafen wohl kaum je eine Zulassung erhalten hätte. Insgesamt erlaubt das von der Presse in Anspruch genommene Wächteramt, die Leserschaft vor fragwürdigem Geschäftsgebaren zu warnen. Stark ins Gewicht fällt auf der anderen Seite, dass die zu beurteilende Presseäusserung geeignet ist, das mit dem Strafvollzug verknüpfte Ziel der Resozialisierung zu vereiteln und zu verhindern, dass das dem normalen Lauf der Dinge entsprechende Vergessen eintreten kann (BGE 109 II 353 E. 3 S. 356; zum "Recht auf Vergessen": BGE 111 II 209 E. c S. 213 f.). Aufgrund der zeitlichen Distanz von rund zehn Jahren lässt sich unter diesem Blickwinkel ein überwiegendes Informationsinteresse nur noch schwer begründen (vgl. BUCHER, a.a.O., N. 545 S. 145 f.; RIKLIN, a.a.O., § 7 N. 58 ff.); vertreten wird gar, dass die Veröffentlichung einer gelöschten Vorstrafe stets unrechtmässig sei (der Hinweis bei RIKLIN, a.a.O., § 7 N. 18).
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c) Anlass, in die - auf Ermessen beruhende (BGE 95 II 481 vor E. 8 S. 494; TERCIER, a.a.O., N. 609-614 S. 87 f. und N. 712 S. 100) - obergerichtliche Würdigung einzugreifen, besteht für das Bundesgericht nicht. Zwar trifft zu, dass der Kläger mit seiner Geschäftstätigkeit, teilweise auch gewollt, Schlagzeilen gemacht hat und als anschauliches Beispiel zum Thema "Unternehmenssanierung" vorübergehend in den Brennpunkt des öffentlichen Interesses gelangt ist. Einen Einbruch in seine Privatsphäre von der hier zu beurteilenden Art erlaubt das jedoch nicht; der Kläger ist weder eine eigentlich berühmte Person geworden, noch hat er ein öffentliches Amt ausgeübt (BGE 97 II 97 E. b S. 105; vgl. MERZ, a.a.O., S. 88; TERCIER, a.a.O., N. 506 S. 73). Zu beachten ist ferner, dass trotz der Berechtigung der Beklagten, über das Thema "Unternehmenssanierung" zu berichten und dabei namentlich vor dem Kläger zu warnen, nicht notgedrungen in dessen Privatsphäre hätte eingegriffen werden müssen (MERZ, a.a.O., S. 89). In ihrem Artikel hat die Beklagte selber gezeigt, dass sich durch die bisherige Geschäftstätigkeit des Klägers hinreichend belegen lässt (z.B. Boutiqueketten "B." und "M."), weshalb von einer Beanspruchung seiner Dienste abgesehen werden sollte. Der zusätzliche Hinweis auf von ihm verbüsste Zuchthausstrafen verletzt unter diesen Umständen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und kann deshalb nicht mehr als das richtige Mittel zu einem berechtigten Zweck anerkannt werden (LÜCHINGER, a.a.O, S. 326).
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