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16. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Januar 2001 i.S. H. gegen Versicherung X. (Berufung) | |
Regeste |
Versicherungsvertrag; Bestimmung der Invalidität nach Art. 88 Abs. 1 VVG. | |
Sachverhalt | |
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B.- Da sich keine Einigung zwischen der Beklagten und dem Kläger über die effektiv geschuldete Leistung anbahnte, klagte dieser am 13. November 1996 beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Beklagte auf Zahlung von Fr. 755'466.- nebst Zins zu 5% ab dem 6. November 1996 auf Fr. 750'000.- gemäss Police Nr. y sowie auf Zahlung von Fr. 61'545.- nebst Zins zu 5% auf Fr. 60'000.- gemäss Police Nr. z. Das Handelsgericht wies die Klage am 4. September 2000 ab.
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C.- Der Kläger hat Berufung beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des Handelsgerichtes aufzuheben und die Beklagte zu den Beträgen und Zinsen gemäss Klage zu verurteilen. Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt das angefochtene Urteil.
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Aus den Erwägungen: | |
1. Im vorliegenden Fall ist nicht mehr streitig, dass die beim Kläger festgestellten gesundheitlichen Störungen (Kopf-, Nacken-, Rücken- und Augenschmerzen, Schlaf-, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Ohrenrauschen, Depression) im Wesentlichen auf den dritten Unfall vom 19. August 1993 zurückzuführen sind und dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht. In Bezug auf den Vertrag von 1992 ist das Handelsgericht davon ausgegangen, die Gesundheitsdefizite des Klägers könnten nicht nach der vereinbarten Gliedertaxe berechnet werden, da sie keinem der dort umschriebenen Verluste entsprächen; vielmehr sei die Generalklausel (F 2 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB]) anwendbar, wobei auch insofern der Invaliditätsgrad aufgrund einer "medizinisch-technischen Schätzung" zu ermitteln sei. Auf der Basis des gerichtlichen Gutachtens vom ![]() | 4 |
Der Kläger rügt - unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Norm - vorab eine Verletzung von Art. 88 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1); gemäss letztgenannter Bestimmung dürfe Art. 88 Abs. 1 VVG nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten abgeändert werden. Weder Art. 88 Abs. 1 VVG noch die im konkreten Fall anwendbaren Klauseln des jeweiligen Versicherungsvertrages liessen eine Bestimmung des Invaliditätsgrades durch ein medizinisch-theoretisches Gutachten zu. Darüber hinaus habe die Vorinstanz dadurch, dass sie beim Invaliditätsgrad auf medizinisch-theoretische Kriterien abgestellt bzw. sich an solche angelehnt habe, gegen den in Art. 18 OR enthaltenen Vertrauensgrundsatz verstossen, da solche Kriterien in den Generalklauseln der fraglichen - von der Beklagten formulierten - Verträge nicht enthalten seien und der im Versicherungsrecht nicht bewanderte Vertragspartner auch nicht wisse, was darunter zu verstehen sei. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch verstehe der Laie unter Invalidität die Behinderung seiner Erwerbsfähigkeit, von welchem Sprachverständnis auch Art. 88 Abs. 1 VVG ausgehe.
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"Wird infolge eines Unfalles die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussichtlich bleibend beeinträchtigt, so ist die Entschädigung, sobald die voraussichtlich dauernden Unfallfolgen feststehen, auf Grundlage der für den Fall der Invalidität versicherten Summe in Form der Kapitalabfindung auszurichten. ..."
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Der Begriff der Invalidität dieser Bestimmung umfasst jede dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Nicht erforderlich ist allerdings, dass der Versicherte als Folge des Unfalles tatsächlich einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Gemeint ist vielmehr eine Erwerbsunfähigkeit ![]() | 8 |
b) Im vorliegenden Fall ist einerseits unbestritten, dass im Versicherungsvertrag nicht einfach auf die individuelle konkrete Erwerbsunfähigkeit des Versicherten abgestellt wurde; vielmehr sind nach der Gliedertaxe für bestimmte Fälle von Teilinvalidität bestimmte Versicherungsleistungen (d.h. bestimmte Prozente des gesamten Invaliditätskapitals) vereinbart worden (vgl. F 2 Abs. 1 lit. b des Vertrages von 1992 und D 3.2 Abs. 1 lit. b des Vertrages von 1986); unbestritten ist anderseits auch, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht unter diese speziellen Vereinbarungen fallen. Ebenso wenig ist jedoch von der Hand zu weisen, dass diesfalls grundsätzlich die vereinbarten Generalklauseln Anwendung finden, welche wie folgt lauten:
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"Kann das Ausmass der Invalidität nicht nach den Grundsätzen gemäss F 2.1 b bestimmt werden, wird es aufgrund der bleibenden Einschränkung der körperlichen oder geistigen Funktionen und deren Auswirkungen auf die ausschliesslich ausserberuflichen Tätigkeiten und Verrichtungen festgelegt; bei Kindern vor vollendetem 20. Altersjahr jedoch unter Berücksichtigung der mutmasslichen Auswirkungen auf ihre künftige Erwerbsfähigkeit." (F 2 Abs. 5 des Vertrages von 1992; "F 2.1 b" entspricht vorstehend "F 2 Abs. 1 lit. b").
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Gemäss dem gerichtlichen Gutachten, welches das Handelsgericht zusammenfassend als überzeugend bezeichnet "verunmöglichen ... die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie sie vom Kläger erlebt werden, ... die Erwerbstätigkeit". Es muss mithin von einer Erwerbsunfähigkeit des Klägers ausgegangen werden. Dabei ist umstritten, ob die Vorinstanz aufgrund von Gesetz und Verträgen dennoch eine "medizinischtheoretische" Invalidität von lediglich 40 oder 45%, d.h. entsprechend der Gliedertaxe, annehmen durfte.
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c/aa) Hinsichtlich des Vertrages von 1992 ist dem Kläger darin beizupflichten, dass es eindeutiger wäre, wenn die Beklagte in ihrer Generalklausel (betr. Invalidität, F 2 Abs. 5) ausdrücklich auf die "sinngemässe Anwendung der Grundsätze gemäss F 2 Abs. 1 lit. b" oder dergleichen verwiesen hätte. Indessen genügt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 88 Abs. 1 VVG, wenn in einer derartigen Generalklausel, gleich wie in den speziellen Bestimmungen betreffend die Gliedertaxe, von "taux d'invalidité" die Rede ist, um zu erkennen zu geben, dass auch die Generalklausel vom medizinisch-theoretischen Invaliditätsbegriff ausgeht (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 1983 in: SVA XV Nr. 96 S. 518; vgl. auch MAURER, a.a.O., S. 488). Ein derartiger Fall liegt auch hier vor, indem sowohl bezüglich Abs. 1 (spezielle Fälle) als auch bezüglich Abs. 5 (Generalklausel) von "Ausmass der Invalidität" gesprochen wird. Es besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen, und es kann auch - schon allein aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. BGE 90 II 333 E. 7 S. 345) - heute nicht mehr aufgrund der Entstehungsgeschichte von Art. 88 VVG das allgemein übliche, weit verbreitete System der Gliedertaxe für unzulässig erklärt werden; damit aber kann offen bleiben, ob die Entstehungsgeschichte solches an sich überhaupt gebieten würde.
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bb) Auch die Berücksichtigung des Vertrauensprinzips (BGE 119 II 368 E. 4b S. 372 mit Hinweisen) führt nicht zu einem anderen Resultat; dass in Abs. 5 (1. Teil) nicht einfach die konkrete Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gemeint sein kann, zeigt Abs. 5, 2. Teil, wo - anders als im 1. Teil ("jedoch") - ausdrücklich auf die "mutmasslichen Auswirkungen auf ihre künftige Erwerbsfähigkeit" die Rede ist.
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d/aa) Hinsichtlich des Vertrages von 1986 ist darauf hinzuweisen, dass in der Generalklausel selbst (D 3.2 Abs. 3) sowohl bezüglich der Gliedertaxe als auch der Generalklausel ("es") von "Ausmass der Invalidität" die Rede ist. Das Bundesgericht hat denn auch im erwähnten Urteil, ebenfalls auf der Grundlage von Art. 88 Abs. 1 VVG, bei einer sehr ähnlichen Generalklausel entschieden, dass die Invalidität einer theoretisch-abstrakten Arbeitsunfähigkeit entspreche, unabhängig vom Beruf des Versicherten und den Umständen des konkreten Falles (a.a.O., S. 520).
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bb) Dabei hilft dem Kläger auch hier die Berufung auf das Vertrauensprinzip nichts; in der fraglichen Generalklausel ist neben der "bleibenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung" lediglich von "unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit" die Rede, d.h. es ist ersichtlich, dass eine Arbeitsunfähigkeit (sofern damit überhaupt dasselbe gemeint ist wie mit Erwerbsunfähigkeit) nicht ohne weiteres zur Bejahung einer vollständigen Invalidität im Sinne dieser Vertragsbestimmung führt. Jedenfalls ist damit nicht genügend klar zum Ausdruck gebracht, dass die Parteien diesbezüglich zu Gunsten des Klägers von der einschlägigen Norm abweichen wollten (vgl. BGE 119 II 368 E. 4b S. 372 mit Hinweisen). Es fehlen - wie bei der Invalidität gemäss Vertrag von 1992 - Anhaltspunkte, dass unmissverständlich die konkrete Arbeitsunfähigkeit und nicht bloss die abstrakte gemeint ist.
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