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76. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. Bank K. (Beschwerde) 7B.40/2003 vom 11. Juni 2003 | |
Regeste |
Art. 29 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG). | |
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Die Bank K. erhob beim Gerichtspräsidium von Bremgarten als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde mit dem Begehren, als Gebühr für die Erstellung des Lastenverzeichnisses Fr. 300.- und für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen Fr. 150.- einzusetzen. Der Gerichtspräsident von Bremgarten hiess die Beschwerde am 12. August 2002 gut und wies die Sache zur erneuten Erstellung der Verwertungskostenabrechnung im Sinne seiner Erwägungen an das Betreibungsamt zurück.
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Hiergegen gelangte das Betreibungsamt an das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Aargau (obere Aufsichtsbehörde), das am 24. Januar 2003 erkannte, in Gutheissung der Beschwerde des Betreibungsamtes und in Abänderung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde werde die Beschwerde der Bank K. abgewiesen.
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Den Entscheid des Obergerichts nahm die Bank K. am 7. Februar 2003 in Empfang. Mit einer vom 17. Februar 2003 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert das im kantonalen Verfahren gestellte Begehren. (...)
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