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30. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. Bank Z. gegen Y. und X. (Berufung) |
5C.176/2003 vom 5. Februar 2004 | |
Regeste |
Art. 285 ff. SchKG; Anfechtung. |
Nichtberücksichtigung dieses Wohnrechts bei der Zwangsverwertung der Liegenschaft (E. 6). | |
Sachverhalt | |
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Mit Verfügung vom 5. Juli 1995 eröffnete der Einzelrichter des Bezirks Schwyz über X. den Konkurs ohne vorgängige Betreibung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG wegen betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Gläubiger. Am 1. April 1996 machte die Konkursverwaltung namens der Konkursmasse X. beim Bezirksgericht Schwyz gegen Y. (Beklagte 1) und X. (Beklagter 2) eine Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG rechtshängig. Am 18. Juli 1997 wurde die Anfechtungsklage zuständigkeitshalber ![]() | 2 |
B. Mit Urteil vom 16. September 1999 hiess der Einzelrichter des Bezirks Schwyz die Anfechtungsklage gut. Er verpflichtete Y. zur Duldung der Verwertung der Liegenschaft sowie des darauf lastenden Inhaberschuldbriefes im Konkursverfahren gegen X. Zusätzlich wurde sie verpflichtet, der Bank Z. einen Betrag von Fr. 121'500.- (Liegenschaftsertrag) zu bezahlen. X. wurde seinerseits zur Duldung der Verwertung der Liegenschaft ohne die Berücksichtigung des zu seinen Gunsten eingetragenen Wohnrechts verpflichtet.
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C. Gegen dieses Urteil gelangten die Parteien mit Berufung bzw. Anschlussberufung an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz. Dieses verpflichtete mit Urteil vom 13. Mai 2003 (auszugsweise publ. in: SJZ 99/2003 S. 507 ff.) Y. zur Zahlung von Fr. 305'000.- an die Bank Z., Zug um Zug gegen Löschung des Wohnrechts zu Gunsten von X. durch das Konkursamt Goldau. Die Klage gegen X. wies es wegen fehlender Passivlegitimation ab.
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D. Die Bank Z. gelangt mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht. Strittig sind insbesondere die Beschränkung der Anfechtbarkeit auf die Wohnrechtseinräumung, der Umfang der Rückgabepflicht sowie die Passivlegitimation von X. in Bezug auf die Wohnrechtseinräumung.
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Y. und X. sowie das Kantonsgericht des Kantons Schwyz beantragen die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut.
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Aus den Erwägungen: | |
1. Der Anfechtungsprozess nach Art. 285 ff. SchKG wird praxisgemäss wie eine Zivilrechtsstreitigkeit behandelt (BGE 81 II 82 E. 1 S. 83 f.; BGE 93 II 436 E. 1 S. 437). Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG). Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist ebenfalls gegeben (Art. 46 OG), so dass auf die Berufung einzutreten ist ![]() | 8 |
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Infolge Zeitablaufs seit dem Abschluss des anfechtbaren Rechtsgeschäfts kann sich die Anfechtungsklage im vorliegenden Fall nicht mehr auf Art. 286 SchKG stützen. Dem Kantonsgericht ist aber insoweit zuzustimmen, dass alle unter diesem Artikel für anfechtbar erklärten Rechtsgeschäfte auch durch Art. 288 SchKG erfasst sein können, sofern die weiteren Voraussetzungen der letzteren ![]() | 12 |
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6.1.1 Gemäss Art. 290 SchKG richtet sich die Anfechtungsklage gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren ![]() | 17 |
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6.2 Die fehlende Passivlegitimation des Beklagten 2 führt jedoch nicht dazu, dass die Verwertung der Liegenschaft unter Berücksichtigung des Wohnrechts zu erfolgen hat. Wie erwähnt, richtet sich die Anfechtungsklage - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - ausschliesslich gegen die Person, die mit dem Schuldner das anfechtbare Rechtsgeschäft abgeschlossen hat (Art. 290 SchKG). Durch die Gutheissung der Anfechtungsklage wird der Anfechtungsbeklagte verpflichtet, die Konkursmasse so zu stellen, wie wenn die anfechtbare Handlung nicht vorgenommen worden wäre (BGE 98 III 44 E. 3 S. 46; THOMAS BAUER, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 2 zu Art. 291 SchKG). Die anfechtbare Handlung besteht im vorliegenden Fall im Abschluss des Kaufvertrages als ![]() | 19 |
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