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Informationen zum Dokument  BGE 130 III 665  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
Erwägung 1
3. Der Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses, es seien nur di ...
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87. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer i.S. Bank Z. (Beschwerde)
 
 
7B.99/2004 vom 22. September 2004
 
 
Regeste
 
Pfändung in der Arrestbetreibung; Rückgang des Saldos auf einem bei einem Drittschuldner (Bank) arrestierten und nun zu pfändenden Konto (Art. 99 SchKG).  
 
BGE 130 III, 665 (665)Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
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BGE 130 III, 665 (666)"Sämtliche bei der Bank X., gelegenen Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin, wie Barschaft in in- und ausländischer Währung, Kundenguthaben, Edelmetalle, Wertschriften, Herausgabeansprüche aus Depotverträgen, Safe- und Schrankfachinhalte und sonstige Vermögenswerte, inklusive zukünftige Erträgnisse aus solchen Vermögenswerten, lautend auf ihren Namen, auf denjenigen von Dr. N., auf V. Limited, auf U. G.m.b.H., auf T.Stiftung, einen Decknamen oder unter Treuhandverhältnissen, von denen die Bank weiss oder wissen muss, dass sie der Gesuchsgegnerin zustehen, als Sicherung für die Forderung der Gesuchstellerin von OeS 40'000'000, nebst Zins zu 10 % seit dem 10.12.1993."
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Das Betreibungsamt Chur vollzog den Arrest am 17. Dezember 1993, was es der Bank X. noch am gleichen Tag im Sinne von Art. 99 SchKG (Formular Nr. 9) anzeigte.
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In der zur Prosequierung eingeleiteten Betreibung Nr. y des Betreibungsamtes Chur schlug die Y. Ltd. am 13. Januar 1994 Recht vor.
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Mit Schreiben vom 21. Juni 1994 teilte die Bank X. dem Kreispräsidenten von Chur mit, dass Vermögenswerte im Gesamtbetrag von Fr. 137'307.- gesperrt worden seien.
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Am 23. Dezember 2003 stellte die Bank Z. das Fortsetzungsbegehren, worauf das Betreibungsamt die Bank S. (vormals Bank X.) am 12. Januar 2004 aufforderte, die bei ihr vorhandenen Vermögenswerte (Aktienzertifikate, Depots, Konti usw.) aufzulisten. Die Bank S. erklärte mit Schreiben vom 20. Februar 2004, dass wegen einer "Panne" die Kontoguthaben sich verringert hätten und dem Depot Wertschriften und Münzen hätten entnommen werden können. Im Depot befänden sich nur noch die 710 Anteile O. (ohne Handelswert) und die Konti wiesen noch Vermögenswerte von Fr. 1'477.90, USD 458.11 und EUR 109.14 auf.
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Das Betreibungsamt vollzog am 16. März 2004 die Pfändung, wobei die von der Bank S. im Schreiben vom 20. Februar 2004 deklarierten Vermögenswerte mit Beschlag belegt wurden.
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BGE 130 III, 665 (667)1.3 Mit Eingabe vom 2. April 2004 erhob die Bank Z. beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde und verlangte, das Betreibungsamt anzuweisen, unter Berücksichtigung aller arrestierten Vermögenswerte und Forderungen gegenüber der Bank S. nach aktuellem Wert eine neue Pfändungsurkunde auszustellen.
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Der Kantonsgerichtsausschuss wies die Beschwerde am 10. Mai 2004 ab.
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Die Bank Z. nahm diesen Entscheid am 14. Mai 2004 in Empfang.
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(...)
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BGE 130 III, 665 (668)Die Kontokorrentguthaben der Arrestschuldnerin gegenüber der Bank S. sind nach dem Gesagten in der arrestierten Höhe in die Pfändungsurkunde aufzunehmen. Gleichzeitig wird in der Rubrik "Bemerkungen" in geeigneter Form auf die Erklärungen der Bank zum gegenwärtigen Stand der Konten hinzuweisen sein.
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3.2 Die Beschwerdeführerin verlangt, dass auch die bei der Bank S. bzw. der Bank X. deponierten Wertschriften und Goldmünzen im arrestierten Umfang zu pfänden seien. Arrestgegenstand sei hier der Anspruch der Arrestschuldnerin auf Herausgabe der genannten Objekte gewesen, für den keine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde bestehe und der deshalb ebenfalls unter Art. 99 SchKG falle. Was in diesem Zusammenhang zur Verwahrung von deponierten Wertpapieren und Edelmetallen in tatsächlicher Hinsicht geltend gemacht wird, findet in den vorinstanzlichen Feststellungen keine Stütze. Die Ausführungen haben als im Sinne von Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG neu zu gelten und sind deshalb unbeachtlich, zumal Gelegenheit und auch Anlass bestanden hätte, sie schon im kantonalen Verfahren vorzutragen. Sie sind im Übrigen insofern unbehelflich, als für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohne Belang ist, ob der Arrest sich auf die deponierten Vermögenswerte selbst oder auf den Herausgabeanspruch bezogen hatte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gilt für einen Herausgabeanspruch Art. 99 SchKG nämlich nicht.
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3.2.1 Die in dieser Bestimmung (stillschweigend) enthaltene, im Formular Nr. 9 ausdrücklich festgehaltene Androhung, im Falle einer Zahlung an den Schuldner statt an das Betreibungsamt für die arrestierte oder gepfändete Forderung unter Umständen nochmals belangt zu werden, kann nur bei Leistungen zum Tragen kommen, die auf Grund ihrer Natur überhaupt ein zweites Mal erbracht werden können. Einem Herausgabeanspruch liegt die Hinterlegung einer individualisierten beweglichen Sache oder auch von vertretbaren Gütern zu Grunde (Art. 472 Abs. 1 und 481 Abs. 3 OR). Mit der Rückgabe der hinterlegten Objekte (in der hinterlegten Menge) an den Hinterleger erlischt der Herausgabeanspruch, da es dem Aufbewahrer (ohne Verletzung des Vertrags mit einem allfälligen anderen Hinterleger) nicht möglich ist, seine Rückgabeleistung ein zweites Mal zu erbringen. Unter Art. 99 SchKG fallen denn auch einzig Ansprüche, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, so etwa Renten, Lohnforderungen oder Ansprüche aus einer Lebensversicherung (vgl. JAEGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 99 SchKG).
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BGE 130 III, 665 (669)3.2.2 Für den vorliegenden Fall bedeutet das Gesagte, dass eine Pfändung der hinterlegten Wertschriften und Münzen nur in dem auf den Konten der Arrestschuldnerin bei der Bank S. tatsächlich noch vorhandenen Umfang in Frage kommt. In diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
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