BGE 132 III 49 | |||
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7. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. A. und Mitb. gegen Stadt Zürich (Berufung) |
5C.109/2005 vom 19. August 2005 | |
Regeste |
Immissionen durch Grossveranstaltungen auf der "Landiwiese" und auf umliegendem Gelände (Art. 684 ZGB). |
Immissionen durch den Einsatz von Lautsprechern bei einer Grossveranstaltung (E. 5.3.1) und durch den Motorenlärm von Helikoptern, die das Gelände zur Aufnahme von Bildern der Veranstaltung überfliegen (E. 5.3.10). | |
Sachverhalt | |
A. und die Mitbeteiligten sind Eigentümer oder Mieter von Liegenschaften bzw. Wohnungen in der näheren oder weiteren Umgebung der Landiwiese in Zürich. Nachdem die von ihnen und weiteren Anwohnern gegen die Stadt Zürich erhobene Klage wegen übermässiger Immissionen durch das Bezirksgericht Zürich (8. Abteilung) mit Urteil vom 12. Februar 2004 und durch das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. März 2005 abgewiesen worden war, reichten sie beim Bundesgericht Berufung ein mit folgenden Anträgen:
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"1. Es sei der Beklagten, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, zu untersagen, auf der Landiwiese (Kat. Nr. WO5560), der Saffainsel (gelegen in Kat. Nr. WO6408) und in den Anlagen der städtischen Tennisanlagen Mythenquai (Kat. Nrn. EN2389, EN2008 und WO4350) immissionsträchtige Veranstaltungen zu bewilligen oder zu dulden. Insbesondere seien Grossveranstaltungen mit Massenverkehr und/oder Verkehrsumleitungen oder mit Einsatz von Lautsprecheranlagen auf zwei Tage pro Jahr einzuschränken.
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2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."
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Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit darauf einzutreten ist.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
2.1 Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Grundeigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten (Abs. 1). Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung (Abs. 2). Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger, d.h. übermässiger, Immission ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Der Richter hat eine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei er den Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der gleichen Situation zugrunde zu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid bleibt stets zu beachten, dass Art. 684 ZGB als nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Sowohl bei der Beurteilung der Frage, ob die von ihm festgestellten Einwirkungen angesichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse als im Sinne der genannten Bestimmung übermässig und damit unzulässig sind, als auch bei der Anordnung der von ihm als geboten erachteten Vorkehren steht dem Sachrichter ein Ermessen zu. Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es übt dabei allerdings Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 126 III 223 E. 4a S. 227 f. mit Hinweis).
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2.2 Nach Art. 686 Abs. 2 ZGB sind die Kantone befugt, weitere Bauvorschriften aufzustellen. Bei Art. 686 ZGB handelt es sich um einen echten Vorbehalt, der die Kantone zur Ordnung des gesamten privaten Baurechts befugt (BGE 129 III 161 E. 2.4 S. 163). Heute steht dem Bundeszivilrecht indessen in den meisten Fällen nicht mehr gestützt auf Art. 686 ZGB erlassenes kantonales Privatrecht, sondern öffentliches Recht der Kantone und des Bundes gegenüber. Insbesondere im Bereich der Immissionen enthält das eidgenössische Umweltschutzrecht mit dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) einlässliche Regelungen, die auf gleicher Stufe zu beachten sind wie das Bundeszivilrecht (vgl. NICCOLÒ RASELLI, Berührungspunkte des privaten und öffentlichen Immissionsschutzes, in: URP 1997 S. 276). Was das kantonale öffentliche Baurecht anbelangt, werden die Kantone in ihren Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt (Art. 6 ZGB). Das kantonale öffentliche Recht darf zwar nicht Sinn und Zweck des Bundeszivilrechts widersprechen oder gar dessen Anwendung vereiteln, verfügt jedoch über "expansive Kraft" und bestimmt mittels Bauordnung und Zonenplan mehr und mehr, was nach Lage und Ortsgebrauch an Einwirkungen zulässig ist. Freilich verhält es sich nicht so, dass Zonenordnungen und Baureglemente die Lage der Grundstücke und den Ortsgebrauch im Sinne von Art. 684 ZGB geradezu verbindlich festlegen würden. Indessen bildet das öffentliche Baurecht einerseits ein Indiz für den Ortsgebrauch, und andererseits ist es bei der Anwendung von Art. 684 ZGB insofern mitzubedenken, als die Einheit der Rechtsordnung ein beziehungsloses Nebeneinander von privatem und öffentlichem Recht verbietet. Art. 6 Abs. 1 ZGB stellt in diesem Sinn nicht nur einen unechten Vorbehalt zu Gunsten der Kantone dar, sondern verpflichtet auch zur Harmonisierung von Bundeszivil- und kantonalem öffentlichen Recht. Die Ausweitung des öffentlichen Baurechts kann daher tendenziell auf Kosten des privatrechtlichen Immissionsschutzes gehen. Dies ist jedoch insoweit sachlich gerechtfertigt und hinzunehmen, als man es mit detaillierten Zonenordnungen und Baureglementen zu tun hat. Nur diese vermögen der übergeordneten Zielsetzung der Raumplanung (Art. 1 RPG [SR 700]) und dabei insbesondere dem Grundsatz der rationalen, das ganze Siedlungsgebiet umfassenden Planung (Art. 3 RPG) zu genügen. Wird daher das Vorliegen einer übermässigen Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB mit dem Argument verneint, das Bauvorhaben entspreche den massgebenden öffentlichrechtlichen Normen, und handelt es sich dabei um Vorschriften, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind, bedeutet das in aller Regel keine Vereitelung von Bundesrecht (zum Ganzen BGE 129 III 161 E. 2.6 S. 165 f. mit Hinweisen).
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2.3 Eine Einschränkung der Anwendbarkeit des Bundeszivilrechts ergibt sich insbesondere aus der Zugehörigkeit einer Sache zum Verwaltungsvermögen eines Gemeinwesens. Eine solche Zugehörigkeit schliesst nach der in der Schweiz herrschenden Auffassung die Anwendbarkeit des Zivilrechts allerdings nicht von vornherein aus. Die Gegenstände des Verwaltungsvermögens bleiben vielmehr - im Rahmen des bisher Ausgeführten - dem Zivilrecht unterstellt, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist und sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt (BGE 103 II 227 E. 4 S. 234 f.). Dies bedeutet, dass die Zweckbestimmung durch die Anwendung von Zivilrecht nicht beeinträchtigt werden darf; das Gemeinwesen soll nicht durch zivilrechtliche Abwehransprüche in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben behindert werden. Immissionen aus Grundstücken des Verwaltungsvermögens sind deshalb hinzunehmen, wenn sie unausweichliche Folge ihrer Zweckbestimmung sind (BGE 119 II 411 E. 3b und 3c S. 414 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten etwa die vom Schienen- und Strassenverkehr ausgehenden Lärm-Immissionen nur dann als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB, wenn sie für den Grundeigentümer nicht voraussehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und einen schweren Schaden verursachen (BGE 118 Ib 203 E. 8c S. 205 mit Hinweis). Allerdings lässt sich diese Rechtsprechung, die mit dem erheblichen öffentlichen Interesse am Strassen- und Schienenverkehr begründet wurde (dazu auch BGE 110 Ib 43 E. 4 S. 50), nicht unbesehen auf das übrige Verwaltungsvermögen und auch nicht ohne weiteres auf andere Nutzungen von Strassen und Plätzen im Gemeingebrauch übertragen.
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Das Bundesgericht hat bezüglich der durch ein sogenanntes Gassenzimmer für Drogenabhängige verursachten Immissionen ausgeführt, sie müssten nur insoweit hingenommen werden, als die öffentliche Aufgabe ohne die übermässige schädigende Einwirkung auf die Nachbargrundstücke überhaupt nicht erfüllt werden könnte bzw. als die Einwirkung zwar behoben oder auf ein erträgliches Mass herabgesetzt werden könnte, die Aufwendungen hierfür jedoch unverhältnismässig wären (BGE 119 II 411 E. 3c S. 414 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb öffentlicher Werke hat das Gericht ausgeführt, der Zivilrichter könne nur dann angerufen werden, wenn geltend gemacht werde, die Einwirkungen auf die Nachbarschaft seien nicht notwendige oder doch leicht vermeidbare Folge des Baus oder Betriebs (BGE 113 Ib 34 E. 2 S. 37), bzw. die zivilrechtliche Unterlassungsklage sei nicht zuzulassen, wenn die Schädigung unvermeidbar bzw. nur mit übermässigen Kosten vermeidbar sei (BGE 96 II 337 E. 5a S. 347).
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Das Gesagte bedeutet für einen öffentlichen Platz im Gemeingebrauch, der nach der öffentlichrechtlichen Ordnung auch als Festplatz dient, dass öffentliche Grossveranstaltungen im Rahmen der öffentlichrechtlichen Ordnung durch das Privatrecht nicht ausgeschlossen werden können und dass deren unvermeidliche Folgen durch die Nachbarschaft hinzunehmen sind. Wo der Nachbar die Einwirkungen zu dulden hat, ist die Frage einer allfälligen Entschädigung oder von Schutzvorkehrungen nach dem Enteignungsrecht zu beurteilen (BGE 119 II 411 E. 3c S. 414 f. mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
3.1 Die Kläger verlangen, dass der Beklagten untersagt werde, auf der Landiwiese (Kat. Nr. WO5560), der Saffa-Insel (gelegen in Kat. Nr. WO6408) und in den städtischen Tennisanlagen Mythenquai (Kat. Nrn. EN2389, EN2008 und WO4350) immissionsträchtige Veranstaltungen zu bewilligen oder zu dulden. Insbesondere seien Grossveranstaltungen mit Massenverkehr und/oder Verkehrsumleitungen oder mit Einsatz von Lautsprecheranlagen auf zwei Tage pro Jahr einzuschränken. Mit Ausnahme der Saffa-Insel, die Teil der im Eigentum des Kantons Zürich stehenden Gewässerparzelle ist, gehören sämtliche Grundstücke der Stadt Zürich (Beklagten). Das Obergericht hat die Klage bezüglich der Saffa-Insel allein schon deshalb abgewiesen, weil die Beklagte nicht Eigentümerin und daher auch nicht passivlegitimiert sei.
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Erwägung 4 | |
4.1 Das Obergericht hat sich zunächst mit der öffentlichrechtlichen Ausgangslage befasst, deren Beurteilung das Bundesgericht im Berufungsverfahren ebenso wenig überprüfen kann (Art. 43 Abs. 1 und 2; Art. 44-46 und Art. 55 Abs. 1 lit. c a.E. OG) wie seine tatsächlichen Feststellungen (Art. 43 Abs. 3 OG). Letzteren ist zu entnehmen, dass die Wohnlagen des grösseren Teils der Kläger als "lärmvorbelastet" einer Zone mit der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen sind (wo nach Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV mässig störende Betriebe zugelassen sind), während nur die deutlich weiter (d.h. 400 bis 500 m) vom Seeufer und von der Landiwiese entfernten Wohnlagen des kleineren Teils in der Zone mit Empfindlichkeitsstufe II lägen, wo keine störenden Betriebe zugelassen sind (Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV). Das von der Klage erfasste Gelände (Landiwiese im Halte von 36'949 m2 und die Parzellen der Tennisanlagen Mythenquai im Halte von insgesamt 22'309 m2 ) gelte als kantonale bzw. regionale Freihaltezone bzw. sei dem Erholungsgebiet des Typus B zugewiesen, das als "Festplatz, Rastplatz, Parkanlage und dergleichen" gedacht sei. Das strittige Gebiet diene der Bevölkerung zur Erholung. Zu bemerken sei, dass unter Bevölkerung nicht etwa nur die ortsansässige Bevölkerung zu verstehen sei, sondern die Bevölkerung des gesamten Einzugsgebiets der Stadt, und dass Erholen nicht nur ein stilles Betrachten der Landschaft bedeute, sondern auch das gelegentliche Feiern von Festen. Das Gebiet der Landiwiese sei für derartige Veranstaltungen ein sehr attraktiver Ort, weshalb sie von der Beklagten denn auch in den Gemeingebrauch gestellt worden sei. Wegen ihrer Lage am Seeufer böten sich diese grosse Wiese sowie die zu ihrem Umgelände gehörenden, der Erholungszone Sport und Freizeit zugewiesenen Tennisplätze für Freizeitaktivitäten aller Art an. Dass solche von einer breiten Bevölkerung wahrgenommen werden könnten, liege im öffentlichen Interesse.
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4.3 Das Obergericht bemerkt des Weiteren, die Beklagte anerkenne, dass in den letzten Jahren die Zahl grösserer Veranstaltungen im gesamten Stadtgebiet zugenommen habe; sie verweise jedoch auf die "Richtlinien für das Überlassen von öffentlichem Grund zu Festveranstaltungen", die sie sich mit Stadtratsbeschluss vom 19. April 2000 (und Änderung vom 11. September 2002) gegeben habe, wie auch auf ihre im Juli 2001 in die Wege geleitete Strategie zur Quartierverträglichkeit von Veranstaltungen ("Quartierverträglichkeitsstrategie"). Danach sei vorgesehen, pro Örtlichkeit und Jahr nicht mehr als vier Veranstaltungen zuzulassen. Auf der Landiwiese seien für das Jahr 2004 folgende Veranstaltungen angesetzt gewesen: Züri-Fescht, Ironman, Theaterspektakel und "Freestyle Contest". Nicht als Veranstaltung in diesem Sinn zähle die Wagenburg des Zirkus Knie, die jeweils während dessen Gastspiels auf dem Sechseläutenplatz auf der Landiwiese errichtet werde, sowie die "Street Parade", die die gesamte Stadt beschlage. In den Richtlinien seien jedoch zusätzlich Ausnahmen für Anlässe von "einmaliger und ausserordentlicher Bedeutung" vorgesehen. Solche Ausnahmen müssen nach Auffassung der Vorinstanz möglich sein, liege es doch in einem eminenten öffentlichen Interesse, dass die Beklagte als grösste Stadt der Schweiz weiterhin die Möglichkeit habe, an einem ihrer attraktivsten Standorte längere Zeit dauernde Veranstaltungen von nationaler oder gar internationaler Bedeutung durchzuführen.
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Erwägung 5 | |
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5.2 Mit diesem zweiten Begehren wenden sich die Kläger nicht gegen eine bestimmte Veranstaltung und deren konkreten Immissionen. Vielmehr verlangen sie eine zahlenmässige Beschränkung. Das Begehren steht im Widerstreit zur gegenwärtigen Praxis der Beklagten, neben dem Wagenpark des Zirkus Knie und der "Street Parade" grundsätzlich vier Veranstaltungen zu bewilligen, was durch das Obergericht nicht beanstandet worden ist. Die Vorinstanz hat damit einen Ermessensentscheid getroffen. Bei der Überprüfung von Entscheiden dieser Art übt das Bundesgericht Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Umstände berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig oder in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 126 III 223 E. 4a S. 227 f. mit Hinweisen).
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Nicht zu beanstanden ist der Hinweis des Obergerichts darauf, dass die Kläger einerseits wohl in einer privilegierten Lage der Stadt in Seenähe wohnten, andererseits aber in lärmbelastetem Gebiet unmittelbar oberhalb der - wenn auch heute nur noch durch den regionalen S-Bahn-Verkehr - stark frequentierten Bahnlinie und des Mythenquais bzw. der Seestrasse, die ausgesprochen stark befahren seien. Es handelt sich daher nicht um ein ruhiges Wohnquartier, und wer in der Nähe der Landiwiese wohnt, muss damit rechnen, dass diese vorab im Sommer gelegentlich als Festplatz mit seinen typischen Immissionen genutzt wird. Die Kläger haben eine gewisse Anzahl Grossanlässe in ihrem Quartier nachbarrechtlich hinzunehmen. Auch müssen sie sich bisweilen gefallen lassen, dass die Immissionen bis weit in die Nacht dauern.
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Allerdings hat die Beklagte auch der zonenkonformen Nutzung der sich in Wohnzonen befindenden Liegenschaften der Kläger Rechnung zu tragen. Der Einsatz von Lautsprecheranlagen darf nur in einem gewissen Rahmen bewilligt werden. Wie das Bundesgericht in BGE 126 III 223 (E. 3c S. 226) festgehalten hat, sind öffentlichrechtliche Lärmschutzbestimmungen auch bei der Beurteilung des privatrechtlich zu duldenden Masses an Immissionen heranzuziehen. Im Ingress der Richtlinien der Beklagten für das Überlassen von öffentlichem Grund zu Festveranstaltungen und für die Bewilligung von Musikdarbietungen (Verstärkeranlagen und Lautsprechereinsatz) auf privatem und öffentlichem Grund im Freien, in Zelten und in Fahrnisbauten vom 19. April 2000/11. September 2002 wird denn auch ausdrücklich auf die (kommunale) Lärmschutzverordnung vom 2. Juni 1971 hingewiesen. Der angefochtene Entscheid enthält indessen keine Feststellungen zum jeweiligen Lärmpegel, so dass das Bundesgericht letztlich nicht zu beurteilen vermag, ob aus dieser Sicht von übermässigen bzw. unverhältnismässigen Immissionen zu sprechen ist. Da die Kläger nicht etwa geltend machen, im kantonalen Verfahren Behauptungen und Beweisanträge zum Lärmpegel vorgebracht zu haben, fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen jedoch ausser Betracht (vgl. JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N. 2.3 zu Art. 64 OG).
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(...)
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5.3.4 Den Klägern ist darin beizupflichten, dass die früheren Grossveranstaltungen zum Teil einen anderen Charakter aufwiesen als die heutigen Events. Es trifft zu, dass die früheren Veranstaltungen neben dem geselligen Zweck auch belehrenden und/oder besinnlichen Charakter hatten und daher nachbarrechtlich weit weniger problematisch waren als die in jüngerer Zeit vorherrschenden Feste mit ihren die Nachbarschaft beeinträchtigenden Lautsprechereinsätzen. Die Vorinstanz hat dies nicht verkannt. Sie hat in ihren Erwägungen vielmehr ausdrücklich auf die Problematik von heutigen Grossveranstaltungen hingewiesen, aber gleichzeitig die Bemühungen der Beklagten anerkannt, mit Richtlinien, Quartierverträglichkeitsstrategien und verschärften Bedingungen und Auflagen einen Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen zu finden. Der teilweise unterschiedliche Charakter der Veranstaltungen von einst und jetzt ändert nichts daran, dass das Abhalten von Grossveranstaltungen auf der Landiwiese Tradition hat, was in der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden durfte und musste. Der Vorwurf, das Obergericht habe Gesichtspunkte berücksichtigt, die keine Rolle hätten spielen dürfen, bzw. Umstände ausser Acht gelassen, die rechtserheblich gewesen wären, ist nach dem Gesagten unbegründet.
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(...)
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(...)
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5.3.9 Das Obergericht bemerkt, dass die Landiwiese auch ohne Grossveranstaltungen keineswegs stets nur eine stille Oase der Ruhe sei. Vielmehr verhalte es sich so, dass dort wegen der attraktiven Lage des Geländes an warmen Wochenenden jeweils ein buntes Treiben herrsche, indem sich bisweilen Hunderte von Leuten vergnügten, und zwar auch ohne gleichzeitige Grossveranstaltung. Die Kläger anerkennen ausdrücklich, dass die vorinstanzlichen Ausführungen den Tatsachen entsprächen. Indessen würdigen sie die Feststellungen des Obergerichts anders, indem sie ausführen, sie hätten bereits ohne Festanlässe unter dem Gemeingebrauch hinreichend zu leiden.
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Es mag richtig sein, dass der gewöhnliche bestimmungsgemässe allgemeine Gemeingebrauch der Landiwiese bereits zu gewissen Immissionen führt. Dies ändert indessen nichts daran, dass auch Festanlässe zu deren bestimmungsgemässen Nutzung gehören und solche nicht bereits deshalb untersagt werden können, weil sie mit Einwirkungen auf die Nachbarschaft verbunden sind.
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5.3.10 Den Klägern ist zuzustimmen, dass der Motorenlärm der gelegentlichen Helikopterflüge über dem streitbetroffenen Gebiet zum Zweck von Panoramaaufnahmen von besonderen Anlässen wohl als von den fraglichen Parzellen ausgehende Immission zu betrachten ist (vgl. dazu BGE 120 II 15 E. 2a S. 17; BGE 119 II 411 E. 4b S. 415). Ausserhalb von Einsätzen zum Transport verletzter oder schwer kranker Personen und aus der Sicht von Art. 684 ZGB sind solche Tiefflüge - zur Aufnahme einiger eindrücklicher Bilder von einem ausserordentlichen Anlass wie einem Marathon oder der "Street Parade" - nur ausnahmsweise und in geringer Zahl zu gestatten. Der angefochtene Entscheid enthält indessen zu den Helikopterflügen im Zusammenhang mit den Grossanlässen weder in zahlenmässiger Hinsicht noch bezüglich des Lärmpegels tatsächliche Feststellungen, die erlauben würden, die Verhältnismässigkeit der durch die Überflüge verursachten Beeinträchtigung zu beurteilen. Auch in diesem Punkt haben die Kläger den Mangel sich selbst zuzuschreiben (vgl. oben E. 5.3.1).
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