Art. 30 Abs. 1 ZGB; wichtige Gründe zur Namensänderung.
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Sachverhalt
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A. Die im Jahre 1997 geborene A.X. ist die Tochter von B.X. und C.Y., welche ab Juli 1997 bis Oktober 1999 im Konkubinat lebten. Nach der Trennung sah sich B.X. nicht in der Lage, das Kind zu betreuen. Die Eltern ersuchten daher die Vormundschaftsbehörde darum, die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen. Mit Beschluss vom 15. November 1999 entzog der Gemeinderat G. als Vormundschaftsbehörde B.X. (gestützt auf Art. 312 Ziff. 1 ZGB) die elterliche Gewalt über A.X. und stellte das Kind (gestützt auf Art. 298 Abs. 2 ZGB) unter die elterliche Gewalt von C.Y.
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B. Am 4. Februar 2003 stellte A.X. durch ihren gesetzlichen Vertreter bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich das Begehren, es sei ihr gestützt auf Art. 30 Abs. 1 ZGB die Änderung des bisherigen Familiennamens "X." in "Y." zu bewilligen. Mit unbegründeter Verfügung vom 30. Mai 2005 wurde dem Gesuch um Namensänderung nicht entsprochen. Auf Einsprache hin wies die kantonale Direktion der Justiz und des Innern mit begründeter Verfügung vom 15. August 2005 das Gesuch von A.X. ab. Hiergegen erhob A.X. Rekurs, welchen das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Beschluss vom 12. Dezember 2005 abwies.
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C. A.X. führt mit Eingabe vom 16. Januar 2006 eidgenössische Berufung und beantragt dem Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und es sei ihr die Änderung des Familiennamens von "X." in "Y." zu bewilligen.
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Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. B.X. beantragt die Abweisung der Berufung und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Das Bundesgericht heisst die Berufung gut.
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Aus den Erwägungen:
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Erwägung 3
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4.3 Der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Bestimmung stehe in keinem Zusammenhang mit dem Namensrecht, geht fehl. Die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (vgl. ROLF HÄFLIGER, Die Namensänderung nach Art. 30 ZGB, Diss. Zürich 1996, S. 252 f.) zeigt vielmehr das Gegenteil. Der Entwurf des Bundesrates zum neuen Kindesrecht enthielt unter Art. 30 Abs. 2 einen nicht abschliessenden Katalog von wichtigen Gründen (BBl 1 BGE 974 II 92 ff., S. 133). Ein wichtiger Grund lag vor (Ziff. 3), "wenn der unmündige Gesuchsteller einen andern Familiennamen trägt als der Elternteil, unter dessen elterlicher Gewalt oder Obhut er aufwächst." Art. 271 Abs. 3 ZGB nimmt auf diesen Wortlaut Bezug (BBl 1 BGE 974 II 50 f.), wobei die im Entwurf vorgesehene blosse "Obhut" als alternative Voraussetzung neben der elterlichen Gewalt gestrichen wurde (AB 1976 S S. 85). Am Zusammenhang mit dem Namensrecht ändert nichts, dass sich das Parlament schliesslich dagegen aussprach, die "wichtigen Gründe" in Art. 30 ZGB zu kodifizieren (dazu BGE 109 II 177 E. 2 S. 178).
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4.4.1 Der Schluss, dass der in Art. 271 Abs. 3 ZGB genannte Umstand als wichtiger Grund anerkannt wird, ergibt sich aus dem vom Gesetz hergestellten Zusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Namensgebung. Die Regel des Art. 270 Abs. 2 ZGB, wonach das Kind unverheirateter Eltern von Gesetzes wegen den Namen der Mutter erhält, beruht auf dem Gedanken, dass ein solches Kind normalerweise bei der Mutter aufwächst, zu der es engere Beziehungen als zum Vater hat (BGE 105 II 247 E. 6 S. 252). Wohl ist nicht Voraussetzung, dass der Mutter die elterliche Sorge zusteht, damit das Kind unverheirateter Eltern den Familiennamen der Mutter gemäss Art. 270 Abs. 2 ZGB erwirbt (HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 30 zu Art. 270 ZGB). Im Allgemeinen steht aber die elterliche Sorge der Mutter zu (Art. 298 Abs. 1 ZGB), sofern nicht eine gemeinsame elterliche Sorge vereinbart wird (Art. 298a ZGB). Nur wenn die Mutter unmündig, entmündigt oder gestorben oder ihr die elterliche Sorge entzogen ist, kann die elterliche Sorge bei gegebenen Voraussetzungen (Kindeswohl) dem Vater übertragen werden (Art. 298 Abs. 2 ZGB). Nach der Meinung von HEGNAUER (a.a.O., N. 82 zu Art. 270 ZGB) setzt diese Übertragung der elterlichen Sorge an den Vater gemäss Art. 298 Abs. 2 ZGB praktisch voraus, dass das aussereheliche Kind dauernd nicht bei der Mutter aufwachsen wird. Der gesetzlichen Wertung, wonach das Kind unverheirateter Eltern den Namen der Mutter trägt und im Allgemeinen unter der elterlichen Sorge der Mutter steht, entspricht es, dass es sich ebenso verhält, wenn der Vater das Sorgerecht für das bei ihm aufwachsende Kind trägt. In Anbetracht dieser besonderen Beziehung zum leiblichen Vater hat der Gesetzgeber erhebliche Nachteile für das aussereheliche Kind gesehen, wenn es gemäss Art. 270 Abs. 2 ZGB den Namen der Mutter tragen muss. Deshalb soll dem Kind - zur Erleichterung der Integration in die Familie - offen stehen, durch Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 ZGB) den Namen des leiblichen Vaters zu erwerben, bei dem es aufwächst.
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4.5 Schliesslich wird in der Lehre einhellig die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber habe in Art. 271 Abs. 3 ZGB anerkannt, dass ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB zur Namensänderung vorliegt, wenn das aussereheliche Kind beim Vater aufwächst und diesem nach Art. 298 Abs. 2 ZGB die elterliche Sorge übertragen ist (HEGNAUER, a.a.O., N. 81 zu Art. 270 ZGB, N. 80 zu Art. 271 ZGB; GUINAND, ZZW 1980 S. 358; STETTLER, Schweizerisches Privatrecht, Bd. III/2, S. 460; BÜHLER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl. 2002, N. 27 zu Art. 270 ZGB; DESCHENAUX/STEINAUER, Personnes physiques et tutelle, 4. Aufl. 2001, S. 134 Rz. 430; TUOR/SCHNYDER/RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl. 2002, S. 399; MEIER/STETTLER, Droit de la filiation, 3. Aufl. 2006, S. 105 Rz. 192; BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. Aufl. 1999, S. 212 Rz. 815; HÄFLIGER, a.a.O, S. 252 f.).
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