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Informationen zum Dokument  BGE 135 III 648  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
3. Die Vorinstanz verkennt die vorerwähnten Grundsätze  ...
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94. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE) gegen Unox S.r.l. (Beschwerde in Zivilsachen)
 
 
4A_250/2009 vom 10. September 2009
 
 
Regeste
 
Art. 1 und 6 des Bundesgesetzes zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen, Art. 2 lit. d MSchG, Art. 6ter und 6quinquies PVUe; Schutzverweigerung gegenüber einer international registrierten Marke.  
 
Sachverhalt
 
BGE 135 III, 648 (649)A. Die Unox S.r.l. (Beschwerdegegnerin) ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 820 974 "UNOX" (fig.) mit Basiseintragung in Italien. Das Zeichen sieht wie folgt aus:
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Für die Schweiz wurde bezüglich folgender Waren der Klasse 11 Schutz begehrt ("Notification" der "Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle", OMPI, vom 16. Februar 2006):
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Klasse 11
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Fours, à l'exception des fours pour expériences, fours gaz à convection pour restaurants, fours électriques à convection pour restaurants, fours électriques mixtes (convection-vapeur) pour restaurants, fours à gaz mixtes (convection-vapeur) pour restaurants, fours électriques statiques à pizzas, fours gaz statiques à pizzas, fours électriques à convection pour pizzas, fours gaz à convection pour pizzas, grils (cuiseurs), plans et plaques de cuisson en vitrocéramique, grille-pain, comptoirs chauffés pour aliments appareils de chauffage, de production de vapeur, de cuisson, de réfrigération, de séchage, de ventilation.
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Am 9. Januar 2007 erliess das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE; Beschwerdeführer) eine "Notification de refus provisoire total (sur motifs absolus)" gegen die Marke der Beschwerdegegnerin mit der Begründung, das Zeichen enthalte die gemäss Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (SR 232.23; nachfolgend: NZSchG) geschützte Abkürzung "UNO" und verstosse somit gegen das NZSchG.
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Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 bestritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung des IGE und machte geltend, dass der hinzugefügte Buchstabe "X" und die grafische Gestaltung des Zeichens genügend Distanz zur Abkürzung der Vereinten Nationen schaffen würden. Gesamthaft betrachtet handle es sich um eine Fantasiebezeichnung. Zudem verwies die Beschwerdegegnerin auf Voreintragungen mit dem Bestandteil "UNO".
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BGE 135 III, 648 (650)Mit Verfügung vom 10. Januar 2008 verweigerte das IGE der internationalen Registrierung Nr. 820 974 "UNOX" (fig.) für alle beanspruchten Waren der Klasse 11 den Markenschutz in der Schweiz gestützt auf Art. 6ter und 6quinquies lit. B. Ziff. 2 und 3 der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVUe; SR 0.232.04) sowie Art. 2 lit. d i.V.m. Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG (SR 232.11). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aufgrund der grafischen Ausgestaltung liege eine Auftrennung des Zeichens in die Bestandteile "UNO" und "X" auf der Hand; "UNO" werde als selbständiges Element wahrgenommen und gehe wegen der Grafik nicht als Bestandteil einer Fantasiebezeichnung im ganzen Wortkonstrukt "UNOX" unter.
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B. Mit Urteil vom 9. April 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen von der Markeninhaberin eingelegte Beschwerde gut, hob die Verfügung des IGE vom 10. Januar 2008 auf und wies das IGE an, der Marke IR 820 974 UNOX (fig.) den Schutz für das Gebiet der Schweiz für alle beanspruchten Waren der Klasse 11 vollumfänglich zu gewähren. Es kam in Würdigung des Gesamteindrucks der Marke zum Schluss, dass diese als Fantasiebezeichnung wahrgenommen werde. Weder die Fachkreise noch der Durchschnittsbetrachter würden im Zeichen ein UNO-Sigel erkennen, jedenfalls nicht auf den ersten Blick und ohne besonderen Fantasieaufwand. Vielmehr würden sie "UNOX" als ein Wort lesen, da das "X" ohne Zwischenraum an die Buchstabenfolge UNO anschliesse und dieselbe Schriftgrösse aufweise. Klanglich und inhaltlich erinnere es an "INOX", eine gebräuchliche Bezeichnung für rostfreien Stahl. Dieser Sinngehalt sei mit Blick auf die beanspruchten Waren der Klasse 11 auch besonders naheliegend. Demgegenüber würde eine Verbindung des UNO-Sigels mit dem Buchstaben "X" schon per se, erst recht aber auf einer schwarz-weissen ellipsenförmigen Grundfläche, keine sinnhaftigen Assoziationen mit den Vereinten Nationen wecken. Dies gelte umso mehr, als die Marke Öfen für Gastrobetriebe und verwandte Produkte kennzeichne. Auch deshalb werde die in ihr enthaltene Buchstabenfolge "UNO" nicht separat wahrgenommen und als UNO-Sigel betrachtet. Da die Buchstabenfolge "UNO" in der Marke "UNOX" nicht als Sigel der Vereinten Nationen (oder als Nachahmung desselben) wahrgenommen werde, unterliege das Zeichen auch nicht den Regeln des NZSchG. Es komme kein absoluter Ausschlussgrund zum Tragen.
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BGE 135 III, 648 (651)C. Das IGE beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2009 aufzuheben und der internationalen Registrierung Nr. 820 974 UNOX (fig.) den Schutz in der Schweiz vollumfänglich zu verweigern.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu bestätigen. Es sei die internationale Marke UNOX (fig.; IR 820 974) der Beschwerdegegnerin in der Schweiz vollumfänglich zum Schutz zuzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.
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D. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2009 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
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Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
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Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 2
 
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Nach Art. 5 Abs. 1 MMP hat das IGE das Recht, nach Mitteilung einer internationalen Markenregistrierung eine Schutzverweigerung für die Schweiz zu erklären. Es muss sich hierfür auf einen der in der PVUe genannten Gründe stützen können. Vorliegend berief sich das IGE in seiner "Notification de refus provisoire total" vom 9. Januar 2007 und in der Verfügung vom 10. Januar 2008 auf Art. 6ter und 6quinquies lit. B Ziff. 2 und 3 PVUe sowie Art. 2 lit. d i.V.m Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG und Art. 1 und 2 NZSchG.
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BGE 135 III, 648 (652)Nach Art. 2 lit. d MSchG sind Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen, vom Markenschutz ausgeschlossen. Da die Verletzung von geltendem Recht nach Art. 2 lit. d MSchG im PVUe nicht genannt ist, kann dieser Schutzverweigerungsgrund gegenüber einer international registrierten Marke nur dann angeführt werden, wenn der Verstoss gegen geltendes Recht gleichzeitig einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten darstellt (Art. 6quinquies lit. B Ziff. 3 PVUe).
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In Nachachtung dieser internationalen Verpflichtung erliess die Schweiz das NZSchG. Mit ihrer Zustimmung zur Aufnahme des europäischen Sitzes der Vereinten Nationen hatte sich die Schweiz stillschweigend bereit erklärt, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um dieser Organisation eine ungestörte Tätigkeit auf ihrem Staatsgebiet zu ermöglichen. Dazu zählte nach Auffassung des Bundesrates auch die Pflicht, den Namen und das Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen ausdrücklich gegen die Benützung durch nicht ermächtigte Dritte zu schützen (Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 1961 zum Entwurf eines Bundesgesetzes zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinigten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen, BBl 1961 l 1330 ff., 1331). Das NZSchG will demnach unter anderem verhindern, dass durch einen unautorisierten Gebrauch der geschützten Zeichen das Ansehen der Vereinten Nationen beeinträchtigt wird oder die internationalen Beziehungen der Schweiz gestört werden könnten. Insofern fallen seine Bestimmungen in den Bereich der öffentlichen Ordnung (vgl.LUCAS DAVID, Basler Kommentar, 2. Aufl. 1999, N. 71 zu Art. 2 MSchG; CHRISTOPH WILLI, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, 2002, N. 260 zu Art. 2 MSchG). Die Verletzung des NZSchG kommt somit einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6quinquies lit. B Ziff. 3 PVUe gleich.
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BGE 135 III, 648 (653)2.4 Art. 1 Abs. 1 NZSchG untersagt, ohne ausdrückliche Ermächtigung des Generalsekretärs der Organisation der Vereinten Nationen folgende, der Schweiz mitgeteilte Kennzeichen dieser Organisation zu benützen: ihren Namen (in irgendwelcher Sprache), ihre Sigel (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Sprache) sowie ihre Wappen, Flaggen und anderen Zeichen. Art. 1 Abs. 2 NZSchG erstreckt dieses Verbot auch auf Nachahmungen dieser Kennzeichen. Art. 2 NZSchG dehnt es auf Kennzeichen von Spezialorganisationen der Vereinten Nationen sowie angeschlossener zwischenstaatlicher Organisationen aus.
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Der Schutz des NZSchG geht deutlich weiter als derjenige, den die Minimalvorschrift von Art. 6ter PVUe bietet: Das NZSchG verbietet die Nachahmung schlechthin, nicht nur die Nachahmung "im heraldischen Sinn". Sodann untersagt es die Verwendung der geschützten Kennzeichen auch in Dienstleistungsmarken und Geschäftsfirmen. Und schliesslich setzt es keine Verwechslungsgefahr voraus. Der schweizerische Gesetzgeber hat keinen Gebrauch von der diesbezüglichen Einschränkungsmöglichkeit nach Art. 6ter Abs. 1 lit. c PVUe gemacht. Es kommt somit nach dem NZSchG nicht darauf an, ob die Benutzung oder Eintragung des Kennzeichens geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und den Wappen, Flaggen, Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen hervorzurufen oder das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen (BGE 105 ll 135 E. 2c S. 139 f.; Botschaft, a.a.O., 1333; JOSEPH VOYAME, La protection des noms et emblèmes des organisations intergouvernementales en droit suisse, in: Mélanges en l'honneur d'Alfred E. von Overbeck, 1990, S. 643 ff., 645 f.;DAVID, a.a.O., N. 83 zu Art. 2 MSchG; WILLI, a.a.O., N. 275 zu Art. 2 MSchG).
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Von diesem Verbot des Gebrauchs besteht immerhin dann eine Ausnahme, wenn das Zeichen zwar eine geschützte Abkürzung unverändert übernimmt, dies jedoch nicht erkennbar ist, weil die BGE 135 III, 648 (654)entsprechende Buchstabenfolge in einem ganzen Wort oder einer Fantasiebezeichnung eingebettet ist und darin gewissermassen "untergeht"(z.B. "étoile"; Beispiele bei VOYAME, a.a.O., S. 650) oder weil dieser im Rahmen der gesamten Ausgestaltung des Zeichens eine weitere eigenständige Bedeutung - sei es als beschreibender Begriff oder generische Bezeichnung der Alltagssprache - zukommt (z.B. " Uno Due Tre", oder " who knows whom AG"; VOYAME, a.a.O., S. 651; vgl. auch die Richtlinien des IGE in Markensachen vom 1. Juli 2008Ziff. 7.4, http://www.ige.ch). In diesen Fällen besteht kein Bedürfnis die Verwendung der Buchstabenfolge zu verbieten. Zu bedenken ist dabei auch, dass ein Ausschluss solcher Buchstabenfolgen ohne Rücksicht auf den Gesamteindruck des Zeichens namentlich im zweitgenannten Fall dazu führen könnte, dass dem Wirtschaftsverkehr grundlegende Bezeichnungen entzogen würden. Nur im Rahmen derPrüfung, ob ein Ausnahmefall im vorstehenden Sinn gegeben ist, können der Gesamteindruck des Zeichens und die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine Rolle spielen. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Beschwerdegegnerin angerufenen Literaturstelle bei MARBACH, erwähnt dieser Autor die Berücksichtigung des Gesamteindrucks doch just im Zusammenhang mit der Marke "Uno Due Tre", bei welcher die Bedeutung von "Uno" als italienisches Zahlenwort im Vordergrund steht (MARBACH, Markenrecht, SIWR Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, S. 197, Rz. 647, Fn. 846).
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2.7 Schliesslich ist auf einen kürzlich ergangenen Entscheid des Bundesgerichts zum Rotkreuzgesetz (Bundesgesetz vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes [SR 232.22]) hinzuweisen (BGE 134 III 406). Darin hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Verwendung des Rotkreuzzeichens oder eines mit ihm verwechselbaren Zeichens als Bestandteil einer Marke schlechthin untersagt ist, ohne Rücksicht darauf, welche Bedeutung ihm zusammen mit anderen Elementen der Marke zukommt und welche Waren oder Dienstleistungen mit der Marke bezeichnet werden sollen. Ob eine Gefahr der Verwechslung bzw. der gedanklichen Verbindung zur Organisation des Roten Kreuzes bestehe, sei BGE 135 III, 648 (655) unerheblich (BGE 134 III 406 E. 5.2 S. 412 mit Hinweis auf BGE 105 II 135 E. 2c S. 159 f. zum NZSchG, welches einen im Wesentlichen gleichen Schutz gewähre wie das Rotkreuzgesetz). Abzustellen sei auf den fraglichen Markenbestandteil für sich allein, nicht auf den Gesamteindruck (BGE 134 III 406 E. 5.2 S. 412).
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Dies ist zu verneinen. So ist davon auszugehen, dass sich die Buchstabenfolge "UNO" aufgrund ihrer Ausgestaltung in einem hellen Farbton deutlich vom nachfolgenden dunkel gehaltenen Buchstaben "X" abhebt und als eigenständiger Zeichenbestandteil erscheint. Aufgrund der Umkehrung der Hell/Dunkel-Ausgestaltung wird das Wort "UNOX" in der Wahrnehmung in die zwei separaten Elemente "UNO" und "X" aufgetrennt. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, klanglich werde das Zeichen "UNOX" als Einheit wahrgenommen. Dies ist nicht zwingend. Gerade wegen der unterschiedlichen grafischen Ausgestaltung ist durchaus denkbar, dass "UNOX" nicht in einem Wort, sondern getrennt als "UNO"-"X" ausgesprochen wird. Entscheidend ist, dass jedenfalls in der visuellen Wahrnehmung "UNO" deutlich als eigenständiger Markenbestandteil hervortritt. Die grafische Ausgestaltung indiziert klar eine Aufteilung in die beiden Elemente "UNO" und "X". Die hell geschriebenen Buchstaben "UNO" stechen auf dem dunklen Hintergrund sogar deutlich hervor. Es kann daher nicht gesagt werden, sie gingen in der ganzen Buchstabenfolge "UNOX" unter. Die Auffassung der Vorinstanz, die unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks ein Fantasiezeichen angenommen hat, lässt sich nicht halten.
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3.2 Wie dargelegt (vorne E. 2.4 und 2.6), spielt es keine Rolle, ob das Zeichen eine Assoziation zu den Vereinten Nationen hervorruft und für welche Waren und Dienstleistungen es beansprucht wird. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach weder die Fachkreise noch der BGE 135 III, 648 (656)Durchschnittsbetrachter einen gedanklichen Bezug zu den Vereinten Nationen herstellten, schon gar nicht, wenn man die beanspruchten Waren, d.h. Öfen für Gastrobetriebe und verwandte Produkte, in Betracht ziehe, gehen daher ins Leere.
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