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Informationen zum Dokument  BGE 135 III 648  Materielle Begründung

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5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
2.1 Die Markeninhaberin hat ihren Sitz in Italien. Italien und di ...
2.2 Eine Schutzverweigerung ist unter anderem dann statthaft, wen ...
2.3 Nach Art. 6ter Abs. 1 lit. a und b PVUe ist die Schweiz verpf ...
2.4 Art. 1 Abs. 1 NZSchG untersagt, ohne ausdrückliche Erm&a ...
2.5 Das NZSchG untersagt jeglichen Gebrauch eines geschützte ...
2.6 Das NZSchG statuiert ein absolutes Benutzungsverbot der gesch ...
2.7 Schliesslich ist auf einen kürzlich ergangenen Entscheid ...
3. Die Vorinstanz verkennt die vorerwähnten Grundsätze  ...
3.1 Mit der Buchstabenfolge "UNO" übernimmt das streitbetrof ...
3.2 Wie dargelegt (vorne E. 2.4 und 2.6), spielt es keine Rolle,  ...
3.3 Beim in der streitgegenständlichen Marke enthaltenen eig ...

Bearbeitung, zuletzt am 24.11.2024, durch:
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