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41. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen) |
4A_26/2017 vom 24. Mai 2017 | |
Regeste |
Art. 86 ZPO; Teilklage; Streitgegenstand; Bestimmtheit des Rechtsbegehrens. | |
Sachverhalt | |
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Am 17. März 1994 hielt der Kläger sein Fahrzeug korrekt vor einem Fussgängerstreifen an. Der Lenker des nachfolgenden Personenwagens vermochte nicht mehr rechtzeitig anzuhalten und prallte ins Heck des vom Kläger gelenkten Fahrzeugs, wodurch dieses stark beschädigt wurde. Der Halter des nachfolgenden Personenwagens war bei der A. AG (Beklagte) haftpflichtversichert.
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Am 2. März 1995 fuhr wiederum ein anderer Fahrzeuglenker ins Heck des vom Kläger gelenkten Fahrzeugs. Der Halter war bei der D. AG haftpflichtversichert.
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Am 2. Februar 1998 kollidierte ein Fahrzeug seitlich mit dem vom Kläger auf der Gegenfahrbahn gelenkten Personenwagen. Der Halter des den Unfall verursachenden Personenwagens war bei der D. AG versichert.
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B.
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B.a Am 17. Juli 2006 erhoben der Kläger sowie seine Ehefrau und seine zwei Kinder Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die C. AG mit den Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihm Fr. 6'892'309.- Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen, nebst 5 % Zins ab dem 1. Juli 2006, unter Vorbehalt der Nachklage. Ausserdem sei die Beklagte zu verpflichten, der Ehefrau des Klägers eine Genugtuung von Fr. 50'000.- und den beiden Kindern je eine Genugtuung von Fr. 15'000.- zu bezahlen, samt Zins. Die C. AG verkündete der A. AG und der D. AG den Streit.
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B.b Am 23. Dezember 2006 erhoben der Kläger sowie seine Ehefrau beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die A. AG mit den folgenden Rechtsbegehren:
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"1. Die Beklagte [...] sei zu verpflichten, dem Kläger [...] aus dem Unfall vom 17. März 1994 CHF 500'000.- unter dem Titel Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen, samt 5 % Zins ab 23. Dezember 2006, unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage.
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2. Die Beklagte [...] sei zu verpflichten, CHF 20'000.- als Genugtuung für die Klägerin [...] zu bezahlen, samt 5 % Zins ab Unfalldatum."
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B.c Am 23. März 2009 überwies das Bezirksgericht die Verfahren an das Handelsgericht. Dieses vereinigte die überwiesenen Verfahren mit Beschluss vom 29. April 2009 mit dem bereits rechtshängigen Verfahren gegen die C. AG.
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Nachdem die Klage gegen die D. AG zurückgezogen worden war, schrieb das Handelsgericht das Verfahren gegen diese Partei mit Verfügung vom 16. Juli 2010 ab.
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B.d Mit Urteil vom 23. November 2016 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich die C. AG, dem Kläger Fr. 423'241.- nebst Zins zu 5 % seit dem 10. August 2016 zu bezahlen und wies diese Klage im Mehrbetrag ab (Ziffer 1); die Klage von Ehefrau und Kinder des Klägers wies das Handelsgericht - wegen Verjährung - ab (Ziffer 2). Das Handelsgericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 500'000.- nebst Zins zu 5 % seit 23. Dezember 2006 zu bezahlen (Ziffer 3), die Klage der Ehefrau wies es ab (Ziffer 4).
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C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte im Wesentlichen, es sei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2016 aufzuheben und es sei stattdessen zu entscheiden, dass auf die Klage des Beschwerdegegners nicht eingetreten werde. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen; subeventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen: | |
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3.1 Der Kläger stellt ein Rechtsbegehren auf eine Geldleistung. Dieses Begehren ist für sich nicht individualisierend und kann daher mehrere Streitgegenstände umfassen, was den Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt (BGE 142 III 683 E. 5 S. 686 ff.). Dies trifft ![]() | 19 |
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3.3 Besteht die Rechtsgutverletzung in einer Körperverletzung, so ist diese an sich noch kein Schaden im Rechtssinne (BGE 127 III 403 E. 4a S. 405). Vielmehr kann der Geschädigte gegen die Haftpflichtige den Ersatz von Schaden geltend machen, der durch eine widerrechtliche Körperverletzung adäquat kausal (schuldhaft) verursacht worden ist, namentlich die Heilungskosten und Nachteile aus Arbeitsunfähigkeit (Art. 46 OR) sowie immaterielle Unbill (Art. 47 OR). Dabei werden in Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323; BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363, E. 8.1 S. 369 mit ![]() | 21 |
3.4 Wird aus einer gesamten Geldforderung gestützt auf Art. 86 ZPO nur ein Teil geltend gemacht, unterscheidet die Lehre zwischen echter und unechter Teilklage. Mit der echten Teilklage wird ein quantitativer Teilbetrag aus dem gesamten Anspruch eingeklagt, bei der unechten Teilklage beansprucht die klagende Partei einen individualisierbaren Anspruch des Gesamtbetrages (vgl. etwa ALEXANDER MARKUS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 2 f. zu Art. 86 ZPO; PAUL OBERHAMMER, in: ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 86 ZPO, BOPP/BESSENICH, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 4 f. zu Art. 86 ZPO; DANIEL FÜLLEMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner und andere [Hrsg.], Bd. I, 2. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 86 ZPO; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 86 ZPO, FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2. Aufl. 2016, ![]() | 22 |
Während der Kläger aufgrund der Dispositionsmaxime ohne weiteres befugt - aber nicht verpflichtet - ist, nur einen von mehreren individualisierbaren Ansprüchen des Gesamtschadens einzuklagen, sind Teilklagen nicht hinreichend individualisiert, wenn sie auf mehreren unterschiedlichen Lebenssachverhalten gründen und daher eigentlich objektiv gehäufte Rechtsbegehren umfassen (BGE 142 III 683 E. 5.3.1 S. 687). Der Kläger kann nicht gültig einen Teil von Forderungen aus mehreren unterschiedlichen Lebensvorgängen einklagen - mindestens nicht ohne klare Angabe der Reihenfolge (BGE 142 III 683 E. 5.1 und E. 5.4; LORENZ DROESE, Res iudicata ius facit, 2015, S. 347). Der einheitliche Lebensvorgang, der das Klagefundament bildet, muss daher aus objektiver Sicht bestimmt werden. Ob der Kläger den Streitgegenstand verlässt oder bloss unterschiedliche Ansprüche gestützt auf denselben Lebenssachverhalt einklagt, wenn er mehrere Schadenspositionen aus demselben schadensstiftenden Ereignis, namentlich demselben Unfall ableitet, ist in der Lehre umstritten (vgl. etwa STEPHEN V. BERTI, Zur Teilklage nach Art. 86 ZPO, in: Haftpflichtprozess, Fellmann/Weber [Hrsg.], 2010, S. 43; MEIER/WIGET, Klage und Rechtskraft im Haftpflichtprozess, in: Haftpflichtprozess, Fellmann/Weber [Hrsg.], 2006, S. 92; BREHM, a.a.O., N. 151b zu Art. 46 OR).
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3.5 Die Annahme, es würden mit jeder Schadensposition selbständige Ersatzforderungen in objektiver Klagenhäufung eingeklagt, würde voraussetzen, dass die einzelnen Schadensarten in jedem Fall objektiv voneinander abgegrenzt und konkret definiert werden könnten. Dies trifft nicht zu. So wird z.B. der Schaden aus bereits entstandenem Erwerbsausfall in der Lehre vom künftigem Erwerbsausfallschaden unterschieden und die beiden Schäden werden auch unterschiedlich berechnet. Die unterschiedliche Berechnung hängt indes vom Zufall des massgebenden Novenschlusses ab und qualitativ ist der Schaden aus Erwerbsausfall derselbe, ob er vor dem massgebenden Urteilszeitpunkt entstanden oder später zu erwarten ist. Zur Bestimmung des mutmasslich ohne Unfall erzielten Erwerbseinkommens muss unter Umständen auch hypothetischen Veränderungen Rechnung getragen werden; die Art des Erwerbsausfallschadens verändert sich jedoch auch bei Änderung der Verhältnisse nicht je nach Zeitabschnitt und es ist dem Kläger nicht zumutbar, bei hypothetischen Änderungen für jede Periode seines Erwerbsverlusts ![]() | 24 |
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