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29. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. und B.A. gegen C.C. und D.C. (Beschwerde in Zivilsachen) |
4A_461/2017 vom 26. März 2018 | |
Regeste |
Art. 90-93 BGG, Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; Qualifikation von Rückweisungsentscheiden im Zivilprozess. | |
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1.3 Die Beschwerde ist in der Regel erst gegen Endentscheide zulässig (Art. 90 BGG). Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen schliessen das Verfahren nicht ab und sind somit nach der Rechtsprechung keine End-, sondern Vor- und Zwischenentscheide (BGE 143 III 290 E. 1.4; BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216 mit weiteren Hinweisen). Als solche können sie - sofern sie nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand im Sinne von Art. 92 BGG zum Gegenstand haben - gemäss Art. 93 BGG nur direkt mit ![]() | 2 |
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Es erscheint denn auch zweifelhaft, ob im Zivilprozess überhaupt je Raum dafür bestehen kann, die Rückweisung an die erste Gerichtsinstanz mangels Entscheidungsspielraums als Endentscheid im ![]() | 4 |
Angesichts dessen sind Rückweisungsentscheide des Berufungsgerichts richtigerweise generell als Vor- und Zwischenentscheide zu qualifizieren, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden können. Dies muss auch dann gelten, wenn dem erstinstanzlichen Zivilgericht nach der Rückweisung bloss ein vergleichsweise kleiner Entscheidungsspielraum verbleibt. Denn nur durch diesbezügliche Rechtssicherheit kann vermieden werden, dass die Parteien systematisch jeden mit Instruktionen versehenen Rückweisungsentscheid des Berufungsgerichts beim Bundesgericht anfechten müssen, um nicht Gefahr zu laufen, dass sie später wegen der Qualifikation als Endentscheid mit ihren Einwänden ausgeschlossen sein werden (siehe bereits BGE 140 V 321 E. 3.3 S. 326 und Urteil 4A_166/2015 vom 29. Juli 2015 E. 2.2; vgl. zur unbefriedigenden Situation aufgrund der bisherigen Praxis SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 176 S. 83 f.).
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An dieser Sachlage vermag auch das von den Beschwerdeführern zitierte Urteil 5A_358/2016 vom 1. Mai 2017 nichts zu ändern. In diesem Fall hatte die Berufungsinstanz die Scheidungssache betrefend die berufliche Vorsorge an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen, damit es das Teilungssubstrat der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Parteien feststellt und die erforderlichen ![]() | 6 |
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