BGE 147 III 393 | |||
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39. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen B.A. und vice versa (Beschwerde in Zivilsachen) |
5A_582/2018 / 5A_588/2018 vom 1. Juli 2021 | |
Regeste |
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Eheschutzmassnahmen; Ehegatten- und Kindesunterhalt; zumutbarer Vermögensverzehr. | |
Sachverhalt | |
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A.a A.A. (geb. 1968) und B.A. (geb. 1967) haben 1999 geheiratet. Sie sind die Eltern der beiden Söhne C.A. (geb. 2006) und D.A. (geb. 2008).
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A.b Die Eheleute trennten sich am 1. Januar 2014. Das Getrenntleben musste gerichtlich geregelt werden. Mit Entscheid vom 28. September 2015 stellte das Bezirksgericht Kriens nebst anderem die Kinder unter die Obhut der Mutter und verpflichtete den Ehemann zu Unterhaltsleistungen für Kinder und Ehefrau. Auf Berufung beider Parteien hin legte das Kantonsgericht Luzern die Alimente neu fest (Entscheid vom 28. Juli 2016). Daraufhin gelangten beide Parteien an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde der Ehefrau gut und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück; die Beschwerde des Ehemanns schrieb es zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Urteil 5A_645/2016 / 5A_651/2016 vom 18. Mai 2017).
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B. Im Rahmen der neuerlichen Überprüfung der jeweiligen Berufungen verpflichtete das Kantonsgericht den Ehemann, wie folgt an den Kindesunterhalt beizutragen: je Fr. 2'300.- vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2016, je Fr. 2'500.- vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016, je Fr. 3'300.- (davon Fr. 800.- Betreuungsunterhalt) vom 1. Januar 2017 bis 30. September 2018, je Fr. 2'700.- (davon Fr. 400.- Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2018 bis 30. September 2020 und je Fr. 2'450.- (davon Fr. 150.- Betreuungsunterhalt) ab 1. Oktober 2020; jeweils zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Sodann habe der Ehemann wie folgt an den Unterhalt der Ehefrau beizutragen: Fr. 4'600.- vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2016, Fr. 4'200.- vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016, Fr. 2'600.- vom 1. Januar 2017 bis 30. September 2018, Fr. 1'700.- ab 1. Oktober 2018 bis 30. September 2020 und Fr. 1'000.- ab 1. Oktober 2020. Schliesslich rechnete es an die ab 1. Januar 2014 zu leistenden Unterhaltsbeiträge die bis 30. Juni 2015 geleisteten Unterhaltszahlungen von Fr. 156'491.10 sowie die ab 1. Juli 2015 geleisteten Zahlungen an (Urteil vom 23. Mai 2018). Das Kantonsgericht ging dabei von einem zuletzt gemeinsam gelebten Standard der ganzen Familie von monatlich Fr. 16'000.- aus, den es nach grossen und kleinen Köpfen auf Eltern und Kinder verteilte. Ferner berücksichtigte es, dass der Ehemann seit Ende September 2016 ausgesteuert ist und über ein flüssiges Vermögen von Fr. 4.2 Mio. verfügt. Es mutete ihm zu, bis zur Festlegung eines allfälligen nachehelichen Unterhalts, was angesichts des bisherigen Prozessverhaltens bis ins Jahr 2024 dauern könnte, zur Deckung des Ehegatten- und des Kindesunterhalts sein Vermögen anzuzehren.
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C.
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C.a Gegen diesen Entscheid haben sowohl A.A. (Beschwerdeführerin) als auch B.A. (Beschwerdeführer) jeweils am 11. Juli 2018 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Beide beantragen in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids, es seien die Unterhaltsbeiträge neu festzulegen. A.A. verlangt für sich selbst höhere Ehegattenalimente, während B.A. sowohl für die Kinder als auch die Ehefrau tiefere Unterhaltsbeiträge gesprochen wissen will. Beide haben die geforderten Alimente für die einzelnen Zeitabschnitte beziffert.
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C.b Das Bundesgericht heisst die Beschwerden teilweise gut und weist die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen: | |
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Erwägung 6.1 | |
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6.1.2 Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (Urteil 5A_25/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Zu diesen Umständen gehören die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer ( BGE 129 III 7 E. 3.1.2; Urteile 5A_372/2015 vom 29. September 2015 E. 2.1.2 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2016 S. 261; 5A_25/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweis; 5A_706/2007 vom 14. März 2008 E. 4.4; 5P.472/2006 vom 15. Januar 2007 E. 3.2 mit Hinweis), aber auch das Verhalten, das zur Herabsetzung der Eigenversorgungskapazität geführt hat. So kann beispielsweise einem Unterhaltsschuldner, der wegen Vermögensdelikten seine gut bezahlte Stelle verloren und damit die Unmöglichkeit, im bisherigen Rahmen an den Unterhalt seiner Familie beizutragen, durch eigenes Verschulden herbeigeführt hat, ein Vermögensverzehr selbst dann zugemutet werden, wenn die relevanten Kriterien an sich nicht erfüllt sind (Urteil 5A_771/2010 vom 24. Juni 2011 E. 3.2). Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten ist es unzulässig, von einem Ehegatten zu verlangen, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies nicht auch vom anderen verlangt wird, es sei denn, der andere habe kein Vermögen ( BGE 129 III 7 E. 3.1.2 in fine mit Hinweis; Urteile 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2018 S. 229; 5A_279/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2013 S. 1025; 5A_827/2010 vom 13. Oktober 2011 E. 5.2 in fine mit Hinweisen; 5A_664/2007 vom 23. April 2008 E. 4.1, in: FamPra.ch 2008 S. 959; 5C.279/2006 vom 31. Mai 2007 E. 8.1 in fine, in: FamPra.ch 2007 S. 905).
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6.1.4 Das Kriterium der Funktion des vorhandenen Vermögens zielt hauptsächlich auf jene Fälle, in denen das Vermögen für das Alter geäufnet worden ist. Offensichtlich spricht nichts dagegen, das genau zu diesem Zweck angesparte Vermögen für die Sicherstellung des Unterhalts der Eheleute nach der Pensionierung einzusetzen ( BGE 129 III 257 E. 3.5, BGE 129 III 7 E. 3.1.2; Urteile 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4, in: FamPra.ch 2018 S. 229; 5A_136/2016 vom 12. September 2016 E. 3 mit Hinweisen; 5A_14/2008 vom 28. Mai 2008 E. 5, in: FamPra.ch 2009 S. 207 f.; 5P.439/2002 vom 10. März 2003 E. 2.1; 5P.173/2002 vom 29. Mai 2002 E. 5a mit Hinweisen). Nicht darunter fällt durch Erbanfall erworbenes Vermögen; dieses muss grundsätzlich unberücksichtigt bleiben ( BGE 129 III 7 E. 3.1.2; Urteile 5A_405/2019 vom 24. Februar 2020 E. 4.1, in: FamPra.ch 2020 S. 431; 5A_608/2019 vom 16. Januar 2020 E. 4.2.1; 5A_125/2019 vom 9. September 2019 E. 5.3; 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4, in: FamPra.ch 2018 S. 229; 5A_592/ 2016 vom 8. März 2017 E. 4.3.3; 5A_136/2016 vom 12. September 2016 E. 3; 5A_372/2015 vom 29. September 2015 E. 2.1.2 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2016 S. 261; 5A_279/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1, in: FamPra.ch 2013 S. 1025; 5A_827/2010 vom 13. Oktober 2011 E. 5.2; 5A_14/2008 vom 28. Mai 2008 E. 5 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2009 S. 207 f.; 5A_664/2007 vom 23. April 2008 E. 4.1; 5A_529/2007 vom 28. April 2008 E. 2.4; 5C.279/2006 vom 31. Mai 2007 E. 8.1, in: FamPra.ch 2007 S. 905; 5P.439/2002 vom 10. März 2003 E. 2.1; GLOOR/SPYCHER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 125 ZGB; PASCAL PICHONNAZ, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. I, 2010, N. 67 zu Art. 125 ZGB; PICHONNAZ/RUMO-JUNGO, Neuere Entwicklungen im nachehelichen Unterhalt, in: Familienvermögensrecht, 2003, S. 14 Fn. 26; SCHWENZER/BÜCHLER, in: Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 32 zu Art. 125 ZGB; MANON SIMEONI, in: Droit matrimonial, 2016, N. 65 zu Art. 125 ZGB; für eine Berücksichtigung im Sinne einer Ausnahme: PHILIPP MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014 S. 317).
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6.1.6 Die weiteren Beurteilungskriterien sind (naturgemäss) voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So hat die Grösse des Vermögens Einfluss einerseits auf die Höhe des zumutbaren Vermögensverzehrs und andererseits auf die Höhe des zu deckenden Unterhalts. Dabei ist klarzustellen, dass es keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards gibt und dieser gegebenenfalls herabgesetzt werden kann (Urteile 5A_170/2016 vom 1. September 2016 E. 4.3.5; 5A_372/2015 vom 29. September 2015 E. 2.1.2, in: FamPra.ch 2016 S. 261; je mit Hinweisen). Besteht eine eigentliche Mankosituation und geht es darum, das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Grundbedarf) zu decken, kann auf das Vermögen gegriffen werden, selbst wenn die Ersparnisse nicht besonders bedeutend sind (Urteil 5P.173/ 2002 vom 29. Mai 2002 E. 5a, wo das anzuzehrende Vermögen Fr. 263'020.- betrug). Je nach Höhe des Vermögens kann dieses zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums ("la couverture du minimum vital élargi"; BGE 138 III 289 E. 11.1.2; Urteil 5A_14/2008 vom 28. Mai 2008 E. 5, in: FamPra.ch 2009 S. 208; vgl. auch Urteil 5P.472/2006 vom 15. Januar 2007 E. 3.2) oder aber des über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden gebührenden Unterhalts ("l'entretien convenable"; BGE 129 III 7 E. 3.2) bzw. des zuletzt gelebten Standards ("le train de vie antérieur"; Urteil 5A_651/2011 vom 26. April 2012 E. 6.1.3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 138 III 374 , aber in: Pra 2013 Nr. 4 S. 28 f.; s. auch Urteile 5A_771/2010 vom 24. Juni 2011 E. 3.2 und 5P.345/2005 vom 23. Dezember 2005 E. 4.2.3, in welchen von "la même position économique et sociale que durant la vie commune" die Rede ist) herangezogen werden.
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Die Rechtsprechung liefert keine allgemeingültigen Vorgaben für die Berechnung der Höhe des (zumutbaren) Vermögensverzehrs. Einzig wenn es um Ehegatten im vorgerückten Alter geht, die sich in einer Mankosituation befinden, hat es das Bundesgericht als zulässig erachtet, zu verlangen, dass - nach dem Vorbild der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV - jährlich ein Zehntel des Reinvermögens, das eine Freigrenze übersteigt, verbraucht werde (Urteile 5A_25/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; 5P.472/2006 vom 15. Januar 2007 E. 3.2 mit Hinweis; 5P.173/2002 vom 29. Mai 2002 E. 5b).
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6.1.8 Nach dem Gesagten ist das Gericht bei der Frage, ob der Unterhalt ganz oder teilweise aus dem Vermögen zu bestreiten ist, in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB). Unter Willkürgesichtspunkten greift das Bundesgericht daher in einen vorinstanzlichen Ermessensentscheid nur ein, wenn die kantonale Instanz den Ermessensspielraum über- oder unterschritten oder das Ermessen missbraucht hat und damit zu einem offensichtlich unbilligen, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechenden Ergebnis gelangt ist ( BGE 143 III 140 E. 4.1.3 mit Hinweis). Missbrauch liegt namentlich vor, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat ( BGE 142 III 617 E. 3.2.5, BGE 142 III 612 E. 4.5; je mit Hinweisen). Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen ( BGE 142 III 336 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer weist nach - was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet -, im vorinstanzlichen Verfahren behauptet und dargetan zu haben, dass das in der Steuererklärung ausgewiesene Vermögen abgesehen von einem Betrag von Fr. 61'267.70 aus Erbvorbezügen und der Erbschaft seines mittlerweile verstorbenen Vaters bestehe. Das Kantonsgericht hat sich nicht unmittelbar dazu geäussert, aber immerhin festgehalten, es übersehe nicht, dass offenbar lediglich ein kleinerer Teil des Vermögens aus Errungenschaft bestehe. Ein Rückgriff auf das Eigengut sei jedoch bei den gegebenen Verhältnissen sachgerecht. Nach der Rechtsprechung ist der Vorbehalt mit Bezug auf das durch Erbanfall erworbene Vermögen nicht auf seine Eigenschaft als Eigengut zurückzuführen (Art. 198 Ziff. 2 ZGB), sondern insofern auf seine Funktion, als der Erbanfall im Prinzip nicht zum Verbrauch bzw. zur Vorsorge bestimmt ist (Urteil 5A_529/2007 vom 28. April 2008 E. 2.4 in fine). In diesem Sinn irrt die Beschwerdeführerin, wenn sie sich auf den Hinweis beschränkt, rechtsprechungsgemäss könne auch auf Eigengut gegriffen werden, und dabei auf einen Entscheid verweist ( BGE 129 III 7 ), der ihre Ausführung punkto durch Erbanfall erworbenes Vermögen gerade widerlegt.
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Weicht ein Gericht von einer konstanten (bundesgerichtlichen) Rechtsprechung ab, ohne dass hierfür sachlich haltbare Gründe vorliegen, verfällt es in Willkür ( BGE 135 III 232 E. 2.4 in fine; Urteile 5A_253/2020 vom 25. März 2021 E. 2.1 in fine; 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.7, in: FamPra.ch 2021 S. 187; je mit Hinweisen). Das Kantonsgericht ist mit seinem Entscheid von der ständigen Rechtsprechung, wonach auf durch Erbanfall erworbenes Vermögen grundsätzlich nicht zuzugreifen ist (E. 6.1.4), abgewichen. Mit der pauschalen Aussage, der Rückgriff auf das Eigengut sei unter den gegebenen Verhältnissen sachgerecht, liefert es keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb im vorliegenden Fall vom Grundsatz abgewichen werden sollte. Ebenso wenig erklärt das Kantonsgericht, weshalb sich ein Abweichen von der diesbezüglich ständigen und klaren Rechtsprechung rechtfertigen würde. Damit ist das Kantonsgericht in Willkür verfallen.
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6.3.2 Sodann ist es vollständig unhaltbar, wie dies der Beschwerdeführer zutreffend darlegt, in der vorliegenden Konstellation die Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs an Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (SR 831.30) messen zu wollen. Dieser Massstab kommt rechtsprechungsgemäss nur dann zum Tragen, wenn das Vermögen im Hinblick auf die Zeit nach der Pensionierung geäufnet wurde, die Ehegatten im Pensionsalter stehen, sie sich in einer eigentlichen Mankosituation befinden und mit dem Vermögensverzehr das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Grundbedarf) gedeckt werden soll (vgl. E. 6.1.7). Der Grund, weshalb die Anlehnung an das ELG unter genannten Voraussetzungen zulässig ist, liegt darin, dass derjenige Ehegatte, der sich trotz AHV-Rente in einer Mankosituation befindet, grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, diese aber erst einsetzen sollen, wenn das private Vermögen bis auf einen Freibetrag aufgebraucht ist. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt: Weder sind die Ehegatten im Pensionsalter, noch soll Vermögen verwendet werden, das für die Zeit nach der Pensionierung geäufnet wurde, und geht es dem Kantonsgericht vorliegend nicht um die Deckung des Grundbedarfs, sondern des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Mithin kann Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nicht Massstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs sein. Jede andere Betrachtungsweise würde letztlich über mehr oder weniger kurze Zeit (zehn bzw. fünfzehn Jahre) zum vollständigen Verbrauch jedes Vermögens führen, was mit Gesetz und Rechtsprechung offensichtlich nicht vereinbar wäre.
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6.4 Insofern das Kantonsgericht den Beschwerdeführer verpflichtet, die den zuletzt gemeinsam gelebten Standard deckenden Unterhaltsbeiträge aus seinem durch Erbanfall erworbenen Vermögen zu finanzieren, erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen, wobei sich dieses an die vorstehenden Erwägungen zu halten haben wird.
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