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56. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Dezember 1954 i. S. Righetti gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. | |
Regeste |
Art. 1 ff. Vo. über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Bezirksgericht Baden erklärte Righetti am 1. September 1953 der Übertretung der Art. 26 Abs. 1 und 3 und Art. 27 Abs. 1 erster Halbsatz MFG sowie der fahrlässigen Tötung, fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig und verurteilte ihn zu vier Monaten Gefängnis und Fr. 300.-- Busse.
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Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde, die Righetti gegen diese Verurteilung führte, am 24. Juni 1954 ab.
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C.- Righetti führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit es ihn unter wesentlicher Herabsetzung des Strafmasses nur wegen Widerhandlung gegen Art. 25 Abs. 1 MFG in Verbindung mit Art. 117, 125 Abs. 1 und 237 Ziff. 2 StGB verurteile und den Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe bedingt aufschiebe, dem Beschwerdeführer eventuell im Sinne des Art. 20 StGB den Strafmilderungsgrund des Rechtsirrtums zubillige.
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Diese Regelung ist eindeutig und erlaubt keine Ausnahmen. Insbesondere geht der Beschwerdeführer fehl, zu glauben, sie gelte dann nicht, wenn die Innerortsstrecke "am Rande des Ortes" verlaufe, wie es für die Hauptstrasse Döttingen-Baden in der Innerortszone "Station Siggenthal" zutreffe, weil die von Stilli her einmündende Strasse kein Ortsbezeichnungssignal aufweise. Weder die Verordnung über die Strassensignalisation noch der Bundesratsbeschluss über die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht schreibt vor, dass sämtliche in die Innerortsstrecke einmündenden Seitenstrassen ihrerseits mit einem Ortsbezeichnungssignal zu versehen seien, und dass dort, wo solche fehlen, der auf der Hauptstrasse Fahrende das Vortrittsrecht des von rechts Kommenden nicht zu beachten habe. Eine Ausnahme ist auch nicht vorgesehen für den Fall, dass eine Seitenstrasse mit dem Gefahrsignal Nr. 7 (Vortrittsignal) versehen ist; dieses wendet sich ausschliesslich an den Benützer der Seitenstrasse, zumal es von dem auf der Hauptstrasse Fahrenden gar nicht wahrgenommen werden kann. Jeder hat sich an die auf ![]() | 6 |
Indem der Beschwerdeführer dem von rechts kommenden Wagen des Schraner den Vortritt nicht liess, verging er sich somit objektiv gegen Art. 27 Abs. 1 MFG und Art. 2 des BRB über die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht.
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In subjektiver Hinsicht wird der Beschwerdeführer weder durch Art. 19 noch durch Art. 20 StGB entlastet. Nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichtes hat er sich über das Ortsbezeichnungssignal "Station Siggenthal" bewusst hinweggesetzt, hat es also gekannt, sich über den Sachverhalt nicht geirrt, was er in der Beschwerde auch nicht behauptet. Auf Rechtsirrtum sodann könnte er sich nur berufen, wenn zureichende Gründe einen solchen entschuldigten. Davon kann keine Rede sein. Der Widerspruch in der Signalisation berechtigte den Beschwerdeführer nicht zur Annahme, er brauche das an der Strasse Döttingen-Baden aufgestellte Signal nicht zu beachten, sondern er dürfe aus dem an der Strasse Stilli-Station Siggenthal stehenden Signal ein Vortrittsrecht ableiten. Ein gewissenhafter Führer nimmt nicht Rechte in Anspruch, die durch ein an seiner Strasse stehendes Signal aufgehoben sind. Indem der Beschwerdeführer das tat, verhielt er sich pflichtwidrig.
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