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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. März 1957 i.S. Wüst gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. | |
Regeste |
Art.21 Abs.2 StGB. | |
Sachverhalt | |
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Aus den Erwägungen: | |
Nach Art. 21 Abs. 2 StGB kann von Bestrafung Umgang genommen werden, wenn der Täter "aus eigenem Antrieb" die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt. Aus eigenem Antrieb tritt er zurück, wenn sein Entschluss, von der Vollendung der Tat abzustehen, auf freiem Willen beruht, er nicht zum Ziel kommen will, obschon er es könnte. Nicht freiwillig ist dagegen der Rücktritt, wenn für den Entschluss äussere, von seinem Willen unabhängige Umstände, die sich tatsächlich oder vermeintlich der Vollendung ![]() | 2 |
Die Beschwerdeführerin ist nicht aus eigenem Antrieb zurückgetreten, da der Beendigung der strafbaren Tätigkeit der begründete Verdacht im Wege stand, die Suva traue ihren Angaben nicht. Denn wenn auf Seiten der Suva Misstrauen bestand, so lag die Möglichkeit der Entdeckung derart nahe, dass die Beschwerdeführerin ernsthaft damit rechnete und sich sagte, sie werde zum beabsichtigten Ziel nicht mehr kommen, selbst wenn sie es wollte. Die Möglichkeit, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, scheidet damit aus.
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