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57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Dezember 1959 i.S. Schwegler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. | |
Regeste |
Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. | |
Sachverhalt | |
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Am 10. Januar 1956 wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt. Die Firma Desinfecta wurde daher vom Konkursamt weder aufgefordert, ihre Ansprüche auf das Bild geltend zu machen, noch wurde ihr eine Frist gesetzt zur Anhebung der Widerspruchsklage. Aus demselben Grund unterblieb auch eine Verwertung des Bildes.
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C.- Schwegler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei insoweit aufzuheben, als es ihn wegen versuchten betrügerischen Konkurses bestrafe, und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auffassung der Vorinstanz, wonach die fälschliche Bezeichnung eines vom Konkursamt inventarisierten Vermögensgegenstandes als Dritteigentum ein Verheimlichen von Vermögensstücken sei, widerspreche dem Wortsinn dieses Ausdruckes. Unter Verheimlichen von Vermögensstücken könne nur das Verschweigen eines Gegenstandes verstanden werden, von dessen Existenz der interessierte Dritte nichts wisse. Das Konkursamt habe jedoch vom fraglichen Bild Kenntnis gehabt und es im Konkursinventar vorgemerkt. Die ihm zur Last gelegte Tat falle aber auch nicht unter die andern in Art. 163 Ziff. 1 Abs. 3 StGB genannten Handlungen. Der Strafgesetzgeber habe mit dieser Bestimmung nur solche Handlungen unter Strafe stellen wollen, durch die den Gläubigern ein irreparabler oder doch praktisch nicht abwendbarer Schaden zugefügt werde. Das sei nicht der Fall, wenn der Schuldner ein ihm gehörendes Vermögensstück als Dritteigentum bezeichne, weil der oder die Gläubiger hier die Möglichkeit hätten, den Drittanspruch zu bestreiten und sich somit selber Recht zu verschaffen.
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b) Die Bezeichnung eines tatsächlich dem Gemeinschuldner gehörenden Vermögensstückes als Dritteigentum ist in jedem Falle als scheinbare Vermögensverminderung anzusprechen [vgl. GERMANN, Das Verbrechen, S. 296; SCHWANDER, Jur. Kartothek, Karte 1128 Nr. 5 (3)]. Denn durch die falsche Angabe spiegelt der Schuldner einen geringeren Vermögensbestand vor, als der Wirklichkeit entspricht. Dass die Gläubiger, zu deren Nachteil solches geschieht, die Möglichkeit haben, den Drittanspruch zu bestreiten und sich auf diese Weise Recht zu verschaffen, ändert am Gesagten nichts. Die Auffassung, dass Art. 163 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nur Handlungen mit Strafe bedrohe, durch welche den Gläubigern ein irreparabler oder praktisch unabwendbarer Schaden zugefügt werde, findet im Gesetz keine Stütze. Zwar trifft zu, dass das Verhalten Schweglers wegen der Möglichkeit der Bestreitung des ![]() ![]() | 8 |
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