![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
58. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. November 1959 i.S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Art. 194 Abs. 1 StGB. | |
![]() | |
1 | |
Soll Art. 194 Abs. 1 StGB seinen Zweck erfüllen und die wirklich Gefährdeten schützen, so darf die Anwendung dieser Bestimmung deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Opfer dem Täter Widerstand leiste. Wenn das Gesetz eine Vorschrift zum Schutz der Unmündigen vor widernatürlicher Unzucht enthält, so geht es davon aus, dass diese auf geschlechtlichem Gebiet für sich selbst noch nicht voll verantwortlich sind und darum vor ihrem eigenen schwachen und leicht beeinflussbaren Willen geschützt werden müssen. Wer auf einen Unmündigen einen bestimmenden Einfluss ausübt und ihm gegenüber als die treibende Kraft auftritt, verführt ihn, selbst wenn sich dieser gern einlässt.
| 2 |
3 | |
![]() | 4 |
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich für ihn auch daraus nichts gewinnen, dass Art. 194 Abs. 1 den Minderjährigen bis zur Volljährigkeit vor der Verführung zur widernatürlichen Unzucht schützt, während Art. 196 StGB der Minderjährigen nur bis zu ihrem 18. Altersjahr vor der Verführung zum Beischlaf Schutz gewährt. Das Gesetz fasst die widernatürliche Unzucht als etwas grundsätzlich anderes auf als den Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau; es erachtet die Gefahren, die für einen jungen Menschen mit der widernatürlichen Unzucht verbunden sind, in gewissem Sinne als grösser und hat entsprechend das Schutzalter höher angesetzt. Es geht demzufolge nicht an, die Unterscheidung, ![]() | 5 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |