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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Mai 1961 i.S. Büecheler gegen Generalprokurator des Kantons Bern. | |
Regeste |
Ist auf den Fall des im sog. Ehrennotstand abgelegten falschen Zeugnisses neben Art. 308 Abs. 2 auch Art. 34 StGB anwendbar? | |
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Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Vorinstanz Art. 308 Abs. 2 StGB zu Recht angewendet hat und dass sie nach dieser Bestimmung die Strafe bloss mildern, nicht aber von einer Bestrafung überhaupt Umgang nehmen konnte. Er macht dagegen geltend, das Obergericht hätte neben Art. 308 Abs. 2 StGB auch Art. 34 StGB anwenden und ihn wegen Notstandes straflos erklären sollen.
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Dem kann nicht beigepflichtet werden. Art. 308 Abs. 2 StGB ist im Verhältnis zur allgemeinen Bestimmung des Art. 34 StGB eine Sondernorm, die dieser vorgeht und ihre Anwendung auf den Fall des falschen Zeugnisses insoweit ausschliesst, als sich die Zwangslage des Zeugen im sog. Ehrennotstand (vgl. BGE 73 IV 245, BGE 81 IV 40) erschöpft. Das erhellt schon aus der systematischen Einordnung der Vorschrift unter die Bestimmungen des Besonderen Teils des Gesetzes und ergibt sich überdies aus ihrer Entwicklungsgeschichte. Bereits der Vorentwurf ![]() ![]() | 2 |
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