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Informationen zum Dokument  BGE 87 IV 126  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1961 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen X.
 
 
Regeste
 
Art. 203, 205 StGB.  
 
BGE 87 IV, 126 (126)Aus den Erwägungen:
 
Der Angeklagte machte sich, nachdem er sein Auto am rechten Rand der Kantonsstrasse abgestellt hatte, in unzüchtiger Absicht an seine Mitfahrerin heran, ohne dass BGE 87 IV, 126 (127)diese ihm dazu Anlass gegeben hätte, indem er zunächst ihre Aufmerksamkeit auf seine geschlechtliche Erregung lenkte und hierauf, als sie nicht darauf einging, ihre Hand nahm, sie in Richtung seines Geschlechtsteils führte und gleichzeitig Brust, Bauch und Beine seiner Begleiterin betastete und schliesslich, seinen Penis entblössend, immer zudringlicher wurde, so dass seine Partnerin fluchtartig den Wagen verliess.
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Wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, erfüllt das Verhalten des Angeklagten objektiv sowohl den Tatbestand der öffentlichen unzüchtigen Handlung gemäss Art. 203 StGB als auch denjenigen der öffentlichen unzüchtigen Belästigung im Sinne von Art. 205 StGB, sofern sich der Vorfall in der Öffentlichkeit, worunter in beiden Tatbeständen dasselbe zu verstehen ist, abgespielt hat. Trifft diese Voraussetzung zu, so ist Art. 205 neben Art. 203 anwendbar, da keine der beiden Bestimmungen die Tat nach allen Seiten umfasst. Wer öffentlich eine unzüchtige Handlung begeht, belästigt nicht notwendig andere; die unzüchtige Handlung kann vor oder mit einer Person begangen werden, die damit einverstanden ist, so dass keine Belästigung vorliegt. Umgekehrt führt nicht jede Belästigung im Sinne von Art. 205 zu einer unzüchtigen Handlung; der Täter kann jemand in unzüchtiger Absicht belästigen, es aber bei der Absicht bewenden lassen und von einer unzüchtigen Handlung absehen. Anderseits geht die Belästigung, wenn es zu einer öffentlichen unzüchtigen Handlung kommt, nicht im Tatbestand des Art. 203 auf. Der Täter wird nach dieser Bestimmung nur bestraft, weil er das Interesse der Allgemeinheit an der öffentlichen Sittlichkeit verletzt, nicht aber auch wegen des Angriffes gegen die individuellen Interessen desjenigen, der belästigt wird; der Unrechtsgehalt der Tat, den Art. 205 missbilligt, wird durch Art. 203 nicht abgegolten.
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