![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
1. Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1962 i.S. Julita gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Art. 18 Abs. 3, 237 Ziff. 2 StGB. | |
Sachverhalt | |
![]() ![]() | 1 |
B.- Das Bezirksgericht Meilen erklärte am 2. März 1961 Schmid und Julita der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne des Art. 237 Ziff. 2 StGB schuldig und büsste den Motorbootführer mit Fr. 200.--, den Wasserskifahrer mit Fr. 100.--.
| 2 |
Das Obergericht des Kantons Zürich setzte mit Urteil vom 5. September 1961 die Busse für Schmid aufFr. 150.--, diejenige für Julita auf Fr. 80.- herab, bestätigte aber im übrigen das Urteil des Bezirksgerichtes.
| 3 |
C.- Julita führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung zurückzuweisen. Er bestreitet, fahrlässig gehandelt zu haben.
| 4 |
Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
Wie das Obergericht feststellt, fuhr Schmid in einem Abstand von höchstens 45 m an der Badeanstalt Kusen vorbei, während sich Julita noch 20 m näher an das Ufer herantragen liess. Diese tatsächliche Feststellung, die den Kassationshof bindet (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277 bis Abs. 1 BStP), kann nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer dem Motorboot in der Uferzone hätte folgen können, ohne von dessen Kurs uferwärts abweichen zu müssen. Dass das der Sinn des angefochtenen Urteils ist, ergibt sich nicht nur aus einer weiteren Feststellung der Vorinstanz, wonach Julita nicht im Kielwasser des Bootes fahren wollte, sondern auch aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers. In seiner Einvernahme vor Obergericht räumte dieser selbst ein, dass der Wasserskifahrer durch Verlagerung des Körpergewichtes seine Fahrtrichtung beeinflussen und so z.B. Figuren beschreiben kann. Er gab auch zu, dass es in der Kiellinie auch noch gegangen wäre; es liege aber in der Natur dieses Sportes, dass man nicht gerade hinter dem ![]() | 5 |
Ist somit davon auszugehen, dass die seitliche Abweichung vom Kurs des Motorbootes vom Beschwerdeführer gewollt war, so kann diesem der Vorwurf, sich pflichtwidrig unvorsichtig verhalten zu haben, nicht erspart bleiben. Wohl ist richtig, dass sich der Wasserskifahrer weitgehend auf den Motorbootführer verlassen muss, weil dieser sowohl die Geschwindigkeit wie die allgemeine Richtung der Fahrt bestimmt. Schmid ist denn auch zu Recht als der für die Gefährdung des Schwimmers Hauptverantwortliche bestraft worden, weil er Julita mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/Std. an einer öffentlichen Badeanstalt vorbeiführte. Diese grobe Missachtung der Vorsichtspflicht durch den Bootführer steht indessen der Annahme einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit des Wasserskifahrers nicht im Wege. Soweit ihm das Zugseil von der Kiellinie abzuweichen erlaubte, durfte der Beschwerdeführer nicht schlechterdings darauf vertrauen, Schmid werde sowohl seine wie des Skifahrers Fahrbahn beobachten, gleichzeitig aber auch ihn und die Gefährdeten warnen können. Solcher Meinung durfte er sich jedenfalls ![]() | 6 |
Indem der Beschwerdeführer diese durch die Umstände gebotene und auch durchführbare Vorsichtsmassnahme unterliess, handelte er im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB pflichtwidrig unvorsichtig, also fahrlässig. Er ist deshalb zu Recht wegen Gefährdung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 2 StGB bestraft worden.
| 7 |
Demnach erkennt der Kassationshof:
| 8 |
9 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |