![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
49. Entscheid der Anklagekammer vom 18. November 1964 i.S. Boss gegen Staatsanwaltschaften der Kantone Aargau und Luzern. | |
Regeste |
Art. 349 StGB, Art. 96 Ziff. 3, 100 Ziff. 2 Abs. 1 SVG. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
Auf Grund einer Aktenüberweisung des Bezirksamtes Muri vom 27. Juli 1964 führten auch die Luzerner Behörden eine Strafuntersuchung gegen Boss, ohne dass sie von dessen Verfolgung im Kanton Aargau erfuhren. Am 26. Oktober 1964 wurde das beim Statthalteramt LuzernLand gegen ihn hängige Verfahren eingestellt.
| 2 |
3 | |
C.- Die Staatsanwaltschaften der Kantone Aargau und Luzern enthalten sich in ihren Vernehmlassungen bestimmter Anträge.
| 4 |
Die Anklagekammer zieht in Erwägung: | |
5 | |
6 | |
Dass das Strassenverkehrsgesetz den Fahrzeughalter, der von der Widerhandlung des Führers Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte, nicht als Teilnehmer an der Tat des Fahrzeugführers, sondern nach Art. 96 Ziff. 3 SVG als Täter behandelt, schliesst die Anwendung des Art. 349 StGB nicht aus. Nach dieser Bestimmung sollen Straftaten, die so eng zusammenhangen wie jene des Täters, Anstifters, Gehilfen und Mittäters, im Interesse der Prozessökonomie und vor allem um zu verhindern, ![]() | 7 |
8 | |
Demnach erkennt die Anklagekammer:
| 9 |
10 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |