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29. Urteil des Kassationshofes vom 6. Mai 1965 i.S. Schmid gegen Stadtrat von Winterthur. | |
Regeste |
Art. 35 Abs. 4 der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31.Mai 1963. | |
Sachverhalt | |
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B.- Der Stadtrat von Winterthur büsste Schmid gestützt auf diesen Sachverhalt mit Fr. 5.-. Der Gebüsste verlangte hierauf gerichtliche Beurteilung.
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Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Winterthur erklärte Schmid am 28. Januar 1965 der Übertretung von Art. 35 Abs. 2 und 4 SSV schuldig und bestätigte die ausgefällte Busse von Fr. 5.-.
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Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die Schmid gegen dieses Urteil einreichte, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
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C.- Schmid führt gegen das Urteil des Einzelrichters Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Freisprechung.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Mit der Beschränkung der Parkzeit will verhindert werden, dass Parkierungsflächen während längerer Zeit von den gleichen Fahrzeugen besetzt gehalten werden, mit der Folge, dass andern Fahrzeugführern jede Möglichkeit zum Parkieren verschlossen bleibt. Dem gleichen Zweck, Dauerparkierer fernzuhalten, dient auch die Vorschrift, dass parkierte Fahrzeuge spätestens mit Ablauf der Parkzeit wieder in den Verkehr einzufügen sind. Danach ist in erster Linie verboten, die bewilligte Parkdauer zu überschreiten oder auf der gleichen Parkfläche nacheinander zweimal zu parkieren. Art. 35 Abs. 2 Satz 3 SSV schreibt denn auch ausdrücklich vor, dass die zu Beginn des Parkierens richtig eingestellte Parkscheibe bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden darf. Der Fahrzeugführer, dessen Parkzeit abläuft, hat aber nicht nur vom Parkplatz wegzufahren, um ihn andern freizugeben, sondern er ist darüber hinaus verpflichtet, sein Fahrzeug vorerst wieder in den Verkehr einzufügen, ehe er anderswo erneut parkiert. Damit will gesagt werden, dass es nicht erlaubt ist, unmittelbar nach der Benützung einer Parkfläche in deren ![]() | 7 |
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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