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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Mai 1965 i.S. Baur gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. | |
Regeste |
Art. 1 Abs. 1 A O. |
Es genügt, dass der vorübergehend in Aussicht gestellte Rabatt bedeutend genug ist, um die Kauflust des Publikums zu steigern. | |
Sachverhalt | |
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An der Veranstaltung selber, die Baur ohne behördliche Bewilligung durchführte, warb er für die Produkte der SI-TRO AG, Zürich, darunter insbesondere eine als "Wasch-Hexe" bezeichnete Waschkugel. Während der Demonstration dieses Apparates wurde allen Teilnehmern der Veranstaltung eine Bestellkarte ausgehändigt, die auch den Gratisverlosungsbon enthielt. Aus dem Text des Bestellscheins ergab sich, dass dem Käufer einer Wasch-Hexe ein Rabatt von Fr. 10.- auf dem normalen Verkaufspreis von Fr. 168.-- gewährt werde.
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C.- Baur führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen, soweit er wegen Widerhandlung gegen die Ausverkaufsverordnung verurteilt wurde.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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a) Richtig ist, dass Ausverkäufe und Ausnahmeverkäufe nur dann der amtlichen Bewilligung bedürfen, wenn die Veranstaltung öffentlich angekündigt worden ist. Das ergibt sich aus dem deutschen und italienischen Wortlaut des für den Erlass der Ausverkaufsverordnung grundlegenden Art. 17 Abs. 1 UWG, wo die Bewilligungspflicht von der "öffentlichen Ankündigung und Durchführung" abhängig gemacht wird, ferner aus Art. 1 Abs. 1 AO, der ausdrücklich bestimmt, dass die öffentliche Ankündigung vorübergehender besonderer Vergünstigungen ![]() | 7 |
Es trifft zu, dass im Flugblatt nur die Durchführung einer Werbeveranstaltung angekündigt worden ist. Dass ein Verkauf von Waren stattfinde, bei dem den Käufern vorübergehend besondere Vergünstigungen zukämen, wurde darin nicht gesagt. Die im Flugblatt erwähnten Vorteile (Gratisabgabe eines Photoapparates, Gratisteilnahme an einer Vorverlosung) waren denn auch keine Vergünstigungen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 AO. Sie wurden nicht nur den Käufern in Aussicht gestellt, sondern unabhängig von einem Kauf jedem Besucher der Veranstaltung zugesichert (vgl. BGE 90 IV 111 Erw. 2).
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Die Mitteilung, dass beim Kauf einer Wasch-Hexe dem Käufer ein Rabatt auf dem normalen Verkaufspreis gewährt werde, wurde erst während der Veranstaltung selber gemacht, als der Beschwerdeführer im Verlaufe der Demonstration der Waschkugel den anwesenden Besuchern eine Bestellkarte aushändigen liess, auf der die Preisermässigung vorgedruckt war. Mit dieser allgemeinen Bekanntmachung, die an einen grössern ausserhalb des Geschäftes stehenden Kreis von Personen gerichtet war, ist aber die Gewährung des Rabattes öffentlich angekündigt worden. Art. 1 Abs. 1 AO verlangt nicht, dass die öffentliche Ankündigung von Vergünstigungen der Verkaufsveranstaltung zeitlich vorausgehe, sondern nur, dass die Vergünstigung öffentlich bekannt gemacht werde. Die Gefahr, dass die Käufer durch den Hinweis auf ein vorübergehendes besonders günstiges Angebot getäuscht werden, ist denn auch, wenn er anlässlich einer öffentlichen Werbeveranstaltung erfolgt, nicht geringer als wenn die Vergünstigung in Zeitungen, Prospekten und dgl. zum voraus bekanntgemacht wird. Der Kassationshof hat deshalb bereits früher entschieden, dass das Merkmal der öffentlichen Ankündigung auch erfüllt sei, wenn die Vergünstigung erst an der öffentlichen Veranstaltung allgemein bekannt gegeben wird, und dass es gemäss Art. 1 Abs. 2 AO keine Rolle spiele, ob dabei die Mitteilung schriftlich oder mündlich geschieht ![]() | 9 |
b) Beim Publikum, das an der Veranstaltung teilnahm, wurde der Eindruck erweckt, der Rabatt werde nur den anwesenden Besuchern gewährt, bei einem spätern Kauf sei dagegen der Normalpreis von Fr. 168.-- zu bezahlen. Dieser Schluss drängte sich schon deswegen auf, weil die den Teilnehmern ausgehändigte Bestellkarte gleichzeitig den Gratisverlosungsbon enthielt, auf dem der Besucher, der sich an der Verlosung beteiligen wollte, Namen und Adresse einzutragen hatte. Da die Teilnahmeberechtigung an der Gratisverlosung auf Personen beschränkt war, welche die Veranstaltung jenes Abends besuchten, lag die Annahme nahe, dass der auf der gleichen Karte genannte Käufer-Rabatt ebenfalls nur auf Bestellungen gewährt würde, die während der Dauer der Veranstaltung aufgegeben werden. Dass bei den Besuchern tatsächlich diese Auffassung bestand, erhellt daraus, dass verschiedene die Frage stellten, ob die Bestellung nicht später aufgegeben werden könne. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer solche Anfragen ausdrücklich verneinte und erklärte, nachträgliche Bestellungen könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Auf die Ausführungen, mit denen in der Beschwerde an diesen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und an der Beweiswürdigung, auf der sie beruhen, Kritik geübt wird, kann gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 273 bis Abs. 1 BStP nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hat sodann ihre Feststellungen nicht auf Grund gesetzlicher Beweisregeln getroffen, sondern die Beweise frei gewürdigt, somit auch Art. 249 BStP nicht verletzt; Willkür in der Beweiswürdigung aber kann nicht gestützt auf diese Bestimmung mit der Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden (BGE 81 IV 130).
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Der angekündigte Rabatt stellt daher eine vorübergehend besondere, vom Verkäufer sonst nicht gewährte Vergünstigung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 AO dar. Diese Bestimmung setzt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht voraus, dass die angekündigte Preisherabsetzung Waren betreffe, die früher teurer verkauft wurden. Der Käufer wird durch die Sondervergünstigung zum Kauf angelockt, weil er glaubt, die Ware später nicht mehr so günstig kaufen zu können wie im Zeitpunkt des Sonderangebotes. Unter den Begriff des Ausnahmeverkaufes kann deshalb auch eine Veranstaltung fallen, ![]() | 11 |
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