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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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18. Urteil des Kassationshofes vom 25. Februar 1966 i.S. Rawyler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und Pumpenbau Schaffhausen AG. | |
Regeste |
Art. 20 StGB und Art. 13 lit. a UWG. | |
Sachverhalt | |
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B.- In der zweiten Hälfte des Monats November 1959 stellte Streuli den bisherigen Sihi-Kunden sein neues Unternehmen, die Pumpenbau A.-G., durch ein Rundschreiben vor. Er erklärte darin, die schweizerische Lizenz für die Herstellung und den Vertrieb der Sihi-Pumpen sei auf seine Gesellschaft übergegangen. Rawyler antwortete anfangs Dezember 1959 mit einem Gegenrundschreiben, das u.a. folgende Äusserungen enthielt:
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"1. Es ist unwahr, dass die schweizerische Lizenz für die Herstellung der Sihi-Pumpen von unserer Firma an die neu gegründete Pumpenbau Schaffhausen AG übergegangen ist. Vertrieb der Sihi-Pumpen und deren Service obliegen immer noch allein der Sihi-Pumpen AG.
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2. Zutreffend ist dagegen, dass Herr Streuli in krasser Verletzung seiner Pflichten als Verwaltungsrat und in bewusster Schädigung der Sihi-Pumpen AG die Ihnen angezeigte Konkurrenzfirma gegründet hat. Herr T. Streuli wird von uns für sein verwerfliches Verhalten vor den zuständigen Behörden zur Rechenschaft gezogen.
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3. Mit der Gründung einer Konkurrenzfirma hat Herr Streuli im besonderen auch gegen Ihre Interessen als Kunden unserer Firma verstossen..."
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Auf das hin verschickte Streuli am 21. Januar 1960 ein neues Rundschreiben, das die Wiedergabe eines Briefes der Firma Siemen & Hinsch enthielt mit der Bestätigung, dass die Pumpenbau A.-G. seit 1. Oktober 1959 das alleinige Vertriebs- und Lizenzrecht für die Sihi-Pumpen besitze. Dem begegnete Rawyler im Februar 1960 wiederum mit einem Gegenrundschreiben, in dem er sich u.a. wie folgt äusserte:
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2. Mit Datum vom 21. Januar 1960 versandte die Pumpenbau Schaffhausen AG (T. Streuli) ein Zirkular mit der Reproduktion eines Schreibens der Siemen & Hinsch GmbH, Itzehoe (Holstein). Zu diesem Rundschreiben, welches die Tatsachen in berechnender Absicht verdreht, wird der Unterzeichnete nach Abschluss der gegen Herrn Streuli einzuleitenden gerichtlichen Verfahren Stellung nehmen."
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C.- Streuli erblickte in den angeführten Stellen der Rundschreiben Rawylers unlautern Wettbewerb im Sinne von Art. 13 lit. a UWG und reichte am 27. Februar 1960 für die Pumpenbau A.-G. bei der Polizeidirektion des Kantons Schaffhausen Strafantrag ein. Das Kantonsgericht von Schaffhausen sprach Rawyler am 2. Dezember 1964 wegen der beiden Rundschreiben und wegen einer weitern, gegen eine andere Person gerichtete Äusserung des unlautern Wettbewerbs im Sinne von Art. 13 lit. a und b UWG schuldig und verurteilte ihn deswegen sowie wegen fortgesetzter missbräuchlicher Firmabezeichnung zu einer Busse von Fr. 1500.--, die bei Wohlverhalten während der Dauer von zwei Jahren im Strafregister zu löschen sei. Die Zivilklage der Pumpenbau A.-G. wurde im Betrage von Fr. 4000.-- gutgeheissen. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen, bei dem die Antragstellerin und Zivilklägerin, der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung einlegten, erklärte am 16. Juli 1965 den Angeklagten des unlautern Wettbewerbes mit bezug auf die beiden Rundschreiben schuldig. Im übrigen sprach es ihn frei. Es erkannte auf eine Busse von Fr. 200.-- und setzte den der Zivilklägerin zu bezahlenden Betrag auf Fr. 800.-- herab. Bei der Strafzumessung billigte das Obergericht dem Angeklagten Rechtsirrtum gemäss Art. 20 StGB zu, da er die beiden Rundschreiben vor dem Versenden seinem Anwalt vorgelegt habe.
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D.- Rawyler führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur Freisprechung, allenfalls zur Beweisergänzung. In erster Linie macht er geltend, der ihm zuerkannte Rechtsirrtum müsse nicht nur zur Strafmilderung, sondern zur Strafbefreiung führen. Im Sinne eines Eventualstandpunktes bestreitet er nach wie vor, dass die beiden Rundschreiben den Tatbestand des unlautern Wettbewerbs erfüllen. Die Staatsanwaltschaft und die Pumpenbau A.-G. beantragen Abweisung der Beschwerde.
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2. Ob es richtig war, dem Beschwerdeführer in Abweichung vom Urteil des Kantonsgerichtes Rechtsirrtum zuzubilligen, ist nicht zu überprüfen, da das obergerichtliche Urteil in diesem Punkte unangefochten geblieben ist. Keinesfalls aber zwang die Annahme des Rechtsirrtums den Richter, auf Strafbefreiung zu erkennen. Nach Art. 20 StGB kann er statt dessen vielmehr auch nur die Strafe mildern. Gewiss hat der Kassationshof in BGE 70 IV 100 Erw. 7 dazu erklärt, die Strafbefreiung verdiene in der Regel vor der blossen Strafmilderung den Vorzug, weil sie dem Grundsatz "keine Strafe ohne Schuld" gerecht werde. Damit konnte und wollte jedoch das richterliche Ermessen nicht aberkannt werden. Von einer Verletzung eidgenössischen Rechts, die allein Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde sein kann (Art. 269 Abs. 1 BStP), lässt sich danach nur sprechen, wenn der kantonale Richter das ihm zustehende Ermessen missbraucht. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Zu Unrecht glaubt der Beschwerdeführer, allein schon deshalb Anspruch auf Strafbefreiung zu haben, weil er sich von seinem Anwalt beraten liess und dieser in den fraglichen Äusserungen nichts Unzulässiges erblickte. Das angefochtene Urteil kommt zum Schluss, dem intelligenten und kaufmännisch gebildeten Angeklagten müsse es bewusst gewesen sein, dass er nicht blindlings dem Urteil seines Rechtsberaters habe vertrauen dürfen, umsoweniger, als es ihm bei aller Parteileidenschaft nicht habe entgehen können, dass er sich mit seinen Äusserungen, jedenfalls moralisch, an der Grenze des im Konkurrenzkampf Zulässigen bewegt habe. Diese Beurteilung, die auf tatsächlichen und daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen fusst, ist nicht zu beanstanden. Selber über den wahren Sachverhalt aufs beste unterrichtet, ![]() | 12 |
Demnach erkennt der Kassationshof:
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