BGE 92 IV 152 | |||
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38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. August 1966 i.S. Rizzuni gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Art. 268 Ziff. 1 BStP. | |
Aus den Erwägungen: | |
Nach Art. 268 Ziff. 1 BStP in der Fassung vom 25. Juni 1965 (AS 1965, 905), die am 1. Januar 1966 in Kraft trat, ist in Bundesstrafsachen die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile kantonaler Gerichte grundsätzlich wie bis anhin immer dann zulässig, wenn das Urteil letztinstanzlich gefällt worden ist, d.h. wenn es nicht mehr durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden kann. Durch den neu in die Bestimmung aufgenommenen Satz 2, der eine Ausnahme schafft, wird nunmehr die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile unterer Gerichte ausgeschlossen, wenn diese als einzige kantonale Instanz entschieden haben. Der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegen somit noch die Urteile unterer Gerichte, soweit diese als zweite kantonale Instanz geurteilt haben, und ferner alle Urteile der oberen Gerichte, gleichgültig, ob diese als einzige kantonale Instanz oder als Rechtsmittelinstanz entschieden haben.
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Durch die Gesetzesänderung will vermieden werden, dass in den Fällen, in denen untere Gerichte (z.B. Bezirksgerichte, deren Ausschüsse und Einzelrichter) als erste und zufolge Ausschlusses eines ordentlichen kantonalen Rechtsmittels zugleich als letzte Instanz entschieden haben, erstinstanzliche Urteile direkt an den Kassationshof des Bundesgerichtes weitergezogen werden (Botschaft des Bundesrates vom 2. Oktober1964 in BBl 1964 II 891; Stenographisches Bulletin 1965, NR S. 284, 285). Als untere Gerichte im Sinne des Art. 268 Ziff. 1 BStP sind Gerichtsinstanzen zu betrachten, deren Urteile, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, nach dem kantonalen Prozessrecht in der Regel durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden können. Diese Voraussetzung trifft beim zürcherischen Schwurgericht nicht zu. Gegen seine Urteile ist nach der zürcherischen Strafprozessordnung ausschliesslich die Nichtigkeitsbeschwerde an das kantonale Kassationsgericht, nicht aber ein ordentliches kantonales Rechtsmittel gegeben (§ 410, § 428 Ziff. 2 StPO). Die vom Beschwerdeführer erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, die sich gegen ein Urteil des Schwurgerichts des Kantons Zürich richtet, ist daher zulässig.
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