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34. Urteil des Kassationshofes vom 6. Dezember 1968 i.S. Scheuber gegen Generalprokurator des Kantons Bern. | |
Regeste |
Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 1 Abs. 3 und 36 Abs. 3 VRV. | |
Sachverhalt | |
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In der Gegend von Busswil merkte Scheuber, dass ein Reifen seines Wagens die Luft verlor. Er fuhr daraufhin noch etwa 300 m weiter. In einer langgezogenen Linksbiegung, wo die Strasse für den Verkehr in seiner Fahrrichtung zwei Spuren aufwies, hielt er das Fahrzeug am rechten Strassenrand an, liess 110 m rückwärts das Pannendreieck aufstellen und wechselte dann zusammen mit seinem Mitfahrer das defekte Rad aus. Unterdessen brannten am Wagen die Markierlichter; der Kofferraum war offen und beleuchtet.
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B.- Der Gerichtspräsident von Büren und auf Appellation hin am 9. Juli 1968 auch das Obergericht des Kantons Bern büssten Scheuber wegen Verletzung von Art. 36 Abs. 3 VRV mit 80, Schnetzer wegen Übertretung von Art. 32 Abs. 1 SVG mit 50 Franken.
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C.- Scheuber führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Dies gilt ganz besonders für Strassen, die für regen Verkehr angelegt oder ausschliesslich bestimmten Arten von Motorfahrzeugen vorbehalten sind. Das hat den Gesetzgeber denn auch bewogen, das Parkieren auf Hauptstrassen ausserorts überhaupt zu untersagen und es innerorts nur unter der Voraussetzung zuzulassen, dass für das Kreuzen von zwei Motorwagen noch genügend Raum bleibt (Art. 19 Abs. 2 lit. b und c VRV). Noch strenger ist die Regelung für Autobahnen und Autostrassen ausgefallen, weil auf diesen das Anhalten von Fahrzeugen, wie die Erfahrung zeigt, fast unvermeidlich zu schweren Unfällen führt. Auf ihrer Fahrbahn ist deshalb jedes ![]() | 7 |
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Er irrt. Unter Autobahnen und Autostrassen sind gemäss Art. 1 Abs. 3 VRV die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen Strassen zu verstehen. Dass nicht nur die Autobahnen (vgl. Art 5 BG über die Nationalstrassen, AS 1960 S. 525), sondern auch die Autostrassen in baulicher wie verkehrstechnischer Hinsicht hohen Anforderungen zu genügen haben, versteht sich von selbst. Welche sachlichen Voraussetzungen eine Strasse im einzelnen erfüllen muss, um als Autostrasse zu gelten, ist der gesetzlichen Umschreibung des Begriffes jedoch nicht zu entnehmen. Der Entscheid darüber ist den Behörden anheimgestellt, die für die Einteilung der Strassen in die vom Gesetz vorgesehenen Kategorien zuständig sind. Die geltende Ordnung schreibt bloss vor, dass Autostrassen am Anfang und Ende als solche signalisiert sein müssen (Art. 32 lit. b SSV), und dass auf ihnen nur Motorfahrzeuge zugelassen sind, die eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/Std erreichen können und dürfen (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 VRV). Dagegen wird nirgends bestimmt, die Fahrbahn einer Autostrasse müsse mindestens 10,5 m breit und auf der ganzen Länge mit asphaltierten Seitenstreifen versehen sein, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint.
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Wie es sich damit genau verhält, braucht im vorliegenden Fall indes nicht untersucht zu werden, da der Beschwerdeführer der Strafe so oder anders nicht entgeht. Nach den bei den Akten liegenden Fotografien, auf die das Obergericht verweist, ist der ![]() | 10 |
Demnach erkennt der Kassationshof:
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