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22. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 31. August 1970 i.S. Frischknecht gegen eidg. Untersuchungsrichter. | |
Regeste |
Art. 214 BStP. | |
Sachverhalt | |
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B.- Mit Eingabe vom 24./25. August 1970 an die Anklagekammer stellen sich die Geschwister Frischknecht auf den Standpunkt, Frauenknecht habe gegen sie keine Forderung, seine Anzahlung sei verfallen und er schulde ihnen Ersatz des Schadens aus der Nichterfüllung des Kaufvertrages.
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Der Untersuchungsrichter äussert sich dahin, vorgängig einer Betreibung, die zur Unterbrechung der Verjährung im September 1970 erfolgen würde, habe er die Geschwister Frischknecht am 21. August zur Zahlung aufgefordert. Sein Schreiben enthalte höchstens insoweit eine Verfügung, als er darin die Beschlagnahme bestätigt habe. Er beantragt, wenn man die Eingabe der Geschwister Frischknecht als Einsprache gegen diese Verfügung ansehe, habe die Anklagekammer sie abzuweisen.
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Die Anklagekammer zieht in Erwägung: | |
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Die Geschwister Frischknecht sind in der Voruntersuchung gegen Frauenknecht nicht Partei. Soweit der Untersuchungsrichter sie am 21. August 1970 um Bericht ersuchte, bis wann sie die Fr. 25'000.-- zurückzuzahlen gedächten, erleiden sie durch seine Aufforderung auch keinen ungerechtfertigten Nachteil. Es bleibt ihnen unbenommen, ihren Standpunkt, sie schuldeten Frauenknecht nichts, durch Rechtsvorschlag und vor dem Richter einzunehmen und zu begründen, falls der Staat sie auf Grund der Beschlagnahme oder einer Verfallserklärung im Sinne des Art. 59 StGB oder des Art. 42 MStG belangen wird. Dieser Meinung scheinen sie übrigens selber zu sein, schreiben sie doch: "Es ist keine Verfügung des Untersuchungsrichters, ... es ist lediglich eine Mitteilung, dass event. Zahlungen, statt an Frauenknecht, an den Untersuchungsrichter zu richten seien."
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Auf die Ausführungen, mit denen die Geschwister Frischknecht darzutun versuchen, dass sie Frauenknecht nichts schuldeten, ist daher nicht einzutreten.
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Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit nicht einzutreten, als sie sich allenfalls gegen die Beschlagnahme richtet. Ob sie auch der nötigen Form ermangelt, weil sie in dieser Hinsicht keine Beschwerdegründe vorträgt, kann offen bleiben. Bemerkt sei nur, dass die Art. 214 ff. BStP nicht ausdrücklich bestimmen, die Beschwerde müsse begründet werden.
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Demnach erkennt die Anklagekammer:
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