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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Januar 1971 i.S. Schmidheiny gegen Generalprokurator des Kantons Bern und Ayer. | |
Regeste |
Art. 122 Ziff. 1, 123 Ziff. 2, 125 Abs. 2 StGB. | |
Sachverhalt | |
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B.- Der fahrlässigen Körperverletzung angeklagt, ist Ayer vom Gerichtspräsidenten VIII von Bern und, auf Appellation des Opfers hin, am 12. November 1970 vom Obergericht freigesprochen worden.
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C.- Gegen das obergerichtliche Urteil führt Monika Schmidheiny Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt Rückweisung der Sache zur Bestrafung Ayers wegen Körperverletzung.
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Da sie ein Verschulden des Angeklagten verneinen, haben die Vorinstanzen keine Ausführungen über die Körperverletzung gemacht. Deren Feststellung ist eine Frage tatsächlicher Natur. An sich wäre deshalb die Sache zur Vervollständigung des Entscheids in diesem Punkte an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das liefe indessen im vorliegenden Fall auf einen überspitzten Formalismus hinaus. Die oben wiedergegebenen Angaben sind nicht bestritten, und es ist kein Grund ersichtlich, dass die Vorinstanz davon abweichen könnte.
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Eine Trümmerfraktur, die zu fünfmonatiger Bettlägrigkeit führt, zwei Operationen nach sich zieht, nach elf Monaten nicht ausgeheilt ist und wahrscheinlich eine bleibende Invalidität (Hinken) zurücklässt, ist von erheblich mehr als mittlerer Schwere. Tatsächlich entspricht sie einigen der in Art. 122 StGB beispielsweise aufgezählten Verletzungen. Sie muss deshalb als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB bezeichnet werden (BGE 93 IV 12).
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