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31. Urteil des Kassationshofes vom 14. Juli 1975 i.S. W. gegen M. und Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen | |
Regeste |
Art. 33 Abs. 2 Satz 1 StGB. | |
Sachverhalt | |
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B.- Die Gerichtskommission Obertoggenburg erklärte W. am 10. Dezember 1974 der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 100.--.
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Eine Berufung des W. wies das Kantonsgericht St. Gallen am 7. April 1975 ab.
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Beide kantonalen Instanzen gingen davon aus, W. habe in Notwehr gehandelt, deren Grenzen aber leicht überschritten.
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C.- W. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur Freisprechung.
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Weder die Staatsanwaltschaft noch M. haben sich vernehmen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
Nach Art. 33 Abs. 1 StGB ist ein ohne Recht Angegriffener berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
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Wie die Vorinstanz verbindlich feststellt (Art. 277bis Abs. 1 BStP), wurde der ahnungslose Beschwerdeführer vom erregten M. ohne Grund angefallen. In diesem Vorgehen lag ein rechtswidriger Angriff, der den Beschwerdeführer zur Notwehr befugte.
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Seine Art der Abwehr war entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht unangemessen. Der 60 cm lange, schwere Meissel kann zwar als gefährliches Werkzeug bezeichnet werden. Doch hat ihn der Beschwerdeführer nicht auf gefährliche Weise verwendet, sondern M. damit bloss einen leichten Schlag auf den Hinterkopf versetzt. Auf die Art der Verwendung des Abwehrmittels kommt es aber an (vgl. BGE 79 IV 154 E. 4). Ob die Körperkraft des Beschwerdeführers allenfalls genügt hätte, um des Angreifers Herr zu werden, ist unerheblich, zumal er auch gar nicht Zeit zu langer Überlegung hatte, ob körperlicher Widerstand genüge (BGE 79 IV 155). M. wie bei früheren Gelegenheiten aus dem ![]() | 9 |
Wäre übrigens Notwehrexzess anzunehmen, dann würde dem Beschwerdeführer Art. 33 Abs. 2 Satz 2 StGB zugute kommen, was seine Strafloserklärung zur Folge hätte (Art. 32 StGB), die rechtlich nichts anderes enthält als einen Freispruch (BGE 73 IV 262). Nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bleibt der Abwehrende straflos, wenn er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff überschreitet. Der Beschwerdeführer hatte vom Streit, den M. unmittelbar vorher mit seiner Ehefrau gehabt und der ihn in heftigen Zorn versetzt hatte, keine Kenntnis und wurde darum vom plötzlichen Angriff überrascht. Er handelte deshalb in entschuldbarer Bestürzung.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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