BGE 103 IV 161 | |||
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47. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. März 1977 i.S. F. gegen R. | |
Regeste |
Art. 173 ff. StGB. Ehrverletzung. | |
Aus den Erwägungen: | |
1 | |
Der Vorwurf des Missbrauchs einer amtlichen Stellung zur Durchsetzung privater Interessen berührt demgegenüber bereits an sich den Ruf und die Geltung einer Person als ehrbarer Mensch.
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Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte sich schon dann ehrverletzend geäussert, wenn er dem Beschwerdegegner unterstellt hätte, seine Meinung geändert zu haben und aus privaten Interessen nicht mehr für ein im öffentlichen Interesse liegendes Projekt einzutreten. Das ginge zu weit. Unser Recht kennt den Interessenkonflikt und die Möglichkeit, in Ausstand zu treten. Es ist nicht ehrenrührig, wenn jemand in amtlicher Stellung einen Vorschlag nicht mehr unterstützt, weil dieser seine privaten Interessen benachteiligen würde. Nicht mit dem Verhalten eines Ehrenmannes vereinbar ist es nur, wenn ein solcher Interessenkonflikt verheimlicht und der Ausstand nicht gewahrt, sondern die amtliche Funktion nach privaten statt öffentlichen Interessen ausgeübt wird.
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