![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
68. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Dezember 1977 i.S. J. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich | |
Regeste |
Art. 244 StGB; Lagern falschen Geldes. | |
Sachverhalt | |
1 | |
B.- J. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zur Fällung eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen.
| 2 |
Aus den Erwägungen: | |
3 | |
Die Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist. Ob der Beschwerdeführer Eigentümer des Falschgeldes war oder nicht, ist nach Art. 244 Abs. 1 StGB ohne Belang. Nach den für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen ![]() | 4 |
Danach kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Beschwerdeführer das Falschgeld im Sinne des Gesetzes gelagert hat. Das erfordert nicht, dass der Täter es selber in ein bestimmtes Behältnis oder Versteck gelegt habe. Es genügt, dass er in Kenntnis des wahren Sachverhaltes das ursprünglich von einem andern gelagerte falsche Geld in dem nunmehr seiner Verfügungsgewalt unterliegenden Raum weiter vorrätig hält in der Absicht, es bei Gelegenheit als echt in Verkehr zu bringen. Das aber hat der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Urteil getan.
| 5 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |