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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. April 1978 i.S. G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz | |
Regeste |
Art. 33 StGB. Notwehr. | |
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Mit der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe die Notwehrbestimmung nicht angewendet und damit Art. 33 StGB verletzt. Die Beschwerdeführerin sei durch die Peitschenhiebe in eine Notwehrlage geraten und habe sich gegen den schweren Angriff zur Wehr setzen dürfen. Das dazu verwendete Küchenmesser sei ein angemessenes Verteidigungsmittel gewesen. Es könne höchstens von einer leichten und entschuldbaren Überschreitung der Notwehrgrenzen gesprochen werden.
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a) Wie in BGE 79 IV 151, auf dessen Erwägungen die Beschwerde verweist, entschieden wurde, schliesst Art. 33 StGB nicht nur die Strafbarkeit einer vorsätzlich erfüllten Straftat aus. Vielmehr kann sich der Täter auch dann auf Notwehr berufen, wenn er den zu einem Deliktstatbestand gehörenden Erfolg, ![]() | 2 |
b) Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen Abwehrhandlung. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin nie den Willen, das aus Versehen mitgenommene Messer als Abwehrwaffe einzusetzen, auch nicht, als sie nach ihrer Verwicklung in den Streit mit Peitschenhieben angegriffen worden und zu Boden gefallen war. Insbesondere wird nirgends festgestellt, sie habe in der nachfolgenden Phase des Geschehens, in der sie sich wieder erhob und das aus der Tasche gefallene Messer auflas und in der Hand behielt, den Angreifer bedroht oder das Messer bewusst und gewollt gegen ihn gerichtet, um einen allfälligen weiteren Angriff abzuwehren. Nach ihren eigenen Angaben konnte sie die Körperverletzung selber nur dadurch erklären, dass der Angreifer direkt in das Messer hineingelaufen sein müsse. Daraus erhellt, dass das Messer den Angreifer zufällig verletzt hat und es im Gemenge ebensogut einen der anderen Beteiligten getroffen haben könnte. Steht aber fest, dass die Beschwerdeführerin sich nicht willentlich mit dem Messer zur Wehr gesetzt hat, die Körperverletzung also nicht die Folge einer Abwehrhandlung war, so kann sich die Beschwerdeführerin für ihr fahrlässiges Verhalten, das erkennbar die Gefahr einer Verletzung Dritter in sich barg, nicht auf Notwehr berufen. Auch die Vorinstanz stellte sich am Schluss ihrer Erwägungen richtigerweise auf diesen Standpunkt und hat damit Art. 33 StGB nicht verletzt.
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