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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1979 i.S. B. gegen Bundesamt für Energiewirtschaft, Bundesanwaltschaft und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 121bis Abs. 1 Starkstromverordnung. | |
Sachverhalt | |
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2. B., Inhaber einer Radiofirma stellte an der FERA 1975 ohne Bewilligung vier Radioapparate aus, von denen zudem zwei angeblich unbefugterweise mit dem Sicherheitszeichen versehen waren. Am 8. September 1976 lieferte er ohne entsprechende Bewilligung einer andern Firma drei noch nicht typengeprüfte, teilweise ebenfalls unzulässigerweise das Sicherheitszeichen tragende Geräte zu Bemusterungszwecken.
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B.- Am 22. Januar 1979 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich B. wegen Widerhandlung gegen Art. 121bis Abs. 1 StVO und Art. 4 Abs. 1 des Sicherheitszeichen-Reglementes in Anwendung von Art. 123quater StVO und Art. 55 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (ElG) zu einer vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 1'600.-.
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C.- B. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Laut ihrem Ingress stützt sich die StVO in erster Linie auf Abs. 2 lit. a des Art. 3 ElG, der in Abs. 1 bestimmt, dass der Bundesrat die erforderlichen Vorschriften aufstellen soll "zu tunlichster Vermeidung derjenigen Gefahren und Schädigungen, welche aus dem Bestande der Starkstromanlagen überhaupt ![]() | 7 |
Nach dem Gesagten erscheint das Verbot, elektrische Geräte ohne bestandene Typenprüfung an Dritte weiterzugeben, wie das bei Verkauf, Tausch, Vermietung und allgemein bei einem Überlassen geschehen kann, ohne weiteres als geeignetes Mittel zur Erreichung des gesetzlichen Zweckes. Es entspricht deshalb dem Sinn des Art. 121bis Abs. 1 StVO, grundsätzlich jede Art der Besitzübertragung vom Hersteller oder Importeur bis zum inländischen Verbraucher als Inverkehrbringen zu qualifizieren, wie das in Art. 2 des Sicherheitszeichen-Reglements geschehen ist.
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Fragen kann sich einzig, ob der Begriff des Inverkehrbringens noch mehr enthält. Das hat das Bundesgericht bejaht, indem es in ihn auch das Anbieten und Anpreisen einbezogen hat, unter Berufung auf den französischen Text, der von "mettre sur le marché" spricht (Urteil der verwaltungsrechtlichen Kammer vom 24. März 1972 i.S. K. c. EVED). Daran ist festzuhalten, zumal das Anpreisen oder Anbieten naturgemäss zwecks Verkaufs oder Vermietung geschieht und dadurch das Publikum - bei nicht typengeprüften elektrischen Geräten - zum Erwerb veranlasst wird, obschon keine Gewähr für einen zureichenden Schutz vor der Gefährdung besteht, die Art. 121bis Abs. 1 StVO verhüten will. Diese Auslegung verträgt sich auch ohne weiteres mit der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung zu Art. 1 StGB (BGE 96 IV 84, BGE 95 IV 73 und Zitate), wird doch vom Gesetzgeber auch in anderem Zusammenhang das Feilhalten als eine Art des Inverkehrbringens verstanden (vgl. Art. 154 StGB). Dem Anpreisen oder Anbieten ist das Ausstellen an einer Messe gleichzustellen, das dem Verkauf dient. Hingegen würde dem Begriff des Inverkehrbringens selbst nach dem französischen Gesetzestext Gewalt angetan, wollte man mit der Vorinstanz auch das Ausstellen ![]() | 9 |
b) Somit fällt dem Beschwerdeführer bezüglich des Ausstellens von nicht typengeprüften Apparaten an der FERA 1975, die nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz zu "reinen Marktforschungszwecken" erfolgte (Art. 277bis Abs. 1 BStP), eine Widerhandlung gegen Art. 121bis Abs. 1 StVO nicht zur Last und ist das Urteil insoweit aufzuheben.
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Hingegen ist diese Bestimmung insoweit verletzt, als B. nicht typengeprüfte Apparate zu Bemusterungszwecken der Firma N. zugesandt hat. Darin lag eine Besitzübertragung in der Kette Hersteller - Importeur Zwischenhändler - Endverbraucher, durch welche die Geräte aus dem Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers und seines mit ihnen vertrauten Personals in andere Hände übergingen, wo die Gefahren, welche Art. 121bis Abs. 1 StVO vermeiden will, aktuell werden konnten. Nach dem angefochtenen Urteil war die Firma N. dem Beschwerdeführer nicht näher bekannt. Er hatte deshalb keine Gewähr, dass in ihrem Betrieb nur Fachleute mit den Apparaten umgingen. Tatsächlich war nach den von der Vorinstanz übernommenen Angaben des Bundesamts für Energiewirtschaft in der Firma N. die gegenseitige Instruktion zwischen den abwechslungsweise mit dem Verkauf beschäftigten Personen äusserst mangelhaft. Dass der Beschwerdeführer die Firma N. darauf hinwies, dass die Geräte noch nicht geprüft seien und nicht verkauft werden dürften, ändert an der Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise nichts.
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