BGE 105 IV 164 | |||
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43. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Juli 1979 i.S. S. gegen M. (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 29 StGB, Wahrung der Antragsfrist. | |
Aus den Erwägungen: | |
2. Gerügt wird eine Verletzung von Art. 29 StGB. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, der Verteidiger habe die Strafantragsfrist versäumt, denn das kantonale Recht könne zwar die Form der Antragsstellung regeln, jedoch nicht an die Versäumnis einer kantonalen Frist die Verwirkung des Strafantrages knüpfen.
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Dass Bundesrecht auch in anderer Hinsicht verletzt worden sei, lässt sich der Beschwerdebegründung auch bei genauer Prüfung der eher verworrenen Ausführungen nicht entnehmen.
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Für den Kanton St. Gallen hat die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung entschieden, im Falle direkter Einreichung der Ehrverletzungsklage beim Gerichtspräsidenten ohne vorausgehendes Vermittlungsverfahren müsse der Kläger innerhalb einer vom Bezirksgerichtspräsidenten anzusetzenden angemessenen Frist eine Abschrift des Vermittlungsprotokolls einreichen; geschehe dies nicht fristgemäss, so werde das Verfahren vom Gericht oder seinem Präsidenten eingestellt.
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Die Beschwerdeführer kritisieren diese Auslegung kantonalen Rechts. Damit sind sie im Verfahren auf Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu hören (Art. 269 Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP).
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Lautet das kantonale Recht so, wie es im angefochtenen Urteil verbindlich dargelegt wird, so wurde mit Recht eine Verwirkung der Antragsfrist angenommen. Da die Beschwerdeführer die ihnen angesetzte Frist zur Nachreichung der Leitscheine nicht einhielten, nahm das Verfahren nicht ohne weiteres seinen Fortgang, sondern wurde im Gegenteil eingestellt.
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