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80. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. November 1979 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen A. (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 148, 164 StGB. | |
Sachverhalt | |
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In der Strafuntersuchung in Basel hat A. erklärt, das ertrogene Geld sei noch vorhanden, er habe es nach Tunis mitgenommen und dort einem Bekannten, welcher im Gemüsegeschäft tätig sei, gegeben bzw. ausgeliehen. Er weigerte sich, den Namen dieses Bekannten anzugeben.
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B.- Der Geschädigte D. leitete in der Folge gegen den sich im Strafvollzug befindenden A. Betreibung auf Fr. 200'000.- nebst Zins ein. Am 8. Januar 1979 vollzog das Betreibungsamt Menzingen die Pfändung und stellte dem Gläubiger einen Verlustschein aus, da der Schuldner erklärte, er besitze weder Einkommen, noch Vermögen, noch irgendwelche pfändbaren Gegenstände. Angesprochen auf die vermuteten Vermögenswerte von Fr. 200'000.- erklärte der Schuldner, diese existierten nicht mehr.
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C.- Das Strafgericht des Kantons Zug sprach A. am 1. August 1979 des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn deswegen mit fünf Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
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Das Strafobergericht wies am 13. September 1979 die dagegen eingereichten Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ab und bestätigte das Urteil der ersten Instanz.
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D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt gegen das Urteil des Strafobergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne einer Bestrafung des Angeklagten gestützt auf Art. 323 Ziff. 2 StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Wie die Vorinstanz - unter Hinweis auf die einschlägige Literatur - zutreffend ausführt, kann von einer straflosen Nachtat nur die Rede sein, wenn die Vortat den Unrechtsgehalt des spätern Tatbestandes in jeder Hinsicht bereits miterfasst. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Mit dem Betrugstatbestand ist keineswegs als "übliche" Nachtat verbunden und daher mitabgegolten, dass der Betrüger sich in der vom Geschädigten eingeleiteten Betreibung durch unrichtige Angaben gegen den aus dem Betrug stammenden Schadenersatzanspruch zur Wehr setzt. Das rechtswidrige Verhalten im Betreibungsverfahren bildet ein selbständiges Delikt, das weder subjektiv noch objektiv durch den vorangehenden Betrug bereits determiniert ist. Während das Verheimlichen des Diebesgutes durch den Dieb gewissermassen notwendig mit dem Diebstahl verbunden ist und daher nicht zu einer separaten Bestrafung (Art. 137/144 StGB) führt, besteht zwischen Betrug und nachfolgendem Pfändungsbetrug keine derartige Verbindung.
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b) Gegen das Argument, Art. 164 StGB schütze nicht nur die Vermögensrechte der Gläubiger, sondern auch das Zwangsvollstreckungsverfahren, das geschützte Rechtsgut von Art. 148 und Art. 164 sei also nicht identisch, lässt sich einwenden, das Betreibungsverfahren als solches sei durch Art. 323 StGB geschützt; wenn keine Benachteiligung der Gläubiger zu ahnden sei, genüge die Anwendung dieser Norm. Dieser Einwand kann aber im vorliegenden Fall nicht zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde führen, weil eben die beabsichtigte Benachteiligung des Gläubigers nicht einfach eine notwendige Folge des vorangehenden Betruges darstellt, sondern eine in einer neuen Situation begangene selbständige Straftat. Dass im konkreten Fall das inkriminierte Schweigen gegenüber dem Betreibungsbeamten der Perpetuierung des durch den Betrug verursachten Vermögensschadens dient, vermag die Anwendung ![]() | 11 |
c) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nicht nur die Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter - Vermögen einerseits (Art. 148 StGB), Anspruch des Gläubigers auf korrekte Durchführung der Betreibung anderseits (Art. 164 StGB) - der Annahme einer straflosen Nachtat entgegensteht, sondern dass die unrichtige Angabe in der Betreibung eine gegenüber dem vorangehenden Betrug selbständige, tatbestandsmässige Handlung ist, die von Art. 148 StGB keineswegs miterfasst wird. Im konkreten Fall hat der Täter zwar schon im Strafverfahren wegen Betruges exakte Angaben über das Schicksal des ertrogenen Geldes verweigert und diese Weigerung wirkte möglicherweise bei der damaligen Strafzumessung straferhöhend. Auch dieser Umstand steht jedoch der Bestrafung der inhaltlich gleichen Weigerung im Betreibungsverfahren gemäss Art. 164 StGB nicht entgegen. Bei der Bemessung der Strafe für den Pfändungsbetrug dürfte der Zusammenhang ![]() | 12 |
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