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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Januar 1980 i.S. A. gegen B. (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB. | |
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2. c) Nach welchen Kriterien der Vorentscheid über die Zulassung der Strafverfolgung zu treffen sei, lässt sich ![]() | 1 |
Auf der Ebene des Bundes gilt nach den in Art. 366 Abs. 1 StGB vorbehaltenen gesetzlichen Bestimmungen eine analoge Regelung. Das heute massgebende Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (SR 170.32) stellt für die Erteilung oder Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Parlamentsmitgliedern, Behördemitgliedern und Magistratspersonen keine Richtlinien auf. Der Gesetzgeber überlässt es dem Ermessen der eidgenössischen Räte zu bestimmen, ob die vorhandenen Verdachtsgründe und die Bedeutung der angeblichen Verfehlung eine Strafverfolgung als angezeigt erscheinen lassen. Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB gewährleistet den Kantonen die Möglichkeit, auch ihrem kantonalen Parlament oder einer andern nicht richterlichen Behörde die Befugnis zu geben, die Mitglieder der Obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden ![]() | 2 |
Ob die nach kantonalem Recht zuständige Behörde im zu beurteilenden Einzelfall die bundesrechtlich zulässige Regelung des Kantons nicht willkürlich ausgelegt und den Entscheid aus sachlich vertretbaren Gründen getroffen hat, ist nicht eine Frage der Anwendung des Bundesrechts und daher auf Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu prüfen.
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