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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. August 1980 i.S. E. gegen K. (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 27 Ziff. 5 StGB. | |
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c) Gemäss Art. 27 Ziff. 5 StGB ist die wahrheitsgetreue Berichterstattung über die öffentlichen Verhandlungen einer Behörde straflos. Der Journalist ist somit nicht strafbar, wenn er ehrverletzende Äusserungen, die in öffentlichen Verhandlungen einer Behörde gefallen sind, in der Presse wörtlich oder sinngemäss wiedergibt. Bei der Berichterstattung über solche Verhandlungen beschränkt sich die Sorgfaltspflicht des Journalisten auf die wahrheitsgetreue Wiedergabe der abgegebenen Voten: ob diese inhaltlich wahr seien, braucht er nicht zu prüfen (BGE 106 IV 170 E. 5 e). Die Beschwerde des E. geht daher an der Sache vorbei, soweit in ihr sinngemäss geltend gemacht wird, der Journalist hätte sich zunächst von der Wahrheit der in den verschiedenen Verhandlungen gefallenen Äusserungen überzeugen müssen und er hätte nicht unwahre bzw. unbewiesene Behauptungen weiterverbreiten dürfen. Dass im eingeklagten Zeitungsartikel nicht wahrheitsgetreu über die Verhandlungen der Petitionskommission des Landrates und seines Büros berichtet worden sei, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Er wendet lediglich ein, der beanstandete Artikel stütze sich auf nicht öffentliche Verhandlungen der Petitionskommission und auf der Geheimhaltungspflicht unterliegende Auszüge aus den Protokollen dieser Kommission und des Landrates. Damit wird sinngemäss geltend gemacht, die Voraussetzungen von Art. 27 Ziff. 5 StGB seien nicht erfüllt.
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Diese Auslegung von Art. 27 Ziff. 5 StGB entspricht dem Sinn und Zweck der Bestimmung, die eine umfassende Orientierung der Öffentlichkeit über die Tätigkeit gerade auch des Parlaments durch die Presse ermöglichen will. Da heute zahlreiche Parlamentsgeschäfte zu einem wesentlichen Teil in vorberatenden Kommissionen etc. behandelt werden und das Parlament die Berichte dieser Organe oft ohne Beratung zur Kenntnis nimmt und den Kommissionsanträgen häufig diskussionslos zustimmt, muss auch die wahrheitsgetreue Berichterstattung über solche amtlichen Berichte an das Parlament durch Art. 27 Ziff. 5 StGB gedeckt sein, wenn diese Berichte offiziell erhältlich und nicht geheim zu halten sind. Da diese Voraussetzungen nach den verbindlichen Feststellungen der kantonalen Gerichte im vorliegenden Fall erfüllt sind, verstösst das angefochtene Urteil nicht gegen Bundesrecht.
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