BGE 107 IV 144 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. August 1981 i.S. T. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 141 Abs. 2 VZV. | |
Aus den Erwägungen: | |
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Die beiden genannten Methoden unterscheiden sich sowohl durch die Verschiedenheit der Trenngeschehen wie auch durch weitere Faktoren, namentlich die Vorbereitung der eingewogenen Blutaliquote und deren Übertragung auf das Trenngerät. Mit der einen Methode wird die verdünnte Blutlösung direkt analysiert, mit der andern dagegen der mit der Blutlösung im Gleichgewicht stehende Dampfraum. Als Zusatz zur Messung der erfassten Alkoholmenge verwendet die adsorptions-chromatographische Methode Acetonitril, die verteilungs-chromatographische Methode Dioxan. Dadurch wird bewirkt, dass ein allfälliger Fehler bei der ersten Operation, der sogenannten Einwaage, nicht beide Ergebnisse gleichmässig verfälschen kann. Da die Trenngeschehen verschiedenartig sind, kann eine allfällige Fremdkomponente zudem nicht beide analysenwerte gleichzeitig verfälschen.
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Die adsorptions-chromatographische und die verteilungs-chromatographische Methode verhindern also, dass ein allfälliger Fehler in einer ersten Operation der Blutuntersuchung sich gleichmässig auf die Ergebnisse beider Methoden auswirkt. Sie erreichen somit das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel und können deshalb, trotz der gleichen Bezeichnung als "chromatographische", als zwei grundlegend verschiedene Methoden im Sinne von Art. 141 Abs. 2 VZV betrachtet werden. Das Bundesamt für Polizeiwesen stellte denn auch bereits im Jahre 1968 aufgrund einer Prüfung fest, dass die beiden Methoden Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 14. Februar 1968 entsprechen. Dann aber entsprechen sie auch Art. 141 Abs. 2 VZV, der die Regelung des früheren Bundesratsbeschlusses unverändert übernahm. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
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