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17. Urteil des Kassationshofes vom 20. April 1982 i.S. V. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 54 LMG; Art. 449 LMV. |
Art. 449 LMV, wonach aus Metall bestehendes Koch- und Essgeschirr und -besteck, etc., nicht aus Zink hergestellt sein darf, hält sich im Rahmen der dem Bundesrat durch Art. 54 LMG erteilten Kompetenz zum Erlass der nötigen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit. | |
Sachverhalt | |
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B.- Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt sprach V. am 29. Juni 1981 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren vom 20. Juni 1933 (SR 941.31) sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 (SR 817.0) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 2'000.--, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von 1 Jahr. Dieses Urteil wurde vom Appellationsgerichtsausschuss des Kantons Basel-Stadt am 22. Dezember 1981 bestätigt.
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C.- Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt V. die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichtsausschusses zur Freisprechung, eventuell zur Neubeurteilung.
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D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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a) Der Beschwerdeführer macht geltend, das in der bundesrätlichen Verordnung erlassene, strafrechtlich sanktionierte (Art. 487 LMV in Verbindung mit Art. 38 LMG) Verbot der Verwendung von Zink in Essgeschirr und Essbesteck halte sich nicht im Rahmen der Ermächtigung von Art. 54 LMG, wonach der Bundesrat die nötigen Vorschriften unter anderem zum Schutze der Gesundheit erlässt; das Verbot und die Bestrafung bei dessen Missachtung ![]() | 7 |
b) Art. 54 Abs. 1 LMG bestimmt bloss den Zweck, den die zu erlassenden Ausführungsvorschriften zu verfolgen haben, und überlässt es dem Ermessen des Bundesrates, über Art und Umfang der Massnahmen zu befinden, die er zur Erreichung des gesetzten Zieles für geeignet und nötig hält. Der Richter darf dabei nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates treten lassen, sondern er hat sich im vorliegenden Fall auf die Prüfung zu beschränken, ob sich der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 449 LMV eines Mittels bedient habe, das objektiv dem durch Art. 54 Abs. 1 LMG verfolgten Zweck dient, d.h. ob das Verbot der Verwendung von Zink in Koch-, Ess- und Trinkgeschirr und -besteck zum Schutze der Gesundheit überhaupt geeignet ist (s. BGE 104 IV 273, BGE 101 IV 343 E. 4, BGE 98 IV 135, BGE 92 IV 109 /110).
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Die Beantwortung dieser Frage hängt entscheidend davon ab, ob die Verwendung solchen Essgeschirrs und Essbestecks etc. wegen des darin enthaltenen Zinks prinzipiell die Gesundheit des Menschen gefährden kann. Trifft dies zu, dann hält sich Art. 449 LMV im Rahmen der dem Bundesrat in Art. 54 LMG erteilten Kompetenz und ist die auf Art. 449 LMV gestützte Verurteilung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
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3. Es ist unbestritten und wurde von der Vorinstanz nicht übersehen, dass der Mensch täglich eine gewisse Dosis des Spurenelements Zink benötigt. Der Tagesbedarf liegt bei ca. 10-15 mg (ULLMANN, Enzyklopädie der technischen Chemie, S. 144) bzw. bei rund 20 mg (PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 154-184. Auflage, S. 969). Ebenso steht fest, dass zu hohe Zinkdosen Schleimhautreizungen und Erbrechen bewirken können, mithin gesundheitsgefährdend sind. Laut MEYERS Enzyklopädischem Lexikon, Bd. 25, führen höhere als die notwendigen - hier auf 6 mg pro Tag festgelegten - Zinkmengen, die z.B. durch das Aufbewahren von sauren Speisen in verzinkten Gefässen in die Nahrung gelangen können, zu Vergiftungserscheinungen mit Erbrechen und ![]() | 10 |
Steht fest, dass Zink bereits bei einer Tagesdosis von über 10-20 mg die Gesundheit zu gefährden vermag und dass anderseits beim Gebrauch zinkhaltiger Essgeräte Zink in den menschlichen Körper gelangen kann, dann ist die Verwendung solchen Essbestecks prinzipiell geeignet, die Gesundheit zu gefährden. Ist dem aber so, dann dient das in Art. 449 LMV erlassene Verbot der Verwendung von Zink zur Herstellung von Essbesteck dem von Art. 54 LMG verfolgten Zweck des Gesundheitsschutzes. Auf den Grad der Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Gesundheitsschädigung, der unter anderem von der Art und Häufigkeit des Gebrauchs solcher Geräte sowie deren Verarbeitung und Abnützung abhängt, kommt es nicht an. Über die Zweckmässigkeit der Gleichstellung von Essbesteck mit Geschirr zur Zubereitung und Aufbewahrung von Nahrungsmitteln hat der Kassationshof nicht zu befinden. Es ist daher unerheblich, dass in der wissenschaftlichen Literatur vor allem die Aufbewahrung von Nahrungsmitteln in zinkhaltigen Gefässen als gefährlich bezeichnet und die Benützung von aus Zink hergestelltem Essbesteck in diesem Zusammenhang ![]() | 11 |
Das in Art. 449 LMV erlassene Verbot der Verwendung von Zink zur Herstellung von Essbesteck ist demnach durch Art. 54 Abs. 1 LMG, der den Schutz der Gesundheit bezweckt, gedeckt. Die auf Art. 449 LMV gestützte Verurteilung des Beschwerdeführers, der zinkhaltiges Essbesteck zwecks Veräusserung feilhielt, ist somit nicht zu beanstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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