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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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29. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juni 1982 i.S. B. gegen Statthalteramt des Bezirks Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 4 und 6 BG über die Spielbanken. | |
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Dass im Spielclub an der Sihlhallenstrasse 3 in Zürich Glückspiele im Sinne des Gesetzes gemacht wurden und dass die Teilnahme daran jedermann freistand, ist nicht streitig. Zu prüfen ist deshalb lediglich, ob der Beschwerdeführer sich in einer Art beteiligt hat, die als faktische Mitwirkung bei einer das Glückspiel gewohnheitsmässig betreibenden Vereinigung zu betrachten ist.
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3. a) Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, ![]() | 3 |
b) Das Gesetz verbietet Spielbanken, lässt aber das Glückspiel als solches straflos (Art. 1 SBG; BGE 83 IV 204, BGE 72 IV 187); dementsprechend hat der Gesetzgeber nur mit Strafe bedroht, wer eine Spielbank einrichtet, betreibt, hierzu Platz gibt oder Spielgeräte beschafft (Art. 6 SBG), nicht aber das Spielen (auch nicht das gewohnheitsmässige). Im Falle der eigentlichen Glückspielunternehmung nach Art. 2 Abs. 1 SBG sind demnach nicht die einzelnen (gewohnheitsmässigen) Spieler, sondern nur die an der Organisation des Glückspielbetriebs Beteiligten, sei es "als Unternehmer, Bankhalter, Arrangeur" usw. strafbar (BBl. 1929, Bd. I, S. 372; BGE 83 IV 205). Ebenso muss die alleinige Tatsache, dass jemand gewohnheitsmässiger Spieler ist, nicht in jedem Fall auch zur Bejahung der Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die Glückspiele betreibt (Art. 4 SBG), führen. Etwas anderes lässt sich entgegen der vorinstanzlichen Äusserung aus der konstanten bundesgerichtlichen Praxis, auch wenn diese an das Vorliegen des Erfordernisses der Angehörigkeit zu einer Vereinigung keine hohen Anforderungen stellt, nicht herleiten (vgl. BGE 103 IV 286, BGE 81 IV 200, ZR 33 Nr. 76). Insbesondere wurde in BGE 81 IV 200 nicht schon vom gewohnheitsmässigen Spielen auf die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung geschlossen. Indessen kann das gewohnheitsmässige Spielen des Einzelnen Indiz für seine Mitwirkung bei einer konkreten Vereinigung sein.
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c) Bei der Abklärung der Frage, ob ein Spieler einer Glückspielunternehmung i.S. von Art. 4 SBG angehört und damit strafbar ist, muss von der aus Art. 4 fliessenden Umschreibung der Vereinigung ausgegangen werden. Eine solche liegt vor, wenn eine grössere oder kleinere Anzahl von bestimmten Personen (sei es in stets gleicher oder wechselnder Zusammensetzung) sich mehr oder weniger regelmässig zum gewohnheitsmässigen Betrieb des Glückspiels ![]() | 5 |
d) Die Vorinstanz geht deshalb fehl, soweit sie die Verurteilung des Beschwerdeführers im wesentlichen damit begründet, dass einer Vereinigung i.S. des Gesetzes angehöre, wer "das erste Mal in einem bestimmten Spielclub mitspielt, sofern er als gewohnheitsmässiger Spieler anzusehen ist". Indem das Obergericht vom gewohnheitsmässigen Spieler zwingend auf die Mitwirkung bei einer Spielervereinigung schliesst, zieht es B. schon wegen des vom Gesetzgeber straflos gelassenen gewohnheitsmässigen Mitspielens zur Rechenschaft. Die Vorinstanz hat es im übrigen unterlassen, Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, die erlauben würden, die Subsumtion des Spielclubs an der Sihlhallenstrasse 3 unter den Begriff der Vereinigung gemäss Art. 4 SBG sowie die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu derselben ![]() | 6 |
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