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42. Urteil der Anklagekammer vom 21. April 1986 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh. | |
Regeste |
Art. 351 StGB, Art. 264 BStP. | |
Sachverhalt | |
1 | |
Kantons St. Gallen die Anklagekammer des Bundesgerichts, die Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. als berechtigt ![]() | 2 |
Das Verhöramt des Kantons Appenzell A.Rh. beantragt demgegenüber, den Gerichtsstand im Kanton St. Gallen festzulegen, weil einerseits das schwerste in Betracht fallende Delikt bandenmässiger Diebstahl und die erste wegen eines solchen qualifizierten Diebstahls erstattete Anzeige im Kanton St. Gallen eingereicht worden sei, und weil anderseits keine Gründe vorlägen, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzugehen.
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Die Anklagekammer zieht in Erwägung: | |
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Aus dem Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ergibt sich nur, dass am 26. Januar 1985 im Kanton Appenzell A.Rh. gegen Unbekannt Anzeige wegen Diebstahls erstattet wurde und dass sich später herausstellte, dass A. Täter sein könnte, dass ferner am 25. November 1985, 08.00 Uhr, in St. Gallen und gleichentags, um 08.20 Uhr, bei der Kantonspolizei von Appenzell A.Rh. Strafanzeigen wegen Diebstählen eingingen, die - wie sich später herausstellte - von A., G. und L. als Mittäter verübt worden sein sollen. Diese Angaben genügen zur Bestimmung des Gerichtsstandes nicht, zumal die Vernehmlassung des Verhörrichters von Appenzell A.Rh. erkennen lässt, dass den Beschuldigten noch zahlreiche andere Diebstähle zur Last gelegt werden. Es ist deshalb nicht möglich, aufgrund des Gesuches festzustellen, welche strafbaren Handlungen beispielsweise A. allein und welche er zusammen mit G. und L. begangen haben soll, in welchem zeitlichen ![]() | 5 |
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