BGE 113 IV 90 | |||
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25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. November 1987 i.S. N. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG ("befördern"); Art. 25 StGB. | |
Aus den Erwägungen: | |
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In der Schlussphase des Geschehens erfüllte der Beschwerdeführer nach Ansicht der Vorinstanz Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG (Beförderung von Betäubungsmitteln), während er selber (in Übereinstimmung mit der ersten kantonalen Instanz) aus objektiven und subjektiven Gründen blosse Gehilfenschaft zur Beförderung annimmt.
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a) Nach dem von Vorinstanz und Beschwerdeführer zitierten BGE 106 IV 72 ff. muss der Täter in eigener Person alle Merkmale eines der gesetzlichen Tatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllen; Gehilfenschaft setzt demgegenüber voraus, dass die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht bereits als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt; diese Teilnahmeform ist z.B. dann gegeben, wenn der Mitwirkende nicht selber Betäubungsmittel befördert, aber ein Fahrzeug für den Transport zur Verfügung stellt oder beim Einbau eines Geheimfaches in ein Fahrzeug hilft (BGE 106 IV 73 Erw. 2b).
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b) Befördern heisst, ein Objekt "von einem Ort an einen anderen bringen, transportieren" (DUDEN, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache, S. 321). Der vom Gesetzgeber verwendete Ausdruck "Befördern" erfasst folglich z.B. jene Täter, die Drogen vom Beschaffungsort zu sich nach Hause oder von einem Versteck zum Umschlagplatz transportieren. Im vorliegenden Fall steht jedoch ein ganz anderes Verhalten zur Diskussion: Der Beschwerdeführer hat ausschliesslich während einer kurzen Strecke (die weder am Ausgangspunkt des Transportes begann, noch an dessen Ziel endete) Pannenhilfe geleistet, indem er den Lenker des Zugfahrzeuges auf dem Weg zur Garage dadurch unterstützte, dass er Steuer und Bremspedal des geschleppten Fahrzeuges bediente. Ein solches Verhalten (wie auch das kurzfristige Schieben eines Pannenfahrzeuges zur nächsten Garage oder das Beschaffen von Benzin) stellt kein Befördern im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG dar, da der betreffende Helfer ja keine Betäubungsmittel "von einem Ort an einen anderen" verbringt, sondern nur dazu beiträgt, dass die Haupttat, d.h. der Transport zum eigentlichen Ziel, überhaupt gelingt. Blosse Pannenhilfe ist Gehilfenschaft zur Beförderung von Betäubungsmitteln.
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