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43. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde) |
6S.471/2002 vom 26. Mai 2003 | |
Regeste |
Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 4 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 VRV; Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern im Strassenverkehr. | |
Sachverhalt | |
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X. hatte Bremsbereitschaft erstellt, als er die beiden Fussgänger wahrnahm. Im Moment, als Y. zu rennen begann, konnte er die Kollision nicht mehr verhindern.
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Die Sichtweite der Fussgänger bergwärts, woher sich X. genähert hatte, betrug ungefähr 85 Meter. X. war der Auffassung, mit der Begleiterin von Y. Blickkontakt aufgenommen zu haben, was diese aus ihrer Sicht nicht bestätigen konnte. X. hatte seine Aufmerksamkeit auf Z. gerichtet, nicht aber auf Y. Da das verunfallte Kind auf der linken Seite seiner Begleiterin gestanden hatte, konnte X. nicht feststellen, ob diese das Kind an der Hand hielt; er war jedoch davon ausgegangen, dass dies der Fall sei.
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B.- Auf Grund dieses Sachverhalts erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 9. August 2001 gegen X. Anklage wegen fahrlässiger Tötung.
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Gestützt auf Art. 66bis StGB verzichtete der zuständige Jugendanwalt auf die Eröffnung eines Jugendstrafverfahrens gegen die Begleiterin des verunfallten Kindes.
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C.- Von der Anklage der fahrlässigen Tötung sprach das Einzelrichteramt des Kantons Zug X. mit Urteil vom 30. Januar 2002 frei. Das Strafgericht des Kantons Zug wies die von der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch erhobene Berufung am 5. Juli 2002 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Freispruch.
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D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Strafgerichts vom 5. Juli 2002 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Schuldigsprechung des Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägung 2 | |
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Es ist daher zu prüfen, ob der Täter eine Gefährdung des Kindes hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit welchen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache ![]() | 9 |
Erwägung 2.2 | |
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Das Mass der Sorgfalt, die vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 122 IV 225 E. 2b S. 228). Gesetzliche Grundlage der vom Fahrzeuglenker im Strassenverkehr zu beachtenden Sorgfalt bilden die im Strassenverkehrsgesetz und in den dazu gehörenden Verordnungen statuierten Verkehrsregeln. Gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung haben Rechtsprechung und Lehre den so genannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten.
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Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten in Art. 26 Abs. 2 SVG enumerierten Umständen nicht gerechtfertigt und kann deshalb sorgfaltspflichtwidrig sein. Dies gilt zunächst, wenn bereits Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt. Art. 26 Abs. 2 SVG gebietet ausserdem eine besondere Vorsicht gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten (BGE 125 IV 83 E. 2b S. 87 f.; Urteil des Bundesgerichts 6S.120/1998 vom 3. April 1998, E. 2b, publ. in: Pra 87/1998 Nr. 125 S. 692). Die gegenüber den erwähnten Personen vorgeschriebene besondere Vorsicht bedeutet, dass eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grundsätzlich selbst dann unzulässig ist, wenn keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass ![]() | 12 |
Besondere Vorsicht gegenüber Kindern im Strassenverkehr schreiben auch Art. 4 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) vor: Die erste Bestimmung verlangt, dass die Geschwindigkeit zu mässigen oder dass gegebenenfalls anzuhalten sei, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten; die zweite schreibt unter denselben Voraussetzungen die Abgabe akustischer Warnsignale vor.
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Die Pflicht zu besonderer Vorsicht auch ohne konkrete Anzeichen eines Fehlverhaltens geht indessen nicht so weit, dass der Führer eines Motorfahrzeugs beim Anblick eines Kindes in jedem Fall seine Fahrt verlangsamen und Hupsignale geben müsste. Dies ist innerorts lediglich etwa geboten, wenn das Kind sich auf der Fahrbahn oder am Strassenrand befindet, nicht aber wo es auf dem Trottoir ruhig seines Weges geht (BGE 115 IV 239; BGE 112 IV 87). Steht ein kleines Kind hingegen am Strassenrand, um die Strasse zu überqueren, darf sich der Lenker demnach nicht auf sein Vortrittsrecht verlassen, auch wenn keine konkreten Anzeichen für ein Fehlverhalten ersichtlich sind. Er darf dies nur, wenn er die Gewissheit hat, dass das Kind die nahende Gefahr wahrgenommen hat und zu verstehen gibt, dass es sich richtig verhalten wird. Andernfalls hat der Lenker zu bremsen und ein Hupsignal abzugeben. Lässt sich eine Gefährdung auch damit nicht ausschliessen, hat der Lenker anzuhalten.
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2.2.2 Der gesetzlichen Regelung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern liegt die entwicklungspsychologische Tatsache zu ![]() | 15 |
Erwägung 3 | |
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Das Bundesgericht hat sich bisher mit der Frage nach der Geltung des Vertrauensgrundsatzes gegenüber begleiteten Kindern ausdrücklich erst einmal in einem weit zurückliegenden Fall befasst, der mit der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nur bedingt vergleichbar ist (BGE 77 IV 35; vgl. auch Urteil 6S.721/2001 vom 18. Februar 2002, E. 2b/bb).
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Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass der Lenker gegenüber begleiteten Kindern die vom Gesetz verlangte erhöhte Sorgfalt grundsätzlich nicht aufzubringen hätte. Auch die von der Vorinstanz angeführten Autoren wollen die Geltung des Vertrauensgrundsatzes gegenüber begleiteten Kindern nur unter bestimmten Umständen zulassen: Wenn das Kleinkind überwacht werde und auf dessen Verhalten Einfluss genommen werden könne, dieses also beispielsweise an der Hand gehalten werde (vgl. HEIERLI, a.a.O., S. 169; vgl. auch SCHAFFHAUSER, a.a.O., N. 443). Ein weiterer Autor stellt sogar noch höhere Anforderungen an die Anwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes: "Sind noch nicht schulpflichtige Kinder auf oder an der Strasse oder auf dem Trottoir sichtbar, ist erhöhte Vorsicht angezeigt, es sei denn, der Erwachsene halte das Kind fest an der Hand" (HANS SCHULTZ, Kinder im Strassenverkehr - Strafrechtliche Aspekte, in: Strassenverkehrsrechts-Tagung, Freiburg 1992, Nr. 3a, S. 8).
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3.3 In Bezug auf das Unfallgeschehen stellt die Vorinstanz Folgendes fest: Der Lenker fuhr auf einer wenig befahrenen Innerortsstrasse auf ein kleines Kind und eine knapp achtzehnjährige Begleiterin zu, die als Fussgänger am linken Strassenrand standen. Auf ![]() | 21 |
Obwohl der Lenker eine gewisse Vorsicht aufbrachte, indem er sein Tempo mässigte und Bremsbereitschaft erstellte, ist ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Er hätte nicht nur auf die Begleiterin achten dürfen, sondern sich auch auf das Kind konzentrieren müssen. Insbesondere hätte er nicht davon ausgehen dürfen, die Begleiterin halte es fest, ohne sich Rechenschaft darüber abzulegen, ob dies tatsächlich der Fall sei. Ebenso wenig berücksichtigte er, dass das Kind nicht auf ihn achtete. Unter diesen Umständen hätte er nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich das Kind, welches die Strasse erkennbar überqueren wollte, richtig verhalten werde. Er wäre deshalb verpflichtet gewesen, die zweideutige Situation wenigstens mit einem Warnsignal zu klären oder gar sein Tempo so weit zu mässigen, dass er vor den Fussgängern hätte anhalten können. Das überraschende Hervorspringen des Kindes entspricht demjenigen Verhalten, welches Art. 26 Abs. 2 SVG als gesetzgeberisches Motiv zu Grunde liegt. Das Verhalten des Lenkers kann nicht durch Berufung auf den Vertrauensgrundsatz gerechtfertigt werden.
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3.4 Aufgrund der Akten und des angefochtenen Entscheids kann ein Mitverschulden der Begleiterin des Kindes nicht ausgeschlossen werden. Ihr Verhalten - das Kind nicht fest zu halten - war unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen als mögliches Drittverschulden jedoch nicht derart ungewöhnlich, dass der Lenker damit überhaupt nicht hätte rechnen müssen. Aus Art. 26 Abs. 2 SVG ergibt sich im Übrigen, dass die Verantwortung für die Sicherheit des begleiteten Kindes im Strassenverkehr von den beteiligten erwachsenen Personen gemeinsam zu tragen ist: vom Automobilisten, der die Gefahr schafft, und von der Person, die es begleitet und zu beaufsichtigen hat. Daraus folgt, dass keiner der beteiligten Erwachsenen darauf ![]() | 23 |
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Die Befürchtung der Vorinstanz, der Strassenverkehr könnte durch allzu weitgehende Vorsichtspflichten der Fahrzeuglenker übermässig erschwert werden, ist verständlich. Allerdings hält der Gesetzgeber die erhöhten Schutzbedürfnisse von Kindern und die Gewährleistung des Verkehrsflusses für vereinbar, und das Leben und die Unversehrtheit der Kinder ist ein wichtigeres Rechtsgut als der ungestörte Verkehrsfluss. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die vorstehend dargelegte Sorgfaltspflicht des Automobilisten gegenüber begleiteten Kindern den Strassenverkehr zum Erliegen bringen könnte. Schliesslich ist bei der Bemessung der Sorgfaltspflicht auf die konkreten Umstände abzustellen. Der vorliegend zu beurteilende Unfall ereignete sich auf einer wenig befahrenen Innerortsstrasse. Es kann nicht angenommen werden, dass der Lenker den Verkehrsfluss behindert oder dritte Verkehrsteilnehmer gefährdet hätte, wenn er gehupt oder sein Tempo weiter verlangsamt oder gar angehalten hätte.
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