BGE 132 IV 76 | |||
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11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. und Y. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde) |
6S.23/2006 vom 31. März 2006 | |
Regeste |
Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz (Art. 38 Abs. 1 LG); straffreies Einlegen in eine Lotterie (Art. 38 Abs. 2 LG); lotterieähnliche Veranstaltung nach dem Schneeballsystem (Art. 43 Ziff. 1 LV). |
Die Durchführung einer solchen Veranstaltung ist strafbar. Die Leistung eines Einsatzes ist als solche nicht strafbar (E. 5). | |
Sachverhalt | |
1 | |
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 21. November 2005 die von den beiden Gebüssten erhobene Berufung ab.
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B. X. (Beschwerdeführer 1) und Y. (Beschwerdeführer 2) führen staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit der Ersteren beantragen sie die Aufhebung des Urteils des Obergerichts, mit der Letzteren zudem ihre Freisprechung.
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Aus den Erwägungen: | |
I. Nichtigkeitsbeschwerde
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2. Der so genannte "Schenkkreis", an welchem die Beschwerdeführer teilnahmen, spielt sich gemäss den Feststellungen der Vorinstanz im Prinzip wie folgt ab. Am "Schenkkreis" sind 15 Personen beteiligt. Das erste, äusserste Segment besteht aus acht neu hinzugekommenen Personen, das zweite aus vier, das dritte aus zwei Personen und im innersten Segment, d.h. im Zentrum, befindet sich eine Person. Die acht Personen des äussersten Segments zahlen ("schenken") der zentralen Person einen bestimmten Geldbetrag, im konkreten Fall je Fr. 7'500.-. Die zentrale Person erhält somit insgesamt Fr. 60'000.-, was unter Berücksichtigung des allenfalls von ihr in der Vergangenheit selbst an die damals zentrale Person geleisteten Betrags von Fr. 7'500.- einen Gewinn von Fr. 52'500.- ergibt. Die "beschenkte" Person verlässt nach der "Schenkung" den Kreis, worauf sich dieser in zwei neue "Schenkkreise" zu sieben Personen aufteilt. Diese sieben Personen rücken in den neu gebildeten "Schenkkreisen" um je ein Segment in Richtung Zentrum vor. Die beiden neuen "Schenkkreise" müssen nun je acht Personen finden, welche das erste, äusserste Segment besetzen und zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, vorliegend von je Fr. 7'500.-, an die zentralen Personen der beiden neuen Kreise bereit sind, und so fort. Es ist im Übrigen möglich, dass eine Position statt nur von einer Person von zwei Personen besetzt wird, so dass sich im äussersten Segment maximal 16 und im Zentrum zwei Personen befinden; entsprechend teilen sich diese Personen den Einsatz und den Gewinn.
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Erwägung 3 | |
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Der bundesrätliche Entwurf eines Lotteriegesetzes (BBl 1 BGE 918 IV 356 ff.) hatte auf eine Definition des Lotteriebegriffs verzichtet, weil sie sich erstens in der Expertenkommission als schwierig erwiesen hatte und weil zweitens "gerade eine Legaldefinition unter Umständen die Umgehung des Gesetzes erleichtern könnte, indem man Unternehmungen, die unbestreitbar die Zwecke und Gefahren der Lotterien in sich schliessen, mit äusserlichen Merkmalen ausstatten würde, die ihre Subsumtion unter den gesetzlichen Lotteriebegriff ausschliessen oder doch sehr zweifelhaft machen würden" (Botschaft des Bundesrates, BBl 1 BGE 918 IV 333 ff., S. 343). In den Verhandlungen der eidgenössischen Räte wurde dann aber doch eine Legaldefinition eingefügt. Um die damit verbundenen Gefahren auszuschalten, wurde der Bundesrat im Gesetz ermächtigt, auf dem Verordnungsweg lotterieähnliche Unternehmungen den Lotterien gleichzustellen (Sten.Bull. 1921 S S. 37, 100, Voten des Berichterstatters Andermatt; Sten.Bull. 1922 N S. 861, 882, Voten des Berichterstatters Mächler). Gemäss Art. 56 Abs. 2 LG ist der Bundesrat befugt, auf dem Verordnungsweg "lotterieähnliche Unternehmungen" den in diesem Gesetz über die Lotterien enthaltenen Bestimmungen zu unterwerfen (zum Ganzen BGE 123 IV 175 E. 1).
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Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. Nach Art. 43 der Verordnung vom 27. Mai 1924 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LV; SR 935.511) sind den Lotterien gleichgestellt:
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"1. alle Veranstaltungen, bei denen das Schneeballsystem (Lawinen-, Hydra-, Gella- oder Multiplex-System) zur Anwendung kommt.
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Eine solche Veranstaltung liegt vor, wenn die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die für die Gegenpartei des Veranstalters nur einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen;
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2. Preisausschreiben und Wettbewerbe jeder Art, an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes teilgenommen werden kann, und bei denen der Erwerb oder die Höhe der ausgesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von Umständen abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt;
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3. die Aufstellung und der Betrieb von Verkaufs- sowie von Spielapparaten, die weder Geld noch geldvertretende Gegenstände abgeben, sofern es wesentlich vom Zufall abhängt, ob der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Aussicht gestellte Gewinn anfällt oder von welcher Art oder von welchem Wert er ist."
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Das Lotteriegesetz definiert den Begriff der lotterieähnlichen Unternehmung nicht und nennt auch keine Beispiele. Die Auslegung des Begriffs hat sich am Lotteriebegriff, wie er in Art. 1 Abs. 2 LG definiert wird, zu orientieren. Der Richter muss nicht nur prüfen, ob die von ihm zu beurteilende Veranstaltung die Merkmale einer vom Bundesrat einer Lotterie gleichgestellten Unternehmung gemäss Art. 43 LV aufweist, sondern auch, ob die Veranstaltung einer Lotterie im Sinne von Art. 1 Abs. 2 LG ähnlich ist (BGE 123 IV 225 E. 2b).
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Erwägung 4 | |
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Den neu hinzukommenden Teilnehmern eines "Schenkkreises" steht somit gegen Leistung eines Einsatzes ein Gewinn in Aussicht. Ob diese neuen Teilnehmer den Gewinn erzielen, hängt bei aller Beharrlichkeit und allem Geschick auch wesentlich vom Zufall ab.
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Erwägung 4.2 | |
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Planmässigkeit im Sinne des Lotteriegesetzes liegt vor, wenn der Veranstalter sein eigenes Spielrisiko ausschliesst, sich also nicht dem Zufall unterwirft (BGE 99 IV 25 E. 5a; BGE 123 IV 175 E. 2c, BGE 123 IV 225 E. 2d). Bei einer Veranstaltung nach dem Schneeballsystem trägt der Veranstalter schon nach der Konzeption einer solchen Unternehmung kein Spielrisiko. Dieses tragen allein die Teilnehmer, denen es gelingen muss, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen (BGE 123 IV 225 E. 2d). Diese Teilnehmer sind die Gegenpartei des Veranstalters im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 LV.
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4.2.2 Die erste Instanz hat erwogen, dass es beim vorliegend zu beurteilenden "Schenkkreis" keinen eigentlichen Veranstalter und somit auch keine Gegenpartei des Veranstalters im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 LV gibt. Es gebe einzig Personen, welche Interessenten über das System informieren beziehungsweise durch die Veranstaltung führen. Als eigentliche Veranstalter könnten diese Personen jedoch nicht bezeichnet werden. Der "Schenkkreis" erfülle aber ansonsten sämtliche Merkmale einer lotterieähnlichen Unternehmung beziehungsweise eines Schneeballsystems. Daher falle er trotz des Fehlens eines Veranstalters unter Art. 43 Ziff. 1 LV. Die erste Instanz hat in diesem Zusammenhang auch auf den Zweck des Lotteriegesetzes hingewiesen, der darin bestehe, Personen vor unnötigem Geldausgeben bei solchen Veranstaltungen zu schützen.
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Die Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, dass es bei "Schenkkreisen" der hier zu beurteilenden Art durchaus einen Veranstalter gibt. Ein hoher Organisationsgrad sei nicht erforderlich. Es sei nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer 1 im konkreten Fall durch seine Erläuterungen und Instruktionen als konkreter "Veranstalter" aufgetreten sei. Es könne zudem kein Zweifel darüber bestehen, dass das Schenkkreisprinzip in dieser Form und mit den dargelegten "Spielregeln" einmal von jemandem habe definiert und initiiert werden müssen. In diesem Sinne liege beim "Schenkkreis" eine planmässige Veranstaltung vor, in welcher die Erstveranstalter jegliches Risiko für sich ausgeschlossen hätten, indem sie sich beim Start in die Mittelpositionen des "Schenkkreises" gesetzt hätten.
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Die neu beigetretenen Teilnehmer, die einen Einsatz geleistet haben, sind in besonderem Masse - mehr noch als die Gründungsmitglieder, die keinen Einsatz geleistet haben - an der Anwerbung von weiteren Teilnehmern interessiert. Sie werden aber dadurch, dass sie sich um weitere Teilnehmer bemühen, nicht ihrerseits auch zu Veranstaltern. Sie bleiben vielmehr nach wie vor Teilnehmer am Spiel. Denn gemäss den Spielregeln ist es gerade ihre Aufgabe, weitere Teilnehmer zu finden, da sie nur unter dieser Voraussetzung den gegen Leistung eines Einsatzes in Aussicht stehenden Gewinn erzielen können. Die Gründungsmitglieder eines "Schenkkreises", die keinen Einsatz geleistet haben, sind allerdings ebenfalls am Spiel beteiligt, weil auch ihnen ein Gewinn in Aussicht steht. Sie können aber, da sie keinen Einsatz geleistet haben, nur gewinnen, nicht verlieren. Die Gründungsmitglieder haben mithin im Unterschied zu den neu hinzugekommenen Teilnehmern des "Schenkkreises" kein Verlustrisiko. Sie stehen zudem, obschon sie keinen Einsatz geleistet haben, nach der Anlage des Spiels dem Zentrum und damit der Erlangung des in Aussicht stehenden Gewinns näher als die neu hinzugekommenen Mitglieder, die einen Einsatz geleistet haben.
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Sind aus einem neu gegründeten "Schenkkreis" mit sieben Gründungsmitgliedern nach drei Teilungsvorgängen acht Kreise entstanden, so sind in diesen acht Kreisen allerdings keine Gründungsmitglieder mehr beteiligt, sondern nur noch jeweils 15 Teilnehmer vereinigt, die alle einen Einsatz geleistet haben. Ab dieser Phase des Geschehens, die in der Praxis allerdings nur selten erreicht werden dürfte, sind mithin in den einzelnen "Schenkkreisen" keine Personen mehr vertreten, die als Veranstalter angesehen werden können.
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Entscheidend hiefür ist, dass bei "Schenkkreisen" der vorliegenden Art im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 LV das Schneeballsystem zur Anwendung kommt. Schon der historische Gesetzgeber sah gerade in Veranstaltungen nach dem Schneeballsystem lotterieähnliche Unternehmungen. In seinem Gutachten und Gesetzesentwurf betreffend die bundesrechtliche Regelung des Lotteriewesens von 1913 wies Ernst Blumenstein auf den "auch in der Schweiz bekannt gewordenen Warenverkauf nach dem Hydra-, Schneeballen- oder Lawinensystem" hin. Er hielt eine prinzipielle Gleichstellung solcher Systeme mit den gewöhnlichen Lotterien hinsichtlich Verbot und Überwachung mit Rücksicht auf den Zweck des Lotteriegesetzes für unbedingt notwendig (siehe zum Ganzen BGE 123 IV 225 E. 2d). Mit Rücksicht auf die Vorstellungen des historischen Gesetzgebers und den Zweckgedanken der Lotteriegesetzgebung sind Veranstaltungen, bei denen das Schneeballsystem zur Anwendung kommt, als lotterieähnliche Unternehmungen zu qualifizieren. Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen nicht deutlich im Sinne der erläuternden Umschreibung in Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 LV zwischen einem Veranstalter und einer Gegenpartei des Veranstalters unterschieden werden kann. Als lotterieähnliche Unternehmung ist daher auch eine Veranstaltung anzusehen, bei der nach den Spielregeln gegen Leistung eines bestimmten Einsatzes ein bestimmter Gewinn in der Höhe eines mehrfachen Betrags in Aussicht steht, der nur erlangt werden kann, wenn es gelingt, weitere Personen zur Leistung von Einsätzen zu veranlassen.
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"Schenkkreise" der vorliegenden Art sind demnach als lotterieähnliche Unternehmungen im Sinne von Art. 56 Abs. 2 LG i.V.m. Art. 43 Ziff. 1 LV zu qualifizieren. Sie sind somit den Bestimmungen des Lotteriegesetzes unterworfen, mithin auch der Strafbestimmung von Art. 38 LG.
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4.3 Was die Beschwerdeführer gegen die Qualifizierung des "Schenkkreises" als lotterieähnliche Unternehmung vorbringen, geht an der Sache vorbei. Es ist rechtlich unerheblich, bei welchen Naturvölkern in welchen Ländern aus welchen Gründen die Idee von "Schenkkreisen" entstanden ist, welche Personen heute in der Schweiz an "Schenkkreisen" der vorliegenden Art teilnehmen und wozu die Gewinne verwendet werden. Rechtlich unerheblich ist auch, als was die Teilnehmer die als "Schenkungen" bezeichneten Zahlungen subjektiv empfinden. Rechtlich entscheidend ist allein, dass die Teilnehmer die Beiträge offenkundig nur in der Hoffnung leisten, später ihrerseits eine Zahlung im mehrfachen (vorliegend achtfachen) Betrag zu erhalten, was voraussetzt, dass weitere Teilnehmer in einer im Laufe des Geschehens rasch ansteigenden Vielzahl gefunden werden, die eine Zahlung erbringen. Wenn es den Beteiligten, wie die Beschwerdeführer behaupten, tatsächlich um Schenkungen aus sozialen und solidarischen Überlegungen ginge, so wäre hiefür das Konstrukt von "Schenkkreisen" der vorliegenden Art offensichtlich nicht erforderlich.
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Erwägung 5 | |
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Erwägung 5.2 | |
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5.2.3 Die Leistung eines Einsatzes zwecks Beitritts in einen "Schenkkreis" ist hingegen als solche, für sich allein, keine D urchführungshandlung. Allerdings wurde in BGE 97 IV 248 entschieden, dass der Teilnehmer einer Kettenbriefaktion, welcher die im Spielplan vorgesehenen Handlungen vornimmt, nicht Einleger ist, sondern an der Durchführung der verbotenen Lotterie mitwirkt und als selbständiger Täter strafbar ist. In jenem Fall hatte der Beschuldigte nicht bloss einen Kettenbrief zum Preis von Fr. 10.- erworben, sondern auch dem an erster Stelle genannten Teilnehmer Fr. 10.- bezahlt, den Kettenbrief beim Unternehmer unter gleichzeitiger Bezahlung von Fr. 10.- gegen drei neue Briefe eingelöst und diese in der Folge an drei neue Teilnehmer weiterverkauft (zitierter BGE S. 250/251), wodurch er sich offensichtlich nicht nur auf das Einlegen in eine lotterieähnliche Unternehmung beschränkt, sondern an deren Durchführung mitgewirkt hatte. Aus BGE 97 IV 248 ergibt sich nicht, dass in einem Fall der vorliegend zu beurteilenden Art der Erwerb der Mitgliedschaft in einem "Schenkkreis" durch Leistung eines Einsatzes schon für sich allein nicht bloss als Einlegen, sondern als Mitwirkung an der Durchführung der lotterieähnlichen Unternehmung zu betrachten ist. Das Lotteriegesetz enthält keinen Straftatbestand der "Teilnahme" an einer Lotterie, sondern unterscheidet zwischen der strafbaren Ausgabe und Durchführung einer Lotterie einerseits und dem straffreien Einlegen in eine Lotterie andererseits. Wer Lose einer verbotenen Lotterie anbietet oder verkauft, erfüllt den Tatbestand. Wer solche Lose kauft, ist hingegen nicht strafbar, obschon auch der Loskauf offensichtlich dem Lotteriezweck dient und die Lotterie nur dank der notwendigen Teilnahme des Loskäufers gelingen kann.
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Das Lotteriegesetz enthält in Bezug auf die lotterieähnlichen Unternehmungen keine speziellen Strafbestimmungen, sondern verweist - durch Art. 56 Abs. 2 LG - auf Art. 38 LG, der allerdings auf die Lotterien zugeschnitten ist. Dies ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 1 StGB (Legalitätsprinzip) nicht unproblematisch, zumal sich die lotterieähnlichen Unternehmungen im Allgemeinen und die Veranstaltungen nach dem Schneeballsystem im Besonderen in tatsächlicher Hinsicht wesentlich von den Lotterien unterscheiden. Daher ist Art. 38 Abs. 1 LG in Bezug auf die lotterieähnlichen Unternehmungen jedenfalls nicht extensiv auszulegen, indem schon jede "Teilnahme" an einer solchen Unternehmung eo ipso als strafbar erachtet wird.
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Ob der Beschwerdeführer 1 einen Einsatz leistete, was die Vorinstanz offen liess, ist unerheblich, da die Leistung eines Einsatzes als solche gemäss Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 LG straffrei ist (siehe E. 5.2.3 hievor).
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Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer 1 deshalb allenfalls keinen Einsatz leistete, weil er zu den Gründungsmitgliedern des "Schenkkreises" gehörte. Sollte der Beschwerdeführer 1 ein Gründungsmitglied gewesen sein, so hätte er den Tatbestand von Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 LG und Art. 43 Ziff. 1 LV durch "Ausgabe" einer lotterieähnlichen Unternehmung erfüllt (siehe E. 5.2.1 hievor). Wie es sich damit vorliegend in tatsächlicher Hinsicht verhält, kann dahingestellt bleiben.
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Die festgestellten Handlungen des Beschwerdeführers 1 dienten offenkundig dazu, potentielle Interessenten zur Leistung eines Einsatzes zu veranlassen. Sie sind mithin dem Zweck der lotterieähnlichen Unternehmung dienende Handlungen und somit Durchführungshandlungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 und Art. 56 Abs. 2 LG. Solche Durchführungshandlungen können, wie dargelegt, bei einem "Schenkkreis" nicht nur die Gründungsmitglieder und die später hinzugekommenen Teilnehmer vornehmen, sondern auch Drittpersonen, welche dem "Schenkkreis" nicht angehören.
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Der Beschwerdeführer 1 hat somit durch die festgestellten Handlungen den Tatbestand der Durchführung einer lotterieähnlichen Unternehmung (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 und Art. 56 Abs. 2 LG sowie Art. 43 Ziff. 1 LV) erfüllt, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass er weder einen Einsatz geleistet hatte noch Gründungsmitglied des "Schenkkreises" war.
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Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Leistung eines Einsatzes ist dem Einlegen in eine Lotterie gleichzustellen und daher gemäss Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 LG straffrei (siehe E. 5.2.3 hievor). Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass der Beschwerdeführer 2 über die Leistung eines Einsatzes hinaus, wodurch er dem "Schenkkreis" beigetreten ist, irgendwelche Handlungen vorgenommen habe, die als Durchführungshandlungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 LG qualifiziert werden könnten.
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