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22. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. SF Schweizer Fernsehen gegen Stadtrichteramt Zürich (Beschwerde in Strafsachen) |
1B_44/2010 vom 10. November 2010 | |
Regeste |
Quellenschutz für Blog-Kommentar auf Internetseite des Schweizer Fernsehens; Art. 17 Abs. 3 BV, Art. 28a StGB. |
Allgemeine Voraussetzungen für die Berufung auf den Quellenschutz (E. 3.3 und 3.4). |
Begriff der Information; für den umstrittenen Blog-Kommentar kann der Quellenschutz nach Art. 28a StGB in Anspruch genommen werden (E. 3.5-3.8). | |
Sachverhalt | |
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug forderte das SF Schweizer Fernsehen auf, der Polizei die Unterlagen zum erwähnten Blog-Kommentar herauszugeben (IP-Adresse des Kommentar-Erstellers, Datum und Zeitpunkt).
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Das SF Schweizer Fernsehen erhob gegen diese Editionsverfügung Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug. Diese wies die Beschwerde ab, weil sich das SF Schweizer Fernsehen im vorliegenden Zusammenhang nicht auf den Quellenschutz im Sinne von Art. 28a StGB berufen könne.
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Dagegen führt das SF Schweizer Fernsehen beim Bundesgericht unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis und den Quellenschutz Beschwerde in Strafsachen.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft und den Entscheid der Justizkommission des Obergerichts auf.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen: | |
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Vorerst ist darzulegen, wie es im vorliegenden Fall zum inkriminierten Kommentar gekommen ist, dessentwegen Strafanzeige wegen Ehrverletzung erhoben worden ist.
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In diesem Zusammenhang - wie auch zu verschiedenen andern Themenbereichen und Sendungen - schaltete das SF Schweizer Fernsehen auf seiner Internetseite einen sog. Blog auf. Ein solcher Blog wird von Mitarbeitern des SF Schweizer Fernsehen verfasst und dient der Weitergabe von Neuigkeiten in regelmässiger Zeitfolge sowie der Diskussion und dem Wissensaustausch (im Folgenden: Blog oder Blog-Beitrag). Den privaten Besuchern des Blogs auf der SF-Internetseite wird mit einem Link "Kommentare" (vgl. http://www.blog. sf.tv) die Möglichkeit eingeräumt, zu den Blog-Beiträgen Meinungen zu äussern und Kommentare abzugeben (im Folgenden: Kommentare bzw. Kommentatoren). Diese Kommentare erscheinen dann auf der Website von SF Schweizer Fernsehen als Anhang zum Blog. Es ist nicht bekannt, ob die Blog-Kommentare im Allgemeinen anonym oder unter Phantasie-Pseudonymen oder aber unter echten Namen eingereicht werden.
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Im vorliegenden Fall hat ein an der Sendung "Alpenfestung - Leben im Réduit"- Beteiligter am 5. August 2009 unter dem Namen Michael Schwizer einen Blog mit dem Titel "Der Maulwurf (Tag 9, noch 11 Tage)" verfasst und mit "Aus dem Bunker, Sdt M. Schwizer" unterzeichnet. Der Blog von der "Übung Hades" berichtet von einem Gerücht über einen sog. Maulwurf und gibt die Stimmung in der Festung zu später Nacht wieder. Er weist folgenden Wortlaut auf:
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"Gott sei Dank, wir leben noch!
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Die Übung 'Hades' ist noch in vollem Gang. Soldat Müller ist verletzt und sitzt darum hier mit mir in der Telefonzentrale, um mir zu helfen, auf bessere Zeiten zu warten.
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Während sich die Zeiger Richtung Mitternacht schleppen und Ruhe in der Festung einkehrt, klingelte ich noch einmal alle Standorte durch, um gute Nacht zu wünschen und die Stimmung von einigen Kameraden nachzufragen: 'Wir haben die Hälfte geschafft, Jungs, wie fühlt ihr euch gerade zu dieser Sekunde, ausgedrückt in wenigen Worten?'
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Voilà:
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Soldat Meienberger: 'noch intakt'
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Korporal Ammann: 'hoffnungslos' (nicht ernst)
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Soldat Lüscher: 'gut'
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Soldat Brunner: 'seggsy'
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Soldat Gaberthüel: 'weiss'
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Soldat Brügger: 'gut, ein wenig angespannt'
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Korporal Bürgi: 'sehr gut'
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Soldat Käppeli: 'auch gut'
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Leutnant Kunz: 'motiviert'
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Soldat Müller: 'Ok. Nur grosse Lust auf Zigerbrötli'
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Feldweibel Burri: 'sehr gut'
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Gefreiter Egli: 'sensationell'
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Oberleutnant Flury: 'hervorragend'
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Soldat Christen: 'bereit'
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Ich: nicken und lächeln, nicken und lächeln.
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Es wäre durchaus vorstellbar, dass ich mich dem Kommentar von Soldat Lüscher angeschlossen hätte, wäre da nicht nur ein Kaltwasserhahn in der Dusche."
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Zu diesem Blog sind von privaten Besuchern verschiedene Kommentare eingegangen und auf der Homepage von SF Schweizer Fernsehen aufgeschaltet. Einer dieser Kommentare datiert vom 10. August 2009 und ist mit "X." unterzeichnet. Dieser Kommentar bildete den Ausgangspunkt der Strafanzeige wegen Ehrverletzung. Er weist folgenden Wortlaut auf:
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"Ich selbst war auch eine gewisse Zeit als Maulwurf tätig und kann mir als langjähriger Truppenkommandant aus einem als Reduit dienenden Gemeindehaus, das in der späteren Nachkriegszeit als Hauptquartier einer Stellung vom verdeckt operierenden zivilen Führungsstab genutzt wurde, sehr gut vorstellen, was alles für Probleme vor allem in Bezug auf die Motivation des Fussvolkes auftreten können. Wir lösten dies jeweils so, dass der Bartli von Richterswil mit allen auf die Chilbi gegangen ist. Es gab dann Freibier für die Basisleute und ein paar Fahrten auf ![]() | 34 |
Orpheus und Eurydike sind mir ehrlich gesagt weder in Richterswil noch in Hausen am Albis je begegnet bei meinem Wirken als Kommandant. Dafür habe ich jetzt in Zug gemerkt, wie wohltuend es ist, vom Fluss des Vergessens, Lethe, in der Unterwelt, sprich Hades einen Schluck zu nehmen. So habe ich in der Zwischenzeit den Koller überwunden und als Drosselbart von Zug wieder eine neue Aufgabe gefunden, die mir viel Freude bereitet.
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X."
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Erwägung 3 | |
3.1 Unter dem Titel der Medienfreiheit gewährleistet Art. 17 Abs. 3 BV in genereller Weise das Redaktionsgeheimnis. Ein entsprechender Schutz journalistischer Quellen leitet sich zudem aus Art. 10 Ziff. 1 EMRK ab (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 181 E. 2 S. 184, mit Hinweis auf Urteil EGMR Goodwin gegen Grossbritannien, Recueil CourEDH 1996-II S. 483). Diese Gewährleistungen erlauben den für eine demokratische Auseinandersetzung erforderlichen Informationsfluss. Das Fehlen eines solchen Schutzes würde es den Medienschaffenden erschweren, zu den erforderlichen Informationen zu gelangen, welche ihnen erst erlauben, die in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrliche Wächterfunktion wahrzunehmen. Diese Garantien sind indes nicht absolut. Sie können nach den Kriterien von Art. 36 BV und Art. 10 Ziff. 2 EMRK unter Beachtung der Bedeutung des Quellenschutzes in einem demokratischen Rechtsstaat eingeschränkt werden.
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Im Wesentlichen sind der Quellenschutz und dessen Einschränkung durch die Bestimmung von Art. 28a StGB umschrieben und konkretisiert (vgl. auch den entsprechenden Verweis in Art. 42 Abs. 1 lit. abis BZP [SR 273]). Die Bestimmung von Art. 28a StGB steht imvorliegenden Verfahren im Vordergrund und kommt auf die streitige Angelegenheit zur Anwendung. Dabei ist deren Verhältnismässigkeit im Einzelfall unter dem Gesichtswinkel der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zu prüfen.
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3.2 Die Bestimmung von Art. 28a Abs. 1 StGB (vormals im Rahmen der Revision des Medienstraf- und Verfahrensrechts vom 10. Oktober 1998 mit Art. 27bis StGB eingeführt, AS 1998 852) sieht das Folgende vor: Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das ![]() | 39 |
Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die einzelnen Tatbestandselemente von Art. 28a Abs. 1 StGB erfüllt sind und der Quellenschutz zum Tragen kommt oder ob die eingeforderten Angaben vom Beschwerdeführer herauszugeben sind.
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Die Unterscheidung zwischen Information und Unterhaltung stösst in der Praxis auf Schwierigkeiten. Die beiden Bereiche lassen sich nicht klar auseinanderhalten und können sich überlappen. Auch in sog. Unterhaltungssendungen können Informationen vermittelt oder ideelle Werte angesprochen werden. Eine klare Trennung erweist sich insbesondere bei neueren journalistischen Stilformen als problematisch, zu denen etwa das sog. Infotainment oder die Dokufiction gezählt werden. Die Lehre äussert sich dementsprechend kritisch und skeptisch zu der dem Quellenschutz nach Art. 28a StGB zugrunde liegenden Abgrenzung (vgl. ZELLER, a.a.O., N. 21 zu Art. 28a StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 3 zu Art. 28a StGB; SCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 172 StGB; WERLY, Protection, a.a.O., S. 212; derselbe, Commentaire, a.a.O., N. 20 zu Art. 28a StGB).
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Dasselbe trifft auf den Blog zu. Er wurde von einem Mitarbeiter des SF Schweizer Fernsehens in der Person des Soldaten Michael Schwizer verfasst und entstammt aus dem direkten Umfeld des Projekts. Der Blog weist nicht nur einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Sendung auf, sondern ergänzt diese mit einem Hinweis auf einen vermuteten "Maulwurf" und mit einer Schilderung der Stimmung unter den in einer Telefonzentrale Diensthabenden zu Mitternacht. An der Zuordnung zur Information im Sinne von Art. 28a Abs. 1 StGB ändert der Umstand nichts, dass der Blog - anders als die eigentliche Fernsehsendung - in einem andern Gefäss enthalten und nicht ausgestrahlt, sondern auf der Website des Schweizer Fernsehens aufgeschaltet ist.
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Das Gefäss von Blog und Kommentar ist so aufgebaut, dass der Blog gewissermassen Frage und Anlass darstellt und darauf mit einem Kommentar und einer persönlichen Einschätzung geantwortet wird. Nach den Worten der Vorinstanz sollen die Kommentare persönliche Wahrnehmungen enthalten, wie der Blog-Verfasser als Mitwirkender der Sendung und wie der Blog-Beitrag als solcher erlebt und empfunden werden. Auf der Internetseite heisst es: "Liebe ![]() | 49 |
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Im Allgemeinen können Kommentare naturgemäss sehr unterschiedliche Inhalte und Formen annehmen. Der Informationscharakter kann einem Kommentar von vornherein nicht abgesprochen werden, wenn in einer persönlichen Stellungnahme Zustimmung zur Sendung, das Einverständnis mit einem bestimmten Blog oder eine an die Protagonisten der Sendung gerichtete Aufmunterung zum Weitermachen und Ausharren auf dem Bauernhof und in der Festung zum Ausdruck gebracht werden. Gleiches gilt für die Wiedergabe von eigenen Erfahrungen auf Bauernhöfen oder in einer Festung oder gar für Erlebnisberichte von Veteranen aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs. Umgekehrt gehören auch belanglosere Inhalte noch zur Information, da der verfassungsrechtliche Hintergrund eine Qualifizierung letztlich verbietet. Das kann zutreffen, wenn Sendung und Blog zu persönlichen Plaudereien Anlass geben. Mischformen von Realität und Phantasie können ebenso wenig ausgeschlossen werden wie sog. Klatsch mit mehr oder weniger Zusammenhang zur Sendung.
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Im vorliegenden Fall bringt der Kommentator zum Ausdruck, dass er einmal eine Maulwurf-Situation erlebt und als Truppenkommandant gewirkt habe, dass ein Gemeindehaus als Réduit gedient habe, wie eine Motivationskrise unter dem Fussvolk mit probaten Mitteln gemeistert worden sei und dass er mit der Aufnahme einer neuen, ihm Freude bereitenden Arbeit seinen persönlichen Koller überwunden habe. Zudem nimmt der Bericht Bezug auf die griechische Mythologie. Damit kommen ohne Zweifel Informationen zum Ausdruck. Daran ändert sich nichts, dass diese nicht von allgemeinem oder öffentlichem Interesse sind und als belanglos erscheinen. Unerheblich ist überdies, ob der Kommentar einen unterhaltenden Wert aufweist. Es ist mit Blick auf Medienfreiheit schliesslich nicht von Bedeutung, ob die im Kommentar angesprochenen Fakten der Realität ![]() | 52 |
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Somit fällt der fragliche Kommentar in den Anwendungsbereich von Art. 28a Abs. 1 StGB. Das bedeutet, dass das SF Schweizer Fernsehen die Identität des Autors nicht preisgeben muss.
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Zum Quellenschutz nach Art. 28a Abs. 1 StGB gehört nicht nur der Name des Autors. Dem Schutz unterstehen auch weitere Angaben, welche dessen Identifizierung erlauben. Dazu zählen insbesondere auch die IP-Adresse des Erstellers und der Zeitpunkt der Übermittlung, welche die Suche nach dem Autor ermöglichen (vgl. zur Bedeutung von IP-Adressen BGE 136 II 508 E. 3.3).
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