![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
22. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen B. und Mitb. sowie Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Beschwerde in Strafsachen) |
1B_57/2014 vom 20. Oktober 2014 | |
Regeste |
Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und Art. 121 StPO, Art. 22 Abs. 1 FusG; Privatklägerschaft einer juristischen Person per Rechtsnachfolge (nach Fusion). | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
B. Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 10. Februar 2014 an das Bundesgericht. Sie beantragt (im Hauptstandpunkt) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ihre Zulassung als Privatklägerin im Strafverfahren.
| 2 |
Die Staatsanwaltschaft, B. und C. beantragen mit Vernehmlassungen vom 3. bzw. 18. März 2014 je die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet, während von D. innert angesetzter Frist keine Vernehmlassung eingegangen ist.
| 3 |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
| 4 |
Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 4 | |
4.1 Parteien des Strafverfahrens sind (von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen) die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und (im Haupt- und Rechtsmittelverfahren) die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unter dem 3. Titel der StPO ("Parteien und andere Verfahrensbeteiligte") regelt der 3. Abschnitt (Art. 118- 121 StPO) des 3. Kapitels die Rechtsstellung der Privatklägerschaft. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder ![]() | 5 |
Abs. 1
| 6 |
Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
| 7 |
Abs. 2
| 8 |
Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.
| 9 |
Die Zivilklage der Privatklägerschaft ist im 4. Abschnitt (Art. 122-126 StPO) geregelt.
| 10 |
11 | |
Die Fusion wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft über.
| 12 |
13 | |
Abs. 1
| 14 |
Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
| 15 |
(...)
| 16 |
Abs. 4
| 17 |
Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten.
| 18 |
4.4 Nach herrschender Lehre und Praxis ist zwischen der privatrechtlichen materiellen Rechtsnachfolge und der zivil- oder strafprozessualen Parteistellung inhaltlich zu unterscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_27/2014 vom 10. April 2014 E. 1.2; JEANDIN/MATZ, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 2 zu Art. 121 StPO; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber[Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 121 StPO; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, ![]() | 19 |
20 | |
4.6 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet zunächst der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu ![]() | 21 |
22 | |
4.7.1 Art. 121 Abs. 1 StPO ist nach seinem Wortlaut offensichtlich nur auf natürliche Personen anwendbar. Eine juristische Person "stirbt" nicht. Ebenso wenig hat sie erbberechtigte Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB, nämlich Ehegatten, eingetragene Partner oder Verwandte im Sinne dieser Bestimmung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.2). Der Wortlaut von Art. 121 Abs. 2 StPO beschränkt sich zwar nicht auf Fälle der Rechtsnachfolge unter natürlichen Personen. Er räumt eine Privatklägerstellung, welche sich zudem auf die unmittelbare Durchsetzung der Zivilklage (nach Art. 122-126 StPO) beschränkt, jedoch nur jenen (juristischen oder natürlichen) Personen ein, die von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind. Dies trifft im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht zu. Die Vermögensansprüche der übertragenden Gesellschaft sind zunächst rechtsgeschäftlich (nämlich per Fusionsvertrag vom 25. März 2013) auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Im Gegensatz zu anderen Konstellationen (vgl. dazu unten, E. 4.9.4) sind die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der geschädigten Person hier nicht aufgrund einer gesetzlichen Regressnorm (automatisch) auf die Rechtsnachfolgerin übergegangen (direkte gesetzliche Subrogation bzw. Legalzession, vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.2). ![]() | 23 |
24 | |
25 | |
4.8.2 Zwar weist der Bundesrat an anderer Stelle darauf hin, dass für beschuldigte juristische Personen (bzw. Unternehmen) die allgemeinen Bestimmungen zu den beschuldigten natürlichen Personen ![]() | 26 |
27 | |
28 | |
4.9.2 Für eingesetzte Erben (welche den Angehörigenbegriff von Art. 110 Abs. 1 StGB nicht erfüllen) befürwortet die Lehre nur dann eine Ausnahme, wenn eingesetzte zusammen mit gesetzlichen Erben (welche den Angehörigenbegriff erfüllen) im Rahmen einer ![]() | 29 |
30 | |
4.9.4 Mit Art. 121 Abs. 2 StPO bezweckte der Gesetzgeber sodann die (teilweise) Privilegierung von (nicht selbst geschädigten) natürlichen und juristischen Personen, welche von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind (sogennannte gesetzliche Subrogation bzw. Legalzession von zivilrechtlichen Ansprüchen; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.1; Botschaft StPO, BBl 2006 1172 Ziff. 2.3.3.3). Diese Personen können zwar nicht zum Strafpunkt plädieren; sie sind jedoch zur adhäsionsweisen Zivilklage (Art. 122-126 StPO) ![]() | 31 |
4.9.5 Damit normierte der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Unterschied zwischen Zivilansprüchen, die auf rechtsgeschäftlichem Erwerb beruhen (z.B. Abtretung von Forderungen und Schuldübernahme [Art. 164 ff. undArt. 757 Abs. 2 OR, Art. 260 SchKG], gesellschafts- oderfusionsrechtliche vertragliche Übertragung von Aktiven[Art. 69 ff. FusG] usw.) undAnsprüchen, die unmittelbar aufgrund privat- oder öffentlichrechtlicher Regressnormen (per Legalzession bzw. Subrogation) auf die rechtsnachfolgende juristische oder natürliche Person übergegangen sind (vgl. JEANDIN/MATZ, a.a.O., N. 6 und 13 zu Art. 121 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 8b zu Art. 121 StPO; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 3-5 und 15 zu Art. 121 StPO). Auch wenn eine Gesellschaftsfusion nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 FusG (im Gegensatz zur Spaltung nach Art. 29 lit. b FusG oder zur Vermögensabtretung nach Art. 69 ff. FusG) zur Universalsukzession der Aktiven und Passiven führt, beruht sie primär auf einem rechtsgeschäftlichen Akt, weshalb sie nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht unter Art. 121 Abs. 2 StPO fällt (Urteil 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.1-3.2.2). Als Privatkläger (gestützt auf Art. 121 StPO) scheiden zum Beispiel auch reflexgeschädigte natürliche oder juristische Personen aus, die keinen (privat- oder öffentlichrechtlichen) gesetzlichen Regressanspruch gegenüber dem Beschuldigten haben (Art. 121 Abs. 2 StPO) und weder unmittelbar verletzt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO) noch enge Angehörige (Art. 121 Abs. 1 StPO) ![]() | 32 |
33 | |
4.10 Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Privatklägerschaft der Beschwerdeführerin (Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 121 StPO) sind nach dem Gesagten nicht erfüllt. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid, auch im Lichte der in der Beschwerde noch ergänzend angerufenen Bestimmungen (insbesondere von Art. 8 Abs. 1-2 und Art. 29 Abs. 1 BV), als bundesrechtskonform.
| 34 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |