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26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Bundesamt für Justiz (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 | |
Regeste |
Art. 2 Ziff. 1 und Art. 3 Ziff. 1 EAUe; Art. 1 und Art. 2 EÜBT; Art. 3 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG; Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Auslieferung an Deutschland wegen mutmasslicher Unterstützung (insbesondere Finanzierung) einer kriminellen Organisation. Einrede des politischen Deliktes; beidseitige Strafbarkeit. | |
Sachverhalt | |
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B. Am 15. April 2015 wurde der Verfolgte im Kanton Freiburg festgenommen und gestützt auf den gleichentags erlassenen Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (BJ) in Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg am 16. April 2015 widersetzte sich der Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland. Am 17. April 2015 wurde ihm der Auslieferungshaftbefehl förmlich eröffnet.
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C. Mit Schreiben vom 27. bzw. 30. April 2015 reichte Deutschland das förmliche Auslieferungsersuchen ein. Dem Verfolgten wird vorgeworfen, er sei Mitglied bzw. Unterstützer einer terroristischen Organisation.
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D. Bei seiner erneuten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg am 1. Mai 2015 erklärte der Verfolgte, er sei mit der Auslieferung nicht einverstanden. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2015 zum Auslieferungsersuchen erhob er sinngemäss die Einrede des politischen Delikts.
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E. Am 12. Juni 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland für die im Auslieferungsgesuch genannten Straftaten. Der Auslieferungsentscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 an das Bundesstrafgericht beantragte das BJ gleichzeitig die Abweisung der Einrede des politischen Delikts.
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F. Eine vom Verfolgten am 16. Juli 2015 gegen den Auslieferungsentscheid des BJ erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 20. November 2015 ab. Gleichzeitig wies es (erstinstanzlich) auch die Einrede des politischen Deliktes ab.
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Das BJ beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, während das Bundesstrafgericht am 22. Dezember 2015 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte (nach erstreckter Frist) am 26. Januar 2015.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen ![]() | 12 |
4.3 Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG sehen gegen Auslieferungsentscheide die Einrede des "politischen Delikts" vor, ohne dessen Begriff näher zu definieren (für die akzessorische Rechtshilfe ebenso Art. 2 lit. a EUeR [SR 0.351.12] und Art. 18 Ziff. 1 Bst. d GwÜ [SR 0.311.53]). Einerseits bedarf es konsequenter internationaler Anstrengungen zur strafrechtlichen Verfolgung terroristischer Schwerverbrechen. Hinweise auf den angeblich politischen Charakter einer Straftat dürfen nicht dazu führen, dass Schwerkriminelle oder Terroristen im Rechtssinne von Strafverfolgung verschont bleiben. Anderseits darf sich das internationale Strafrecht auch nicht zu politischen oder gar menschenrechtswidrigen Zwecken manipulieren und missbrauchen lassen (BGE 133 IV 76 E. 2.3 S. 80, E. 4.4 S. 88; BGE 130 II 337 E. 6.1 S. 345; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht [nachfolgend: BSK-IStrR], 2015, N. 7 zu Art. 3 IRSG). Die "Terrorismus"-Definition ist stark von weltanschaulich-ideologischen Perspektiven geprägt ("One man's terrorist is another man's freedom fighter"). Massive Gewaltanwendungen bis hin zu terroristischen Anschlägen reflektieren in gewissen Fällen auch die Verzweiflung von betroffenen Menschen in rücksichtslos und brutal geführten Bürgerkriegen bzw. regionalen Konflikten mit Zehntausenden von Toten und Millionen von Vertriebenen. Bei bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen bezichtigen sich regelmässig beide Seiten eines "terroristischen" Vorgehens oder schwerster Menschenrechtsverletzungen. Ein derart politisierter Terrorismusbegriff dient nicht selten als Vorwand für ein noch gewaltsameres Vorgehen gegeneinander (zu den internationalstrafrechtlichen Implikationen diverser Krisenherde s. FRÉDÉRIC BERNARD, L'état de droit face au terrorisme, 2010, S. 79 ff., 87 ff., 171 ff.; MARC FORSTER, Internationales Strafrecht im Spannungsfeld der Weltpolitik. Zu den rechtshistorischen und geopolitischen Hintergründen der Auslieferungsfälle Adamov, Kosovo und kurdischer Widerstand, in: Festgabe 25 Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen, Nobel und andere [Hrsg.], 2007, S. 165 ff., 171 ff.). Die juristische Differenzierung, wo "legitimer" Widerstandskampf gegen Unterdrückung oder Besatzung (bzw. ein "politischer" Konflikt im Rahmen ![]() | 13 |
4.4 Gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (EÜBT; SR 0.353. 3) (i.V.m. Art. 3 Ziff. 4 EAUe) kann der ersuchte Staat im Falle von Auslieferungsersuchen entscheiden, dass eine schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische oder mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird. Analoges gilt für den Versuch, eine solche schwere Gewalttat zu begehen, oder für die Beteiligung daran als Mittäter oder Gehilfe (Art. 2 Abs. 3 EÜBT; s. dazu MARC FORSTER, Zur Abgrenzung zwischen Terroristen und militanten "politischen" Widerstandskämpfern im internationalen Strafrecht, ZBJV 141/2005 S. 213 ff., 219; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, Rz. 616). Keine politische Straftat im Sinne des EÜBT liegt namentlich bei schweren Straftaten vor, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen (einschliesslich Diplomaten) bestehen (Art. 1 lit. c EÜBT). Das Gleiche gilt für Entführungen, Geiselnahmen, schwere widerrechtliche Freiheitsentziehungen oder für Straftaten, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder -paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden (Art. 1 lit. d-e EÜBT). Keine politische Straftat stellt schliesslich der Versuch dar, eine der genannten Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung daran als Mittäter oder Gehilfe (Art. 1 lit. f EÜBT; vgl. FORSTER, ZBJV 141/2005 S. 219). Angriffe, die unterschiedslos auch Unbeteiligte bzw. Zivilisten treffen, sind im Übrigen bereits durch Art. 51 Ziff. 4 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (SR 0.518.512) - auch im sogenannten "Befreiungskampf" - absolut verboten (BGE 133 IV 76 E. 3.8 S. 85).
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4.5 Das EÜBT zielt darauf ab, bei Terrorismus im engeren juristischen Sinne die Einrede des politischen Delikts einzuschränken und damit die Rechtshilfe zu "entpolitisieren". Allerdings setzt das EÜBT den begründeten Vorwurf voraus, dass der Verfolgte an einer spezifischen terroristischen Straftat (wie z.B. Bombenattentat, ![]() | 15 |
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4.7 Der heiklen Unterscheidung zwischen "legitimen" Widerstandskämpfern bzw. Bürgerkriegsparteien auf der einen und Terroristen auf der anderen Seite hat der Schweizer Gesetzgeber auch beim Erlass von Art. 260quinquies StGB (Terrorismusfinanzierung, in Kraft seit 1. Oktober 2003) Rechnung getragen. Dieser sieht in Abs. 3 Strafbarkeitsausschlüsse vor bei Personen, welche namentlich (das humanitäre Kriegsvölkerrecht respektierende) Bürgerkriegsparteien finanziell unterstützen oder auch Freiheitskämpfer gegen Unterdrückung und Besatzung bzw. politische Aktivisten, die zur Durchsetzung ihrer ideellen und politischen Anliegen "angemessene" Mittel des gewalttätigen Widerstands einsetzen. Die delikate Differenzierung, was im Einzelfall eine straflose "politisch legitime" Gewaltanwendung darstellt und was nicht, hat der Gesetzgeber bewusst an die Justiz delegiert (BGE 131 II 235 E. 3.3 S. 245 f.; BGE 130 II 337 E. 3.3 ![]() | 17 |
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4.8.1 Bei absolut politischen Delikten steht das geschützte Rechtsgut in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich (ausschliesslich) gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung und Landes- oder Hochverrat (BGE 130 II 337 E. 3.2 S. 342; BGE 128 II 355 E. 4.2 S. 364; BGE 125 II 569 E. 9b S. 578 mit Hinweisen; vgl. DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 74; FORSTER, BSK-IStrR, a.a.O., N. 3 zu Art. 3 IRSG; GLESS, a.a.O., Rz. 346; STEFAN HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, 2002, S. 110 f.; LAURENT MOREILLON UND ANDERE, in: Commentaire romand, Entraide internationale en matière pénale [nachfolgend: CR], 2004, Introd. gén. N. 695; PETER POPP, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, Rz. 143; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 618, 623). Nicht unter die absolut politischen Delikte fallen Straftaten, deren objektiver Tatbestand keinen Angriff auf den Staat und dessen grundlegende Institutionen umfasst, etwa der (auch politisch motivierte) Mordanschlag auf einen Journalisten (BGE 109 Ib 64 E. 6a S. 71 mit Hinweis), ein politisch stark konnotierter Abgabebetrug (BGE 115 Ib 68 E. 5a S. 85) oder illegale Kriegswaffengeschäfte mit ![]() | 19 |
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4.8.3 Zu denken ist hier insbesondere an den Einsatz von illegalen Mitteln gegen diktatorische oder systematisch die Menschenrechte verletzende Regimes. Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten, wird der politische Charakter in der Regel verneint. Ausnahmen könnten allenfalls bei eigentlichen offenen Bürgerkriegsverhältnissen gegeben sein oder wenn das betreffende Delikt (etwa im Falle eines "Tyrannenmordes") das einzige praktikable Mittel zur Erreichung wichtiger humanitärer Ziele darstellen würde (BGE 131 II 235 E. 3.3 S. 245; BGE 130 II 337 E. 3.3 S. 343; BGE 128 II 355 E. 4.2 S. 365; BGE 110 Ib 280, BGE 110 Ib 285 f. E. 6d; BGE 109 Ib 64 E. 6a S. 71 f.; vgl. FORSTER, BSK-IStrR, a.a.O., N. 4 zu Art. 3 IRSG; POPP, a.a.O., Rz. 147-152; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 614-616). Bei Auslieferungsersuchen gestützt auf das EAUe wegen Angriffs auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie ist die Einrede des politischen Deliktes ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 3 Ziff. 3 EAUe).
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4.9.1 Im Fall der "Albanian National Army" (ANA) erkannte das Bundesgericht zwar den Bürgerkriegshintergrund von Anschlägen der ANA gegen serbische Sicherheitskräfte (darunter die Tötung eines serbischen Polizisten). Es betonte jedoch, dass die ANA nicht ausschliesslich Gewalttaten gegen verfeindete Sicherheitskräfte verübt hatte, sondern auch Bombenanschläge gegen zivile Einrichtungen im Frühjahr 2003. Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten, sei der politische Charakter der verfolgten Straftaten in der Regel zu verneinen. Analoges müsse auch für die Unterstützung von politisch motivierten terroristischen Gewalttaten gelten. Eine Ausnahme im Sinne der dargelegten Praxis (offene Bürgerkriege, "moderater" Widerstandskampf gegen fremde Besatzung oder diktatorische Regimes) lag im Fall ANA nicht vor: Zwar war es (im März 2004) erneut zu blutigen interethnischen Auseinandersetzungen im Kosovo gekommen. Der eigentliche serbisch-kosovarische ![]() | 25 |
4.9.2 BGE 133 IV 76 betraf ein mutmassliches Führungsmitglied der kurdisch-separatistischen paramilitärischen Organisation PKK. Dem Verfolgten wurde unter anderem die massgebliche Beteiligung (Anstiftung, eventuell Mittäterschaft) an der Tötung eines sogenannten "Dorfwächters" zur Last gelegt. Dieser sei aus Vergeltung erschossen worden, weil er Angehörige der PKK bei den türkischen Sicherheitskräften angezeigt habe. Dem Verfolgten wurde die persönliche Beteiligung an einer Vielzahl weiterer schwerer Verbrechen vorgeworfen, denen (zwischen 1990 und 2001) nicht zuletzt zahlreiche Zivilpersonen zum Opfer fielen. Selbst bei bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen handle es sich dabei nicht mehr um angemessene oder wenigstens einigermassen verständliche Mittel des gewalttätigen Widerstands gegen die vom Verfolgten geltend gemachte massive ethnische Verfolgung und Unterdrückung (BGE 133 IV 76 E. 3.8 S. 85). Auch das Urteil 1C_274/2015 vom 12. August 2015 betraf die Tötung eines "Dorfwächters" durch Aktivisten (bzw. Sympathisanten) der PKK. Das Vorliegen eines relativ politischen Delikts wurde hier (mangels unmittelbarer Konnexität zu bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen) ebenfalls verneint (vgl. zit. Urteil 1C_274/2015 E. 5.8)
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4.9.3 Das Urteil des Bundesgerichtes 1C_91/2007 vom 23. Oktober 2007 bezog sich - wie der vorliegende Fall - auf ein mutmassliches Mitglied der TKP/ML bzw. der TIKKO ("Türkiye Isci Köylu Kurtulus Ordusu", der TKP/ML unterstellte bewaffnete Kampforganisation). Das Bundesstrafgericht hatte die Auslieferung einer Verfolgten an die Türkei verweigert, weil es die Sachdarlegungen des ![]() | 27 |
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4.10.1 Zwar wird im - hier zu beurteilenden - Auslieferungsersuchen dargelegt, dass sich die marxistisch-leninistisch orientierte TKP/ML (bzw. die TIKKO) im Mai 2009, August 2010 und Juni 2012 unter anderem an Kampfhandlungen der kurdischen separatistischen Organisation PKK (bzw. ihres bewaffneten Armes HPG) gegen verfeindete türkische Streitkräfte beteiligt habe. Die Gewaltdelikte, die der TIKKO vorgeworfen werden, lassen sich im Lichte der dargelegten Praxis jedoch nicht mehr als legitimer "Befreiungskampf" bzw. als bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Bürgerkriegsparteien einstufen: Wie von der ersuchenden deutschen Behörde dargelegt wird, hat die TIKKO in den Jahren 2004-2006 in der Türkei (neben zahlreichen Schusswaffen- und Brandanschlägen) diverse Sprengstoffattentate (u.a. mit Druckwellen- und Splitterbomben) verübt bzw. zu verüben versucht. Anschlagsziele seien nebst staatlichen auch zivile Einrichtungen und Personen gewesen. Neben erheblichen Sach- und Personenschäden sei es zu Tötungen gekommen; unter den damaligen Opfern hätten sich auch Kinder befunden. Im Oktober 2011 hätten TIKKO-Angehörige einen Fahrer getötet, der Waren für eine Militärstation in Amutka geliefert habe. Am 23. Juni 2013 sei ein Mann, welcher verdächtigt worden sei, Informationen über die TIKKO an die türkischen Behörden weitergegeben zu haben, von Angehörigen dieser Organisation entführt worden; während eines "Verhörs" durch die TIKKO sei er gestorben. Todesopfer habe es auch am 7. Juni 2014 gegeben bei einem Angriff auf die Militärstation Bilgec. Zwischen Juni 2012 und September 2014 seien im Übrigen Anschläge mit erheblichem Sachschaden gegen die Basisstation eines Mobilfunkunternehmens bzw. zwei hydroelektrische Kraftwerke erfolgt.
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5.4 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheimhält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Unter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht zu den kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen ![]() | 36 |
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Nach ständiger Praxis nimmt das Bundesgericht bei Ersuchen gestützt auf das EAUe eine sogenannte "prima facie"-Prüfung des objektiven und subjektiven Tatbestandes vor (BGE 128 II 355 E. 2.4 S. 362; BGE 124 II 184 E. cc S. 188; BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 90; BGE 112 Ib 576 E. bb S. 594; vgl. DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 96-100; FORSTER, BSK-IStrR, a.a.O., N. 7 zu Art. 27 GwÜ; GARRÉ, BSK-IStrR, a.a.O., N. 7 ff., 9 zu Art. 35 IRSG; GLESS, a.a.O., Rz. 310; HEIMGARTNER, BSK-IStrR, a.a.O., N. 18, 20 zu Art. 64 IRSG; POPP, a.a.O., S. 148 Rz. 122; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 581 ff.). Für die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Strafrecht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen eines analogen Sachverhaltes ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90 mit Hinweis). Beidseitige Strafbarkeit setzt keine identischen Strafnormen im ersuchenden und ersuchten Staat voraus (BGE 110 Ib 173 E. 5 S. 181; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 103; GARRÉ, BSK-IStrR, a.a.O., N. 9 zu Art. 35 IRSG; HEIMGARTNER, BSK-IStrR, a.a.O., N. 7 zu Art. 64 IRSG).
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5.6 Gemäss BGE 131 II 235 erfüllte die im serbisch-kosovarischen Bürgerkrieg kämpfende "Albanian National Army" (ANA) jedenfalls ab Frühjahr 2003 die Tatbestandsmerkmale einer verbrecherischen Organisation (im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB). Spätestens ab Mitte April 2003 beanspruchte sie (neben Anschlägen gegen serbische Armee- und Polizeikräfte) auch die Urheberschaft eines Bombenanschlages gegen zivile Einrichtungen (Eisenbahnbrücke in ![]() | 41 |
5.7 In BGE 133 IV 58 und BGE 133 IV 76 hatte das Bundesgericht zwei Fälle von verfolgten kurdischstämmigen Widerstandskämpfern zu beurteilen, die von der Türkei mittels Auslieferungsersuchen verfolgt wurden. BGE 133 IV 58 betraf einen zum Tatzeitpunkt 15- bis 16-jährigen Mitläufer der linksextremen separatistischen Organisation DHKP-C auf einem Höhepunkt des türkisch-kurdischen Bürgerkrieges. Das Bundesgericht liess die Frage offen, ob es sich bei der DHKP-C um eine terroristische Organisation (im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB) handelte, da weder die Angaben im Ersuchen noch die Abklärungen des BJ für eine entsprechende Prüfung ausreichten und weitere Auslieferungshindernisse bestanden. BGE 133 IV 76 bezog sich auf ein mutmassliches Führungsmitglied der PKK. Der Verfolgte war seit Mai 1989 für die Organisation tätig gewesen, im Jahre 1995 wurde er als Mitglied des Zentralkomitees gewählt. Deutschland hat die PKK 1993 als "terroristische Vereinigung" eingestuft und verboten; weitere europäische Staaten und die USA haben ähnliche Verbote erlassen. Dem Verfolgten wurde vorgeworfen, er habe auch noch nach 1993 (nämlich Ende April 1994) tödliche Attentate durch PKK-Kämpfer persönlich angeordnet (BGE 133 IV 76 E. 3.8 S. 85). Ob die PKK als terroristische Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB einzustufen ist, hatte das Bundesgericht nicht zu prüfen, da dem Verfolgten (unter dem Gesichtspunkt der beidseitigen Strafbarkeit) die persönliche Teilnahme an einem Tötungsdelikt (gemäss Art. 111 StGB) an einem sogenannten "Dorfwächter" (im April 1994) zur Last gelegt wurde (BGE 133 IV 76 E. 2.6-2.9 S. 82-84).
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5.8 Nach der Praxis des Bundesgerichtes stellen zum Beispiel auch die italienischen "Brigate Rosse", die baskische ETA oder das internationale terroristische Netzwerk Al-Qaïda verbrecherische Organisationen im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB dar (BGE 133 IV 58 ![]() | 43 |
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5.10.1 Die TKP/ML sei stark hierarchisch und zentralistisch aufgebaut. Es gelte nicht nur der Grundsatz der strikten Bindungswirkung aller zentralen Beschlüsse für die gesamte Organisation, sondern ![]() | 46 |
5.10.2 Höchstes Führungsorgan der TKP/ML sei der "Parteikongress", der laut Satzung alle drei Jahre tage und unter anderem die "militärische Strategie" der Organisation festlege. In Zeiten ohne Parteikongress trete an dessen Stelle die "Parteikonferenz". In den Phasen dazwischen sei das "Zentralkomitee" das höchste Organ, welches sich mindestens einmal jährlich versammle und Untergremien (wie das Polit- und das Organisationsbüro) bilde. Unterhalb des Zentralkomitees sei die TKP/ML regional nach Gebieten gegliedert. Die in der Türkei und im Ausland aktiven "Gebietskomitees" würden von den jeweiligen "Gebietssekretären" geleitet, welche das Zentralkomitee aus seinen eigenen Reihen bestimme. Die Gebietssekretäre gehörten weiterhin dem Zentralkomitee an. Die untersten beiden Organisationseinheiten bildeten die "Provinzkomitees" (als untere Gebietskomitees) sowie die "Parteizellen", die aus mindestens drei Mitgliedern der Organisation bestünden und ebenfalls von je einem Sekretär geleitet würden. Um einfaches Mitglied der TKP/ML (mit Wahlrecht) zu werden, müsse jeder Bewerber ein in der Satzung detailliert geregeltes formelles Aufnahmeverfahren durchlaufen und sich mindestens sechs Monate lang in der "Parteiarbeit" bewähren.
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5.10.3 Die TKP/ML unterhalte und leite die in der Türkei aktive bewaffnete Kampforganisation TIKKO. Diese sei ihrerseits streng hierarchisch in paramilitärischen Kommandostrukturen aufgebaut. Politisch, ideologisch und organisatorisch werde sie durch das Zentralkomitee der TKP/ML geleitet. Die TIKKO betreibe eine eigene "Gerichtsbarkeit", die bei Verletzung der Militärdisziplin Sanktionen bis hin zur Todesstrafe vorsehe. Die im Ausland (insbesondere Westeuropa) tätigen Gebietskomitees der TKP/ML seien über das sogenannte "Auslandskomitee" eng an die Parteizentrale angebunden. Das Auslandskomitee kümmere sich vordringlich um die Beschaffung von Geldmitteln und Ausrüstung für die Organisation und um die Rekrutierung von Kämpfern der TIKKO, inklusive militärische Ausbildung, ideologische Schulung, Besorgung von ![]() | 48 |
5.10.4 Die TKP/ML trete öffentlich (etwa für Geldsammelaktionen oder zur Mitgliederwerbung) unter Tarnorganisationen auf. Dem sogenannten "Abendveranstaltungskomitee", dem bedeutendsten Unterkomitee des Auslandskomitees, gehörten drei Mitglieder des Auslandskomitees an. Das Abendveranstaltungskomitee führe in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Frankreich regelmässig Propaganda- und Kulturveranstaltungen durch und engagiere für solche Anlässe auch Künstler.
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5.10.5 Der Beschwerdeführer halte sich seit Ende 2007 in der Schweiz auf. Konkrete Hinweise, dass er von hier aus der TKP/ML angehöre und die TIKKO massgeblich unterstütze, gebe es seit Sommer 2012. Seit diesem Zeitpunkt sei er Mitglied des Auslandskomitees und zudem Gebietsverantwortlicher für die Schweiz. Im Juni 2012 habe er sich mit dem Sekretär des Auslandskomitees und anderen Mitgliedern in Gelsenkirchen getroffen. Auch im Mai, September, November und Dezember 2013 sowie im März 2014 habe er (in Nürnberg, Stuttgart bzw. Gelsenkirchen) an Komiteeversammlungen teilgenommen. Anlässlich einer Versammlung im Mai 2013 sei er in das Abendveranstaltungskomitee delegiert worden. Seither sei er für die europaweiten Propagandaveranstaltungen der TKP/ML mitverantwortlich gewesen. Im Mai 2014 hätten solche Veranstaltungen in Deutschland, England, Frankreich, Österreich und der Schweiz stattgefunden. Als Gebietssekretär der Schweiz sei der Beschwerdeführer auch für die dortigen jährlichen Spendenkampagnen zuständig gewesen.
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5.12 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeschrift wird im Ersuchen ein Zusammenhang zwischen dem Verfolgten und dem paramilitärischen Flügel der TKP/ML aufgezeigt: Dem Verfolgten wird ![]() | 52 |
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