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40. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. und Mitb. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_942/2016 vom 7. September 2017 | |
Regeste |
Art. 55 SVG, Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO; Zuständigkeit für die Anordnung einer Blutentnahme. | |
Sachverhalt | |
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C. X. und die A. GmbH erhoben Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Diese betraf Fragen der Entschädigungen und Genugtuungen, der Verwertbarkeit verschiedener Beweismittel sowie der Mitteilung der Einstellungsverfügung an das Strassenverkehrsamt und die Polizei.
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Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies am 8. Juni 2016 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'000.- wurden den Beschwerdeführern (Fr. 2'000.-) und Rechtsanwalt B. als deren Rechtsvertreter (Fr. 2'000.-) unter solidarischer Haftung auferlegt.
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D. X. (Beschwerdeführer 1), die A. GmbH und Rechtsanwalt B. führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien X. verschiedene Entschädigungen und Genugtuungen zuzusprechen. X. und der A. GmbH sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen; die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Es sei festzustellen, dass verschiedene Gegenstände, Unterlagen und Ergebnisse unverwertbar seien; die damit verbundenen Aufzeichnungen seien aus den Akten zu entfernen oder zu schwärzen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Von einer Mitteilung der Einstellungsverfügung an das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen sowie an die Innenfahndung der Kantonspolizei St. Gallen sei abzusehen. Vor dem Bundesgericht sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
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E. Das Untersuchungsamt Altstätten beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Anklagekammer verzichtet auf eine Vernehmlassung. Eine Replik wurde am 15. Mai 2017 eingereicht.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
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Aus den Erwägungen: | |
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5.2 Nach Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG (in der bis zum 30. September 2016 geltenden Fassung) ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen. Soweit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz oder anderer Gesetze ![]() | 9 |
Die Blutprobe wurde ohne Zutun der Staatsanwaltschaft von der Polizei angeordnet. Es handelt sich somit um eine rechtswidrige Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über die daraus entstehenden Ansprüche des Beschwerdeführers 1 befindet. (...)
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