BGE 143 IV 453 | |||
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57. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_1252/2016 vom 9. November 2017 | |
Regeste |
Art. 135 Abs. 1 und 138 Abs. 1 StPO; Entschädigung der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft. | |
Sachverhalt | |
A. Rechtsanwalt A. war in einem von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen X. geführten Strafverfahren betreffend vorsätzliche einfache Körperverletzung unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers B. Er reichte am 7. Dezember 2015 eine Honorarnote im Betrag von Fr. 13'889.35 ein (Honorar Fr. 12'551.-, Barauslagen Fr. 309.50, Mehrwertsteuer Fr. 1'028.85). Das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, sprach ihm am 28. Januar 2016 eine Entschädigung von Fr. 11'574.90 (inklusive Mehrwertsteuer) zu.
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B. Rechtsanwalt A. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, und die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Privatklägers im Verfahren vor der ersten Instanz sei auf Fr. 11'834.50 zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen.
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C. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.
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Aus den Erwägungen: | |
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Daran ist festzuhalten. Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (Urteil 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweis). Soweit behauptet wird, mit pauschalen Entschädigungen werde in Kauf genommen, dass notwendige Bemühungen nicht entschädigt würden (LUZIA VETTERLI, Entschädigung der amtlichen Verteidigung, ius.focus 4/2015 S. 31), kann dieser Kritik nicht gefolgt werden. Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betrifft die Methode der Bemessung. Sie hat den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungskonformen Festlegung des Honorars sind unabhängig von der Bemessungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO) zu beachten. Hielt das Bundesgericht im zitierten amtlich publizierten Entscheid fest, dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt wird, ist entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) daran festzuhalten. Insbesondere setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.- voraus (a.M. FRANÇOIS BOHNET, Anwaltsrevue 1/2016 S. 28; derselbe, SZZP 2/2016 S. 125). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (Urteil 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter - von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin - darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweis). Eine substanziierte Begründung des Honoraranspruchs kann vom unentgeltlichen Prozessvertreter freilich nur gefordert werden, wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss
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festsetzt (Urteil 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1). Anzufügen bleibt, dass selbst im zitierten BGE 141 I 124 der von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachte Aufwand von 79.9 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- den zugesprochenen Pauschalbetrag von Fr. 9'600.- bei Weitem überschritten hatte. Das Bundesgericht hat also bereits im besagten Entscheid, indem es eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verneinte, das pauschalisierende Vorgehen nicht von einer "Kontrollrechnung" im oben genannten Sinne abhängig gemacht (vgl. Urteil 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 I 124).
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2.5.3 Die Ausrichtung eines Pauschalbetrages als Anwaltshonorar ist nicht zu beanstanden. Deshalb musste die Vorinstanz die Aufwandpositionen nicht im Einzelnen prüfen. Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge, die Vorinstanz komme ihrer Begründungspflicht nicht nach, ohne Grund (vgl. betreffend die Anforderungen an die Entscheidmotivation BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).
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