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41. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Uri gegen X. (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 | |
Regeste |
Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO; Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung, Wiederholung der Grundsätze. | |
Sachverhalt | |
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B. Das Landgericht Uri sprach X. des Mordes und des Diebstahls schuldig und belegte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Es ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an (Urteil vom 8. September 2015).
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C. X. erhob Berufung mit dem Antrag, er sei der vorsätzlichen Tötung (und des Diebstahls) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren zu belegen. Mit Anschlussberufung verlangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, die Berufung sei abzuweisen, der Beschuldigte des in mehrfacher Hinsicht qualifizierten Raubes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren zu verurteilen.
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Das Obergericht des Kantons Uri hiess die Berufung teilweise gut, sprach X. der vorsätzlichen Tötung und des Diebstahls schuldig und setzte die Freiheitsstrafe auf 12 Jahre fest. Die Anschlussberufung wies es ab (Urteil vom 8. März 2017).
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D. Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, X. sei wegen Mordes sowie wegen qualifizierten Raubes zu verurteilen und mit einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren zu belegen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Erwägung 2.1 | |
2.1.1 Eine vorsätzliche Tötung stellt sich als Mord dar, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale in Art. 112 StGB ![]() | 8 |
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2.2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von ![]() | 12 |
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2.2.3.1 Gemäss einem Leitsatz des Bundesgerichts kommt dem Grundsatz in dubio pro reo - als Maxime der Beweiswürdigung - keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (statt vieler etwa die Urteile 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 ![]() | 15 |
Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können (vgl. Art. 139 ff. StPO; VERNIORY, Commentaire romand, a.a.O., N. 31 zu Art. 10 ![]() | 16 |
2.2.3.2 Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (Urteile 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.3 mit Hinweisen und 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4). Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar (VERNIORY, ZStrR 2000 S. 401; MÜLLER, a.a.O., S. 99; GIUSEP NAY, Freie Beweiswürdigung und in dubio pro reo, ZStrR 1996 S. 94; CHRISTOPH METTLER, In dubio pro reo - ein Grundsatz im Zweifel, AJP 1999 S. 1110). Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen (vgl. HOFER, a.a.O., N. 62 zu Art. 10 StPO). Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen - sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten - oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben (ESTHER TOPHINKE, in: ![]() | 17 |
2.2.3.3 Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen (MARC FORSTER, Kettentheorie der strafprozessualen Beweiswürdigung, ZStrR 1997 S. 72; vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 37 f.). Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40) muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann (Urteil 6B_355/2012 vom 28. September 2012 E. 2.9; CORBOZ, a.a.O., S. 419). Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass (VERNIORY, ZStrR 2000 S. 387 ff., 410; TOPHINKE, Basler Kommentar, a.a.O., N. 82 zu Art. 10 StPO). Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich (NAY, a.a.O, S. 91 mit Hinweisen).
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Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 38). In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht - in Anbetracht des ![]() | 19 |
2.2.3.4 Der vorliegende Rechtsstreit handelt von den Motiven des Beschwerdegegners, welche seine Tat gegebenenfalls als Mord qualifizieren. Die Frage der besonderen Skrupellosigkeit nach Art. 112 StGB gründet im Kern auf inneren Tatsachen, die kaum je einem direkten Beweis zugänglich sind, sondern regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden können. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte ![]() | 20 |
2.2.3.5 Wie erwähnt (E. 2.2.3.2) kann sich ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Vorliegend steht das angeklagte Szenario eines Raubmords demjenigen eines eskalierten Streits (oder eines sonstigen, nicht mehr rekonstruierbaren Geschehens) gegenüber. Weiter fragt sich, ob aus der Art der Tötung mit elf Messerstichen ohne Weiteres auf besondere Grausamkeit geschlossen werden darf oder ob dieser Anscheinsbeweis nicht massgebend werden kann, weil beispielsweise die alternative Hypothese eines Handelns im Wahn ausreichend konkret ist, um massgebliche Zweifel zu wecken.
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Zu einer hinreichenden Gewissheit über das Vorliegen des qualifizierenden Tatbestandsmerkmals führen nur sinnfällige Indizien: Der betreffende Umstand muss im gegebenen Kontext unzweideutig zur sachverhaltlichen Begründung des zu prüfenden Tatbestandsmerkmals (hier der besonderen Skrupellosigkeit) beitragen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Umstand als ambivalent erscheint, weil er mehrere Lesarten zulässt, also ebenso gut auch zu einem alternativen Szenario passt. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird (vgl. TOPHINKE, Grundrecht, a.a.O., S. 340).
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2.2.3.6 Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass Indizien oft nicht von vornherein einschlägig sind, weil sie nicht ausschliesslich auf ![]() | 23 |
2.2.3.7 Ist die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent, so muss somit (gegebenenfalls auf erweiterter Beweisgrundlage) geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu wecken.
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Die infrage stehenden Hypothesen beruhen auf einer ausgesprochen wertenden Interpretation der Indizien. Wenn vorliegend die Raubabsicht frei von unüberwindlichen Zweifeln wäre, so würde mit dieser Feststellung die rechtliche Subsumtion unter den Mordtatbestand schon weitgehend vorweggenommen. Insofern ist der richtige Schluss von Indizien auf innere Tatsachen bereits eine Frage richtiger Anwendung des materiellen Rechts (vgl. ARZT, a.a.O., S. 13, 21). Auch wegen dieser Annäherung von Sachverhaltsfestlegung und Feststellung der Tatbestandsmässigkeit sind die Fragen, ob die Strafbehörde den In-dubio-Grundsatz respektiert hat, das heisst ob sie mehrdeutige Indizien nicht einseitig im Sinne der angeklagten ![]() | 25 |
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2.3.2.1 So habe der Beschwerdegegner nicht nur am Tag der Tat ein Messer im Helmfach seines Rollers mit sich geführt, sondern schon am 21. März 2013, also drei Tage vor der Tat, beabsichtigt, sein späteres Opfer umzubringen und auszurauben. Er habe sein Vorhaben an jenem Tag bloss deswegen aufgegeben, weil die von seinem Bruder verständigte Polizei mit ihm Kontakt aufgenommen hatte. Dem hält die Vorinstanz die aktenkundigen Verfolgungsängste entgegen. Zwar wird weder im Gutachten des Dr. D. vom 25. Februar 2015 noch in demjenigen des Dr. E. vom 24. Mai 2013 eine Wahnerkrankung diagnostiziert. Nach Zeugenaussagen haben sich Wahnideen in der Zeit vor der Tat indessen deutlich manifestiert. So erklärte eine Frau, die mit dem Beschwerdegegner vorübergehend eine Beziehung führte, dieser habe immer erzählt, dass ihn jemand töten wolle. Er habe sich ständig verfolgt gefühlt. Dies begründet eine nicht vernachlässigbare Gegenthese, an der sich die Anklageversion ![]() | 29 |
2.3.2.2 Wenn die Vorinstanz davon ausging, im Verlauf des Abends im Restaurant sei der Beschwerdegegner mit seinem späteren Opfer in einen Streit geraten, als er sich alleine mit diesem im Lokal aufhielt, so steht auch diese Annahme im Einklang mit dem aus der In-dubio-Regel folgenden Gebot, alle in Betracht fallenden Sachverhaltsvarianten im Auge zu behalten. Das Szenario erscheint schon deswegen nicht an den Haaren herbeigezogen, weil sich der mit gravierenden finanziellen, persönlich-familiären und gesundheitlichen Problemen kämpfende Beschwerdegegner bereits bei früherer Gelegenheit sehr reizbar gezeigt hatte. Unbestritten ist, dass er das Messer aus dem Helmfach des vor dem Restaurant parkierten Rollers hervorholte. Diese Handlung passt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nur in einen vorgefassten Deliktsplan, sondern auch zu einer durch Indizien belegten subjektiv empfundenen Bedrohung. Mit dem Messer suchte der Beschwerdegegner - mitten in der Nacht - den Friedhof auf. Zu diesem in allen denkbaren Varianten wenig sinnfälligen Verhalten merkt die Beschwerdeführerin an, das lasse sich abschliessend mit seiner engen Bindung zum verstorbenen Vater erklären. Nicht ersichtlich ist, inwiefern dies die Raubmordhypothese stützen sollte. Vorstellbar wäre höchstens, dass sich der Beschwerdegegner von diesem Gang gleichsam Vergebung für die geplante Tat erhofft hätte. Diese Annahme wäre indessen noch weit spekulativer als die wohl etwas näherliegende alternative ![]() | 30 |
2.3.2.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin spricht weiter gegen das Szenario eines eskalierenden Streites, dass am Tatort keine Kampfspuren und am Opfer keine gravierenden Abwehrverletzungen gefunden worden seien. Diese Umstände stützen die These der Staatsanwaltschaft zwar, bilden letztlich aber keine starken Indizien, ![]() | 31 |
2.3.2.4 Schliesslich erscheinen die Vorkehrungen des Beschwerdegegners nach der Tat (Entsorgung des Messers und des Mobiltelefons des Opfers in einem Bach, Deponieren der Beute in einer Plastikkiste auf einem Regal in der Garage, Verstauen der blutverschmierten Schuhe in der Schuhkommode im Keller, Waschen der Kleider vermutlich noch in der Tatnacht) jedenfalls nicht ohne Weiteres als organischer Bestandteil eines ausgeklügelten Plans zur Ausführung eines Raubmordes. Diese Gesichtspunkte räumen die gewichtigen Zweifel nicht aus.
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Einzelne Indizien fügen sich gut in die Raubmordtheorie ein. Für die These der Staatsanwaltschaft spricht namentlich der Umstand, dass der Beschwerdegegner nach der Tötung eine Tasche mit Geld gestohlen hat. In der Tat ist diese Handlung schwer mit der Vorstellung vereinbar, dass er den Wirt unmittelbar vorher im Rahmen eines eskalierenden Streits erstochen hat. Denn für diesen Fall wäre zu erwarten, dass der Beschwerdegegner in einem Zustand der Bestürzung und Verwirrung nicht mehr zu rationalem Handeln fähig gewesen wäre und fluchtartig das Weite gesucht hätte, ohne die Gelegenheit zum Anschlussdelikt zu ergreifen. Schlüssig ist auch das Argument der Beschwerdeführerin, es passe kaum zu einer Tötung im Affekt, dass der Beschwerdegegner dem vom Opfer bestellten ![]() | 34 |
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Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1 S. 65) resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind (Urteil 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selber. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen (BGE 127 IV 10 E. 1a S. 14; Urteil 6B_161/2014 vom 1. April 2014 E. 2.4).
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Mit Blick auf die gesamten Tatumstände griffe ein solcher Schluss vorliegend indessen zu kurz. Die Vorinstanz hat denn auch zutreffend festgehalten, die Ausführung deute weniger auf eine berechnende Tötung als auf eine wutentbrannte Raserei hin. Fehlt dem äusseren Hergang jeglicher erklärende Kontext, kann eine besondere Skrupellosigkeit nicht ohne Weiteres als inneres Pendant des äusseren Tatablaufs gesehen werden. Das Vortatverhalten könnte nur eine Rolle spielen, wenn von einer geplanten Tat ausgegangen werden müsste, was nach dem Gesagten nicht zutrifft. Das Nachtatverhalten - geltend gemacht werden etwa die Beseitigung von Spuren und das anschliessende Schlafenlegen als Anzeichen für eine grosse Gleichgültigkeit - ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht besonders auffällig und zeigt keine besondere Kaltblütigkeit oder das Fehlen jeglicher sozialen Regungen (BGE 127 IV 10 S. 14) an. Hingegen drängen sich die psychische Beeinträchtigung ![]() | 40 |
Die Annahme einer besonderen Skrupellosigkeit ist mit einer psychischen Beeinträchtigung, welche die Schuldfähigkeit reduziert, zwar vereinbar. Der psychische Befund kann das Qualifikationsmerkmal nicht mehr ausschliessen, nachdem die besondere Verwerflichkeit einmal bejaht worden ist (Urteil 6P.58/2004 vom 25. Oktober 2004 E. 5.2). So verhält es sich indessen nicht, wenn die ernstzunehmende Möglichkeit im Raum steht, dass die nach objektiven Gesichtspunkten besonders brutale Begehungsweise anderen Gründen als einer ausserordentlichen Grausamkeit oder Kaltblütigkeit zuzuschreiben ist. Somit muss die Unschuldsvermutung auch hier zum Tragen kommen.
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2.5 Insgesamt hat die Vorinstanz den Grundsatz in dubio pro reo als Beweismass- und Entscheidungsregel zutreffend angewendet. Rechtens ist auch ihre Schlussfolgerung, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer Mordqualifikation (Art. 112 StGB) nicht erfüllt sind, weshalb auf vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) zu erkennen sei.
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