BGE 144 IV 345 | |||
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41. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Uri gegen X. (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 | |
Regeste |
Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO; Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung, Wiederholung der Grundsätze. | |
Sachverhalt | |
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B. Das Landgericht Uri sprach X. des Mordes und des Diebstahls schuldig und belegte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Es ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an (Urteil vom 8. September 2015).
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C. X. erhob Berufung mit dem Antrag, er sei der vorsätzlichen Tötung (und des Diebstahls) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren zu belegen. Mit Anschlussberufung verlangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, die Berufung sei abzuweisen, der Beschuldigte des in mehrfacher Hinsicht qualifizierten Raubes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren zu verurteilen.
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Das Obergericht des Kantons Uri hiess die Berufung teilweise gut, sprach X. der vorsätzlichen Tötung und des Diebstahls schuldig und setzte die Freiheitsstrafe auf 12 Jahre fest. Die Anschlussberufung wies es ab (Urteil vom 8. März 2017).
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D. Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, X. sei wegen Mordes sowie wegen qualifizierten Raubes zu verurteilen und mit einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren zu belegen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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Erwägung 2.1 | |
2.1.1 Eine vorsätzliche Tötung stellt sich als Mord dar, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale in Art. 112 StGB konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1 S. 65). Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 127 IV 10 E. 1a S. 14).
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2.2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7 S. 81).
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2.2.3.1 Gemäss einem Leitsatz des Bundesgerichts kommt dem Grundsatz in dubio pro reo - als Maxime der Beweiswürdigung - keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (statt vieler etwa die Urteile 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 E. 1.1 und 6B_953/2017 vom 28. März 2018 E. 2.1.4; vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Dabei setzt das Bundesgericht den Begriff "Beweiswürdigung" in einem erweiterten Sinn ein, welcher den gesamten Vorgang der Tatsachenfeststellung umfasst. Im Rahmen des Folgenden ist er hingegen wörtlich - im Sinne von Würdigung der Beweismittel - zu verstehen. Diese Abgrenzung ist wichtig, weil der In-dubio-Grundsatz auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung findet. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind (JÜRG MÜLLER, Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Strafprozess, 1992, S. 99). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (dazu THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 41 f., 46 f. und 54 ff. zu Art. 10 StPO; JEAN-MARC VERNIORY, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse [nachfolgend: Commentaire romand], 2011, N. 34 ff. zu Art. 10 StPO; MÜLLER, a.a.O., S. 40 ff., 96 ff.). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (HOFER, a.a.O., N. 60 zu Art. 10 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 686; JEAN-MARC VERNIORY, La libre appréciation de la preuve pénale et ses limites, ZStrR 2000 S. 393 ff.; ESTHER TOPHINKE, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung [nachfolgend: Grundrecht], 2000, S. 338 ff.; MÜLLER, a.a.O., S. 66 ff.).
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Der Beweiswürdigung voraus geht die Sammlung und Sichtung von (prozessual zulässigen) Beweismitteln, die zur Feststellung des tatbestandserheblichen Sachverhalts beitragen können (vgl. Art. 139 ff. StPO; VERNIORY, Commentaire romand, a.a.O., N. 31 zu Art. 10 StPO). Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen (z.B. anhand von Glaubhaftigkeitskriterien für Zeugenaussagen [vgl. BGE 129 I 49 E. 5 S. 58; BGE 128 I 81 E. 2 S. 85] oder von methodischen Anforderungen an forensische Gutachten [BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372]). Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269). Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien (z.B. Beweiswerthierarchie verschiedener Arten von Expertisen; vgl. BGE 141 IV 369), aber nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien (HOFER, a.a.O., N. 54 f. zu Art. 10 StPO; VERNIORY, Commentaire romand, a.a.O., N. 36 ff. zu Art. 10 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 684; MÜLLER, a.a.O., S. 121 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es einen weiten Ermessensspielraum. Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen (Urteil 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (vgl. Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214 ).
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2.2.3.2 Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (Urteile 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.3 mit Hinweisen und 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4). Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar (VERNIORY, ZStrR 2000 S. 401; MÜLLER, a.a.O., S. 99; GIUSEP NAY, Freie Beweiswürdigung und in dubio pro reo, ZStrR 1996 S. 94; CHRISTOPH METTLER, In dubio pro reo - ein Grundsatz im Zweifel, AJP 1999 S. 1110). Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen (vgl. HOFER, a.a.O., N. 62 zu Art. 10 StPO). Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen - sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten - oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben (ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend: Basler Kommentar], 2. Aufl. 2014, N. 78 zu Art. 10 StPO). Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (VERNIORY, ZStrR 2000 S. 394). Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7.3 S. 227; TOPHINKE, Basler Kommentar, a.a.O., N. 81 zu Art. 10 StPO; VERNIORY, ZStrR 2000 S. 400; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 1993 S. 419, 423).
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2.2.3.3 Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen (MARC FORSTER, Kettentheorie der strafprozessualen Beweiswürdigung, ZStrR 1997 S. 72; vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 37 f.). Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40) muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann (Urteil 6B_355/2012 vom 28. September 2012 E. 2.9; CORBOZ, a.a.O., S. 419). Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass (VERNIORY, ZStrR 2000 S. 387 ff., 410; TOPHINKE, Basler Kommentar, a.a.O., N. 82 zu Art. 10 StPO). Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich (NAY, a.a.O, S. 91 mit Hinweisen).
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Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 38). In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht - in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung - nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen (Urteil 1P.454/2005 vom 9. November 2005 E. 2.1; vgl. auch Urteil 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 2.1 und 2.2). Die Frage, ob das Gericht auf der Grundlage der willkürfrei festgestellten Einzeltatsachen ernsthafte Zweifel am gesamten Tathergang hegen musste, ist rechtlicher Natur (vgl. VERNIORY, ZStrR 2000 S. 413). Die betreffende Sachverhaltsfeststellung beruht gegebenenfalls auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zu einer Verletzung des In-dubio-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 38). Wenn der Sachrichter den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses solche unüberwindlichen, "schlechterdings nicht zu unterdrückenden" Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch Willkür vor (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88; VERNIORY, ZStrR 2000 S. 401, ferner - kritisch - S. 406 ff.; NAY, a.a.O., S. 89 und 94; CORBOZ, a.a.O., S. 424; FORSTER, ZStrR 1997 S. 70 f., 72; GUNTHER ARZT, In dubio pro reo vor Bundesgericht, ZBJV 1993 S. 19; MARC FORSTER, Die Bundesgerichtspraxis zur strafrechtlichen Unschuldsvermutung - Marschhalt oder Ende einer Odyssee?, ZBJV 1993 S. 432). Das Bundesgericht kann nicht schon das Übersehen von bloss "erheblichen" Zweifeln ahnden (FORSTER, ZStrR 1997 S. 73). Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (dazu statt vieler: BGE 140 III 264 S. 266; zum Begriff der Willkür vgl. BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566).
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2.2.3.4 Der vorliegende Rechtsstreit handelt von den Motiven des Beschwerdegegners, welche seine Tat gegebenenfalls als Mord qualifizieren. Die Frage der besonderen Skrupellosigkeit nach Art. 112 StGB gründet im Kern auf inneren Tatsachen, die kaum je einem direkten Beweis zugänglich sind, sondern regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden können. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
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2.2.3.5 Wie erwähnt (E. 2.2.3.2) kann sich ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Vorliegend steht das angeklagte Szenario eines Raubmords demjenigen eines eskalierten Streits (oder eines sonstigen, nicht mehr rekonstruierbaren Geschehens) gegenüber. Weiter fragt sich, ob aus der Art der Tötung mit elf Messerstichen ohne Weiteres auf besondere Grausamkeit geschlossen werden darf oder ob dieser Anscheinsbeweis nicht massgebend werden kann, weil beispielsweise die alternative Hypothese eines Handelns im Wahn ausreichend konkret ist, um massgebliche Zweifel zu wecken.
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Zu einer hinreichenden Gewissheit über das Vorliegen des qualifizierenden Tatbestandsmerkmals führen nur sinnfällige Indizien: Der betreffende Umstand muss im gegebenen Kontext unzweideutig zur sachverhaltlichen Begründung des zu prüfenden Tatbestandsmerkmals (hier der besonderen Skrupellosigkeit) beitragen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Umstand als ambivalent erscheint, weil er mehrere Lesarten zulässt, also ebenso gut auch zu einem alternativen Szenario passt. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird (vgl. TOPHINKE, Grundrecht, a.a.O., S. 340).
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2.2.3.6 Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, dass Indizien oft nicht von vornherein einschlägig sind, weil sie nicht ausschliesslich auf ein bestimmtes Szenario hindeuten. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Letzteres trifft hier augenscheinlich etwa auf den Umstand zu, dass der Beschwerdegegner ein Messer im Helmfach seines Rollers mitgeführt hat (unten E. 2.3.2). Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86 E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt; STEPHAN BERNARD, In dubio pro reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen; dazu bereits VITAL SCHWANDER, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne Unschuldsvermutung?, ZStrR 1981 S. 227).
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2.2.3.7 Ist die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent, so muss somit (gegebenenfalls auf erweiterter Beweisgrundlage) geprüft werden, ob die alternative Hypothese genügend greifbar ist, um nachhaltige Zweifel an der Bestandeskraft der tatbestandsmässigen Variante zu wecken.
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Die infrage stehenden Hypothesen beruhen auf einer ausgesprochen wertenden Interpretation der Indizien. Wenn vorliegend die Raubabsicht frei von unüberwindlichen Zweifeln wäre, so würde mit dieser Feststellung die rechtliche Subsumtion unter den Mordtatbestand schon weitgehend vorweggenommen. Insofern ist der richtige Schluss von Indizien auf innere Tatsachen bereits eine Frage richtiger Anwendung des materiellen Rechts (vgl. ARZT, a.a.O., S. 13, 21). Auch wegen dieser Annäherung von Sachverhaltsfestlegung und Feststellung der Tatbestandsmässigkeit sind die Fragen, ob die Strafbehörde den In-dubio-Grundsatz respektiert hat, das heisst ob sie mehrdeutige Indizien nicht einseitig im Sinne der angeklagten Schuldhypothese versteht, und ob sie die Entscheidungs- (resp. gegebenenfalls auch Beweis-)Grundlage dementsprechend weit genug gefasst hat, rechtlicher Natur. Damit unterliegen diese Fragen der freien Prüfung durch das Bundesgericht. Die Kontrolle, ob die Beweismassanforderung eingehalten ist, fällt in letzter Instanz allerdings wiederum mit der Willkürprüfung zusammen (vgl. oben E. 2.2.3.3).
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2.3.2.1 So habe der Beschwerdegegner nicht nur am Tag der Tat ein Messer im Helmfach seines Rollers mit sich geführt, sondern schon am 21. März 2013, also drei Tage vor der Tat, beabsichtigt, sein späteres Opfer umzubringen und auszurauben. Er habe sein Vorhaben an jenem Tag bloss deswegen aufgegeben, weil die von seinem Bruder verständigte Polizei mit ihm Kontakt aufgenommen hatte. Dem hält die Vorinstanz die aktenkundigen Verfolgungsängste entgegen. Zwar wird weder im Gutachten des Dr. D. vom 25. Februar 2015 noch in demjenigen des Dr. E. vom 24. Mai 2013 eine Wahnerkrankung diagnostiziert. Nach Zeugenaussagen haben sich Wahnideen in der Zeit vor der Tat indessen deutlich manifestiert. So erklärte eine Frau, die mit dem Beschwerdegegner vorübergehend eine Beziehung führte, dieser habe immer erzählt, dass ihn jemand töten wolle. Er habe sich ständig verfolgt gefühlt. Dies begründet eine nicht vernachlässigbare Gegenthese, an der sich die Anklageversion messen lassen muss. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Behauptung des Beschwerdegegners, er habe an jenem Tag einen Drohanruf erhalten, jedenfalls objektiv unwahr zu sein scheint; im fraglichen Zeitraum konnte keine telefonische Verbindung nachgewiesen werden, welche einem solchen Anruf zugeordnet werden könnte. Indessen folgt daraus nicht zwangsläufig, dass der Tatentschluss bereits seit Tagen stand. Die Vorstellung, der Beschwerdegegner habe die Bedrohung erfunden, um später, nach vollbrachter Tötung, eine Erklärung für das Mitführen eines Messers zur Hand zu haben, passt wenig zu seinem übrigen Handeln, das sich als situativ getrieben und in wesentlichen Teilen auch irrational darstellt. Mit Blick auf die Vorgeschichte plausibel bleibt die Hypothese, dass er das Messer wegen einer subjektiv empfundenen Bedrohungslage mit sich führte und, nachdem er es für die Dauer seines Aufenthalts in der Gaststätte, einem aus seiner Sicht relativ geschützten Raum, im Helmfach des Rollers zurückgelassen hatte, im Hinblick auf den nächtlichen Gang auf den Friedhof behändigte.
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2.3.2.2 Wenn die Vorinstanz davon ausging, im Verlauf des Abends im Restaurant sei der Beschwerdegegner mit seinem späteren Opfer in einen Streit geraten, als er sich alleine mit diesem im Lokal aufhielt, so steht auch diese Annahme im Einklang mit dem aus der In-dubio-Regel folgenden Gebot, alle in Betracht fallenden Sachverhaltsvarianten im Auge zu behalten. Das Szenario erscheint schon deswegen nicht an den Haaren herbeigezogen, weil sich der mit gravierenden finanziellen, persönlich-familiären und gesundheitlichen Problemen kämpfende Beschwerdegegner bereits bei früherer Gelegenheit sehr reizbar gezeigt hatte. Unbestritten ist, dass er das Messer aus dem Helmfach des vor dem Restaurant parkierten Rollers hervorholte. Diese Handlung passt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nur in einen vorgefassten Deliktsplan, sondern auch zu einer durch Indizien belegten subjektiv empfundenen Bedrohung. Mit dem Messer suchte der Beschwerdegegner - mitten in der Nacht - den Friedhof auf. Zu diesem in allen denkbaren Varianten wenig sinnfälligen Verhalten merkt die Beschwerdeführerin an, das lasse sich abschliessend mit seiner engen Bindung zum verstorbenen Vater erklären. Nicht ersichtlich ist, inwiefern dies die Raubmordhypothese stützen sollte. Vorstellbar wäre höchstens, dass sich der Beschwerdegegner von diesem Gang gleichsam Vergebung für die geplante Tat erhofft hätte. Diese Annahme wäre indessen noch weit spekulativer als die wohl etwas näherliegende alternative Erklärung, er habe am Grab des ihm nahegestandenen Vaters vergeblich versucht, nach einem vorangegangenen Konflikt innerlich zur Ruhe zu kommen. Die Vorinstanz machte sich in diesem Zusammenhang sodann die Überlegung des forensischen Gutachters zu eigen, der Aufenthalt im Friedhof passe nicht zu einem Raubplan, weil der Täter damit das unnötige Risiko eingegangen wäre, dass er nach dem zu erwartenden Weggang des Wirtes keinen Zugang zum Lokal mehr haben werde. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, der Täter habe die Abläufe und Gewohnheiten des Opfers gekannt und er sei daher diesbezüglich kein grosses Risiko eingegangen, trägt nicht zur Stärkung der Hypothese eines Raubmords bei, zumal der Beschwerdegegner nach Feststellung der Vorinstanz wohl mehr als eine Stunde wegblieb, bevor er wieder zum Restaurant zurückgekehrt ist. Der Umstand, dass die Tür zur Gaststätte zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich abgeschlossen war und der Beschwerdegegner trotzdem wieder Einlass gefunden hat, ist kein einschlägiges Indiz für ein heimtückisches Verhalten, das als natürlicher Bestandteil eines Raubplans erschiene. Sind verschiedene Hergänge und Kausalverläufe denkbar, mutet eine solche Argumentation zirkelschlüssig an, da sie das zu Beweisende - die Heimtücke - bereits in ihre Prämisse einschliesst (vgl. VERNIORY, ZStrR 2000 S. 394). Das gilt sinngemäss auch für weitere angerufene Indizien. So lässt der Schluss vom Umstand, dass sich der Kontakt zwischen Täter und Opfer auf ein Gastwirt-Gast-Verhältnis beschränkt habe, darauf, es könne dem Beschwerdegegner von vornherein nur ums Geld gegangen sein, mindestens ebenso naheliegende alternative Erklärungen ausser Acht. Zudem wird dabei ausgeklammert, dass das Opfer den Täter zeitweise als Aushilfskoch beschäftigt hat. Ebenso wenig ausschliesslich auf das Raubmordszenario hinweisend sind die Überlegungen, der Beschwerdegegner hätte im Falle eines Streits das Messer aus dem Helmfach des Rollers geholt und wäre ohne Umwege wieder in das Restaurant zurückgekehrt, resp., der Wirt hätte dem Täter kaum mehr die Türe geöffnet. Ein Streit kann durchaus auch massvoll beginnen und erst in einem letzten Stadium in einen unkontrollierten Gewaltausbruch münden.
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2.3.2.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin spricht weiter gegen das Szenario eines eskalierenden Streites, dass am Tatort keine Kampfspuren und am Opfer keine gravierenden Abwehrverletzungen gefunden worden seien. Diese Umstände stützen die These der Staatsanwaltschaft zwar, bilden letztlich aber keine starken Indizien, weil denkbar ist, dass auf eine zuerst nur verbale Auseinandersetzung ein unvermittelter Angriff folgte. In diesem Zusammenhang aufschlussreich ist die anhand der Tatmerkmale formulierte Hypothese des forensischen Sachverständigen: Nach dessen Vorstellung könnte der Beschwerdegegner nach einem am Ende des Abends entstandenen Streit zunächst die Wirtschaft verlassen haben und im Anschluss an den Aufenthalt im Friedhof mit hoher Aggressionsbereitschaft, möglicherweise "unflexibel gedankenkreisend und nachtragend" zurückgekehrt sein. Vorstellbar sei, dass er, auch unter dem Einfluss anderer kränkender Erlebnisse, sich inzwischen in Rachegedanken hineingesteigert und dann sehr rasch zugestochen habe resp. dass es nur noch eines geringen Anlasses, etwa einer abschätzigen Bemerkung des Wirtes, bedurfte, um die massive Gewalt gegen diesen auszulösen.
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2.3.2.4 Schliesslich erscheinen die Vorkehrungen des Beschwerdegegners nach der Tat (Entsorgung des Messers und des Mobiltelefons des Opfers in einem Bach, Deponieren der Beute in einer Plastikkiste auf einem Regal in der Garage, Verstauen der blutverschmierten Schuhe in der Schuhkommode im Keller, Waschen der Kleider vermutlich noch in der Tatnacht) jedenfalls nicht ohne Weiteres als organischer Bestandteil eines ausgeklügelten Plans zur Ausführung eines Raubmordes. Diese Gesichtspunkte räumen die gewichtigen Zweifel nicht aus.
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Einzelne Indizien fügen sich gut in die Raubmordtheorie ein. Für die These der Staatsanwaltschaft spricht namentlich der Umstand, dass der Beschwerdegegner nach der Tötung eine Tasche mit Geld gestohlen hat. In der Tat ist diese Handlung schwer mit der Vorstellung vereinbar, dass er den Wirt unmittelbar vorher im Rahmen eines eskalierenden Streits erstochen hat. Denn für diesen Fall wäre zu erwarten, dass der Beschwerdegegner in einem Zustand der Bestürzung und Verwirrung nicht mehr zu rationalem Handeln fähig gewesen wäre und fluchtartig das Weite gesucht hätte, ohne die Gelegenheit zum Anschlussdelikt zu ergreifen. Schlüssig ist auch das Argument der Beschwerdeführerin, es passe kaum zu einer Tötung im Affekt, dass der Beschwerdegegner dem vom Opfer bestellten Taxifahrer besonnen ausgewichen sei, als er den Tatort verliess. Des Weitern gelingt es der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass der Sozialhilfe und eine Viertelsrente der Invalidenversicherung beziehende Beschwerdegegner finanziell deutlich über seine Verhältnisse lebte und Schulden hatte. Doch auch vor diesem Hintergrund erscheint das von der Beschwerdeführerin vertretene Szenario eines geplanten Raubmords keineswegs frei von vernünftigen Zweifeln, zumal es durch die Hypothese konkurrenziert wird, der Beschwerdegegner könnte sein späteres Opfer zuerst erfolglos um Kredit angegangen haben, und dass aufgrund dieser enttäuschten Hoffnung der nach der Rückkehr vom Friedhof eskalierte Streit entstanden ist. In dieser Hypothese findet sich sodann zumindest ansatzweise eine Erklärung, weshalb der Beschwerdegegner selbst unter dem Eindruck der soeben begangenen Bluttat noch geistesgegenwärtig genug war, das Geld vom Tatort mitzunehmen.
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Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist (vgl. BGE 141 IV 61 E. 4.1 S. 65) resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind (Urteil 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selber. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen (BGE 127 IV 10 E. 1a S. 14; Urteil 6B_161/2014 vom 1. April 2014 E. 2.4).
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Mit Blick auf die gesamten Tatumstände griffe ein solcher Schluss vorliegend indessen zu kurz. Die Vorinstanz hat denn auch zutreffend festgehalten, die Ausführung deute weniger auf eine berechnende Tötung als auf eine wutentbrannte Raserei hin. Fehlt dem äusseren Hergang jeglicher erklärende Kontext, kann eine besondere Skrupellosigkeit nicht ohne Weiteres als inneres Pendant des äusseren Tatablaufs gesehen werden. Das Vortatverhalten könnte nur eine Rolle spielen, wenn von einer geplanten Tat ausgegangen werden müsste, was nach dem Gesagten nicht zutrifft. Das Nachtatverhalten - geltend gemacht werden etwa die Beseitigung von Spuren und das anschliessende Schlafenlegen als Anzeichen für eine grosse Gleichgültigkeit - ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht besonders auffällig und zeigt keine besondere Kaltblütigkeit oder das Fehlen jeglicher sozialen Regungen (BGE 127 IV 10 S. 14) an. Hingegen drängen sich die psychische Beeinträchtigung und eine im Tatzeitpunkt bestehende Intoxikation als alternative Erklärungen für die deutlich über das Mass des zur Tötung Notwendigen hinausgehende Gewaltausübung auf. Der forensische Gutachter diagnostiziert unter anderm eine Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit, die auch zur Tatzeit zum Tragen gekommen sei, eine (vorwiegend alkoholtoxisch bedingte) Persönlichkeitsveränderung, welche durch ein im Mai 2012 erlittenes Schädelhirntrauma verstärkt werde, sowie ein chronisches psychosomatisches Schmerzsyndrom. Als "tatbedingend" sieht der Sachverständige ein Konglomerat von diversen Faktoren: psychosoziale Belastungen, welche geeignet erschienen, zu einer gewaltfördernden, nihilistischen Lebenshaltung beizutragen; eine schon seit Langem bestehende Aggressionsproblematik bei einer allerdings eher aggressionsgehemmten Grundpersönlichkeit; eine vor allem alkoholtoxisch bedingte Persönlichkeitsveränderung mit verstärkt dissozialen und aggressionsbereiten Zügen; eine schon länger konfliktbesetzte Beziehung zum Getöteten; schliesslich finanzielle Probleme bei ruinösem Lebenswandel. Der Gutachter attestiert eine leicht eingeschränkte Fähigkeit zur Verhaltenssteuerung. Unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der Persönlichkeitsveränderung, die sich unter dem Einfluss von Alkohol und Benzodiazepinen jeweils akzentuiert, und der Hirnverletzung ist die Vorinstanz von einer leicht bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen.
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Die Annahme einer besonderen Skrupellosigkeit ist mit einer psychischen Beeinträchtigung, welche die Schuldfähigkeit reduziert, zwar vereinbar. Der psychische Befund kann das Qualifikationsmerkmal nicht mehr ausschliessen, nachdem die besondere Verwerflichkeit einmal bejaht worden ist (Urteil 6P.58/2004 vom 25. Oktober 2004 E. 5.2). So verhält es sich indessen nicht, wenn die ernstzunehmende Möglichkeit im Raum steht, dass die nach objektiven Gesichtspunkten besonders brutale Begehungsweise anderen Gründen als einer ausserordentlichen Grausamkeit oder Kaltblütigkeit zuzuschreiben ist. Somit muss die Unschuldsvermutung auch hier zum Tragen kommen.
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2.5 Insgesamt hat die Vorinstanz den Grundsatz in dubio pro reo als Beweismass- und Entscheidungsregel zutreffend angewendet. Rechtens ist auch ihre Schlussfolgerung, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer Mordqualifikation (Art. 112 StGB) nicht erfüllt sind, weshalb auf vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) zu erkennen sei.
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