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18. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Lauber und Bundesanwaltschaft gegen Valcke und Bundesstrafgericht, Berufungskammer (Beschwerde in Strafsachen) |
1B_442/2019 vom 18. März 2020 |
Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. |
Art. 59 Abs. 1, Art. 60 Abs. 3 und Art. 410 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1, Art. 38a und Art. 39 Abs. 1 StBOG. Revision von Ausstandsentscheiden gegen den Bundesanwalt wegen nachträglich entdeckten Ausstandsgründen gegen einen (an den Ausstandsentscheiden mitwirkenden) Bundesstrafrichter. |
Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 58 Abs. 2 und Art. 412 Abs. 1-3 StPO. Rechtliches Gehör. | |
Sachverhalt | |
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B. Am 27. Juni 2019 erhoben sowohl der Bundesanwalt persönlich als auch die BA (als Behörde) bei der Berufungskammer des BStGer ein Revisions- bzw. ein nachträgliches Ausstandsgesuch gegen den Beschluss BB.2018.190+198 bzw. die Angehörigen der Beschwerdekammer, auf welche die Berufungskammer mit Beschluss CR.2019.2 vom 10. Juli 2019 nicht eintrat.
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C. Gegen den Nichteintretensentscheid CR.2019.2 der Berufungskammer des BStGer gelangten sowohl der Bundesanwalt als auch die BA mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. September 2019 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Anweisung an die Vorinstanz, "auf das Ausstands-/Revisionsgesuch vom 27.06.2019 einzutreten". (...)
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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(Auszug)
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Aus den Erwägungen: | |
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Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich nicht um einen Ausstandsentscheid der Beschwerdekammer des BStGer (der gemäss Art. 79 BGG nicht mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar wäre), sondern um einen (im Revisionsverfahren ergangenen) Nichteintretensentscheid der Berufungskammer des BStGer (in einer von der Beschwerdekammer zuvor beurteilten Ausstandssache). Zwar liesse sich grundsätzlich fragen, ob es die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein konnte, die Anfechtung von (formellen) Revisionsentscheiden in Fällen zuzulassen, bei denen der direkte Beschwerdeweg ans Bundesgericht (in der materiellen Streitsache) ausgeschlossen ist. Nach ![]() ![]() | 8 |
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Die Vorinstanz hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Auf das Revisions- und Ausstandsgesuch ist sie nicht eingetreten mit der Begründung, der Ausstandsentscheid BB.2018.190 +198 der Beschwerdekammer sei der Revision (gestützt auf Art. 410 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 3 StPO) nicht zugänglich.
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Erwägung 5 | |
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Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige ![]() ![]() | 17 |
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Erwägung 6 | |
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Im vorliegenden Fall wurde kein solches materielles Verfahren (im Sinne von Art. 410 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO) durchgeführt, geschweige denn rechtskräftig abgeschlossen. Beim ![]() ![]() | 23 |
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Diese Rechtsauffassung widerspricht der bundesgerichtlichen Praxis. Danach gilt die Beschränkung der Revision auf rechtskräftige materielle Sachurteile (Art. 410 Abs. 1 StPO) auch dann, wenn sich der Gesuchsteller auf einen nachträglichen Ausstandsgrund (gemäss Art. 60 Abs. 3 StPO) beruft (Urteil 6B_30/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.2; s. auch BGE 141 IV 269 E. 2.2.2 S. 271; BGE 144 IV 35 E. 2.2 S. 41; Urteil 6B_733/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3). Diese Praxis ist zu bestätigen und näher zu begründen: ![]() | 25 |
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Zu unterscheiden ist zwischen den Ausstands- und Revisionsgründen einerseits und den mittels Revision anfechtbaren Erkenntnissen anderseits: Art. 60 Abs. 3 StPO lässt zwar auch nachträglich entdeckte Ausstandsgründe (als Revisionsgrund) zu, aber keine Erweiterung der mittels Revision anfechtbaren Urteile und materiellen Entscheide (über Art. 410 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 StPO hinaus) auf Beschlüsse und Verfügungen. Eine solche Auslegung wird auch in der Literatur (praktisch einhellig) im Ergebnis geteilt (vgl. MARKUS BOOG, in: BSK StPO, N. 5 zu Art. 60 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: ZHK StPO, N. 7 zu Art. 60 StPO; HEER, in: BSK StPO, N. 14 zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 60 StPO; JEAN-MARC VERNIORY, in: CR CPP, N. 4 zu Art. 60 StPO). Dass der Gesetzgeber mit Art. 60 Abs. 3 StPO die Anwendbarkeit der Revision - über den Wortlaut von Art. 410 Abs. 1 StPO hinaus - auf sämtliche Ausstandsentscheide des Vorverfahrens (und auf weitere nicht verfahrensabschliessende Zwischenentscheide) hätte erweitern wollen, lässt sich auch den Materialien nicht entnehmen (vgl. BBl 2006 1148-50, 1318 f.; BBl 2008 8166).
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Über das bereits Dargelegte hinaus kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführer (in ihren untersuchungsleitenden Funktionen im Vorverfahren) überhaupt befugt waren, als "Parteien" ein nachträgliches Ausstandsgesuch zu stellen (vgl. Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 3 StPO).
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6.5 Nach dem Gesagten ist Art. 60 Abs. 3 StPO (Revision wegen nachträglich entdeckten Ausstandsgründen) nur auf materielle ![]() ![]() | 29 |
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Die Beschwerdeführer konnten ihren Standpunkt bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich darlegen. Sie erklären nicht, inwiefern ihr rechtliches Gehör verletzt worden wäre, indem die Vorinstanz im Revisionsverfahren keine Vernehmlassung des Beschuldigten (oder der mitbeteiligten Behörden und Justizpersonen) einholte. Auch eine Verletzung der bundesrechtlichen Bestimmungen zum Revisionsverfahren ist nicht dargetan:
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Erachtet das Berufungsgericht das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig, so tritt es darauf nicht ein. Nur falls im Rahmen der vorläufigen Prüfung keine offensichtliche Unzulässigkeit, Unbegründetheit oder materielle Rechtskraft ersichtlich ist, lädt das Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz zur schriftlichen Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 1-3 StPO). Im vorliegenden Fall stufte die Berufungskammer des BStGer das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig ein. Dementsprechend hat sie ihren Nichteintretensentscheid auch nur summarisch begründet. Ein Schriftenwechsel war nicht durchzuführen. Etwas anderes resultiert auch nicht aus den materiellen Vorschriften zum Ausstandsverfahren (Art. 58-59 StPO). Da das Revisions- und nachträgliche Ausstandsgesuch gar nicht zulässig war, erübrigte es sich, ein förmliches Rekusationsverfahren einzuleiten und den vom Ausstandsgesuch betroffenen Bundesstrafrichter zu einer Stellungnahme einzuladen (vgl. Art. 58 Abs. 2 StPO).
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Ebenso wenig hat die Vorinstanz auf eine Motivation des angefochtenen Entscheides "verzichtet". Ihre Begründung ist zwar summarisch (und eher kurz) ausgefallen. Es lassen sich ihr jedoch die wesentlichen Erwägungen entnehmen, weshalb die Berufungskammer auf das Revisions- und nachträgliche Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist. Die Entscheidmotivation hält vor dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV) stand. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern sie es den Beschwerdeführern geradezu ![]() ![]() ![]() | 33 |
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